§ 113 StGB, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte
Paragraph 113 Strafgesetzbuch

(1) Wer einem Amtsträger oder Soldaten der Bundeswehr, der zur Vollstreckung von Gesetzen, Rechtsverordnungen, Urteilen, Gerichtsbeschlüssen oder Verfügungen berufen ist, bei der Vornahme einer solchen Diensthandlung mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt Widerstand leistet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.


(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn

1.
der Täter oder ein anderer Beteiligter eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
2.
der Täter durch eine Gewalttätigkeit den Angegriffenen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder
3.
die Tat mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich begangen wird.


(3) Die Tat ist nicht nach dieser Vorschrift strafbar, wenn die Diensthandlung nicht rechtmäßig ist. Dies gilt auch dann, wenn der Täter irrig annimmt, die Diensthandlung sei rechtmäßig.


(4) Nimmt der Täter bei Begehung der Tat irrig an, die Diensthandlung sei nicht rechtmäßig, und konnte er den Irrtum vermeiden, so kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder bei geringer Schuld von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen. Konnte der Täter den Irrtum nicht vermeiden und war ihm nach den ihm bekannten Umständen auch nicht zuzumuten, sich mit Rechtsbehelfen gegen die vermeintlich rechtswidrige Diensthandlung zu wehren, so ist die Tat nicht nach dieser Vorschrift strafbar; war ihm dies zuzumuten, so kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen.


Benachbarte Paragraphen


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PDF Dokumente zum Paragraphen

Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, § 113 StGB - jura | Uni Bonn

https://www.jura.uni-bonn.de/fileadmin/Fachbereich_Rechtswissenschaft/Einrichtu...
WS 2016/17. Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, § 113 StGB. Schutzgut : Schutz inländischer staatlicher Vollstreckungshandlungen und der zur Vollstreckung berufenen inländi- schen Organe. Deliktstyp : str., ob Privilegierung oder bloß lex specialis (v

46. Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, § 113 StGB

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II. Überblick: –. § 113 I StGB enthält den Grundtatbestand. –. § 113 II StGB enthält eine Strafzumessungsvorschrift für besonders schwere Fälle unter Nennung dreier. Regelbeispiele. – § 113 III 1 StGB nennt als objektive Bedingung der Strafbarkeit (h.M.)

Stellungnahme

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20.03.2017 - einschließlich tätlicher Angriffe gegen Vollstreckungsbeamte nach §§ 113 ff. StGB auf die. Gesamtentwicklung auch hinsichtlich anderer Straftaten gegen die betreffende Gruppe zu schließen. Die PKS erfasst mit dem Schlüssel 621000 die Widerst

22, 32, 113, 212, 223, 224 StGB Keine Notwehr ... - Alpmann Schmidt

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Drucksache 187/15 - Bundesrat

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28.04.2015 - umstritten, welchen Regelungszweck § 113 StGB in seiner derzeitigen. Ausgestaltung verfolgt, also ob er nur dem Schutz staatlicher. Vollstreckungsakte und des Gewaltmonopols des Staates oder auch dem. Schutz der Amtsträgerinnen und Amtsträge


Webseiten zum Paragraphen

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19.01.2018 - Die Neuregelung des § 113 StGB – „Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte“. Immer wenn eine medienwirksame Straftat aufgedeckt wird – gerne auch im Sommerloch – erklingt er, der unverkennbare Ruf nach härteren und höheren Strafen. Vielleicht e

Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, § 113 StGB | Rechtsanwalt ...

http://www.ra-odebralski.de/strafrecht-rechtsanwalt/strafrecht-einzelne-delikte...
Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, § 113 StGB| Rechtsanwalt und Strafverteidiger Odebralski Rechtsanwaltkanzlei Essen, Düsseldorf, Duisburg, Bochum.

Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte – § 113 StGB | GANGWAY e.V.

http://gangway.de/widerstand-gegen-vollstreckungsbeamte-%C2%A7-113-stgb/
28.03.2016 - Erläuterungen zum Gesetz. Zum Verständnis – Der Gesetzestext: § 113 Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte. (1) Wer einem Amtsträger oder Soldaten der Bundeswehr, der zur Vollstreckung von Gesetzen, Rechtsverordnungen, Urteilen, Gerichtsbesch

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http://www.rodorf.de/03_stgb/bt_02.htm
Der Tatbestand von § 113 StGB ist nicht ohne weiteres aus sich selbst heraus zu verstehen. Die Bestimmung schützt zwar die Durchsetzung rechtmäßiger Vollstreckungsmaßnahmen, jedoch erfüllt nicht jegliches »sich Widersetzen« den Tatbestand dieser Vorschri

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Jura online lernen auf Jura Online mit dem Exkurs zu 'Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, § 113 StGB' im Bereich 'Strafrecht BT 3'


  • Verortung im StGB

    StGBBesonderer Teil: › Sechster Abschnitt: Widerstand gegen die Staatsgewalt › § 113

  • Zitatangaben (StGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1871, 127
    Ausfertigung: 1871-05-15
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das StGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 113 StGB
    § 113 Abs. 1 StGB oder § 113 Abs. I StGB
    § 113 Abs. 2 StGB oder § 113 Abs. II StGB
    § 113 Abs. 3 StGB oder § 113 Abs. III StGB
    § 113 Abs. 4 StGB oder § 113 Abs. IV StGB

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