(1) Wer einen Amtsträger oder Soldaten der Bundeswehr, der zur Vollstreckung von Gesetzen, Rechtsverordnungen, Urteilen, Gerichtsbeschlüssen oder Verfügungen berufen ist, bei einer Diensthandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) § 113 Absatz 2 gilt entsprechend.
(3) § 113 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend, wenn die Diensthandlung eine Vollstreckungshandlung im Sinne des § 113 Absatz 1 ist.
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https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/Dokumente/RefE_Schutz_Vol...
Die Tatbegehungsform des tätlichen Angriffs wird aus § 113 StGB herausgelöst und in. § 114 StGB-E als selbständiger Straftatbestand mit verschärftem Strafrahmen (Freiheits- strafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren) ausgestaltet. Der neue Straftatbestan
https://anwaltverein.de/de/newsroom/sn-5-17-staerkung-des-schutzes-von-vollstre...
Widerstandsdelikte (§§ 113, 114 StGB) und im Bereich des (schweren). Landfriedensbruch (§§ 125, 125 a StGB). Ziel des Gesetzesentwurfes ist eine Stärkung des Schutzes von Vollstreckungsbeamten. Die Notwendigkeit soll sich aus der. Polizeilichen Kriminals
http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/111/1811161.pdf
14.02.2017 - und in § 114 StGB-E als selbständiger Straftatbestand mit verschärftem Strafrah- men (Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren) ausgestaltet. Der neue. Straftatbestand verzichtet für den tätlichen Angriff auf Vollstreckungsbeamte
http://www.brak.de/zur-rechtspolitik/stellungnahmen-pdf/stellungnahmen-deutschl...
werden (§ 113 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 StGB). - Zum anderen soll aus dem Tatbestand des § 113 StGB (Widerstand gegen. Vollstreckungsbeamte) die Alternative des „tätlichen Angriffs“ herausgenommen und in einem neuen § 114 StGB strafrechtlich verselbständigt und
http://bgjura.blogsport.de/images/mindermeinung6.pdf
Tätlicher Angriff. Teile des §113 Abs. 1 StGB werden herausgelöst und in den neuen §114 StGB n. F. überführt. Im neuen § 114 StGB n. F. ist der tätliche Angriff mit einer Mindeststrafe von 3. Monaten bewährt. Dies stellt eine massive Verschärfung dar. Bi
https://www.kujus-strafverteidigung.de/blog/die-neuregelung-des-%C2%A7-113-stgb/
Weiter zu Der tätliche Angriff in §§ 114 StGB - Der „tätliche“ Angriff ist nunmehr in § 114 StGB geregelt. Dort ist sogleich eine höhere Strafe vorgesehen: Während der tätliche Angriff im § 113 StGB a.F. noch mit einer Geldstrafe geahndet werden konnte,
https://www.buzer.de/gesetz/6165/a205592.htm
(1) Wer einen Amtsträger oder Soldaten der Bundeswehr, der zur Vollstreckung von Gesetzen, Rechtsverordnungen, Urteilen, Gerichtsbeschlüssen oder Verfügungen berufen ist, bei einer Diensthandlung tätlich angreift, wird mit.
http://www.rodorf.de/03_stgb/bt_02.htm
Weiter zu § 114 StGB: Tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte - Mit Wirkung vom 30.05.2017 wurde § 114 StGB (Tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte) als eigenständiger Tatbestand in das StGB aufgenommen. Bis dahin war im § 114 alt StGB das geregel
http://www.rechtsanwalt-pankalla.de/news-urteile/tatlicher-angriff-auf-vollstre...
09.02.2017 - Gewalt gegen Polizisten wird künftig härter bestraft. Der neue § 114 StGB „Tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte“ sieht eine Mindeststrafe von 6 Monaten.
https://www.jusos-goettingen.de/paragraph113/
Verschärfung des Paragrafen 113 Strafgesetzbuch – Worum geht's? Es handelt sich um mehrere Änderungen der §113 und §114 des Strafgesetzbuches. In §114 StGB wird ein neues Delikt mit dem Namen „Tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte“ geschaffen mit ei