(1) Die Beleidigung wird nur auf Antrag verfolgt. Ist die Tat durch Verbreiten oder öffentliches Zugänglichmachen einer Schrift (§ 11 Abs. 3), in einer Versammlung oder dadurch begangen, dass beleidigende Inhalte mittels Rundfunk oder Telemedien der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind, so ist ein Antrag nicht erforderlich, wenn der Verletzte als Angehöriger einer Gruppe unter der nationalsozialistischen oder einer anderen Gewalt- und Willkürherrschaft verfolgt wurde, diese Gruppe Teil der Bevölkerung ist und die Beleidigung mit dieser Verfolgung zusammenhängt. Die Tat kann jedoch nicht von Amts wegen verfolgt werden, wenn der Verletzte widerspricht. Der Widerspruch kann nicht zurückgenommen werden. Stirbt der Verletzte, so gehen das Antragsrecht und das Widerspruchsrecht auf die in § 77 Abs. 2 bezeichneten Angehörigen über.
(2) Ist das Andenken eines Verstorbenen verunglimpft, so steht das Antragsrecht den in § 77 Abs. 2 bezeichneten Angehörigen zu. Ist die Tat durch Verbreiten oder öffentliches Zugänglichmachen einer Schrift (§ 11 Abs. 3), in einer Versammlung oder durch eine Darbietung im Rundfunk begangen, so ist ein Antrag nicht erforderlich, wenn der Verstorbene sein Leben als Opfer der nationalsozialistischen oder einer anderen Gewalt- und Willkürherrschaft verloren hat und die Verunglimpfung damit zusammenhängt. Die Tat kann jedoch nicht von Amts wegen verfolgt werden, wenn ein Antragsberechtigter der Verfolgung widerspricht. Der Widerspruch kann nicht zurückgenommen werden.
(3) Ist die Beleidigung gegen einen Amtsträger, einen für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einen Soldaten der Bundeswehr während der Ausübung seines Dienstes oder in Beziehung auf seinen Dienst begangen, so wird sie auch auf Antrag des Dienstvorgesetzten verfolgt. Richtet sich die Tat gegen eine Behörde oder eine sonstige Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, so wird sie auf Antrag des Behördenleiters oder des Leiters der aufsichtführenden Behörde verfolgt. Dasselbe gilt für Träger von Ämtern und für Behörden der Kirchen und anderen Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts.
(4) Richtet sich die Tat gegen ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes oder eine andere politische Körperschaft im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes, so wird sie nur mit Ermächtigung der betroffenen Körperschaft verfolgt.
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http://www.oberlandesgericht-braunschweig.niedersachsen.de/download/36162
19.06.2007 - Die strafgerichtliche Verfolgung einer üblen Nachrede, wie sie vom Berufungsgericht festgestellt worden ist, setzt gemäß § 194 Abs.1 StGB einen wirksam gestellten. Strafantrag voraus. Soweit die Regelung des § 194 Abs.1 Satz 2 und Abs.2 Satz
https://verlag.jura-intensiv.de/media/pdf/7a/35/e3/B_Inhalt_StrafR_BT_I_3-Aufl....
Schwerer Raub, § 250 StGB.......................................................... 193. A. Einleitung ..................................................................................................... 193. B. Prüfungsschema: Schwerer Raub ...........
https://www.oberlandesgericht.bremen.de/sixcms/media.php/13/Ws-13-193%2Bund%2B1...
Aktenzeichen: Ws 193/13 und Ws 194/13 zu: 2 Ws 202/13 GenStA zu: 77 StVK 792/13 LG Bremen zu: 550 Js 36449/10 VRs StA Bremen. B E S C H L U S S in der Strafvollstreckungssache. g e g e n. […], geboren am […], wohnhaft: z. Zt. JVA […] Verfahrensbevollm.:
http://www.zjs-online.com/dat/artikel/2008_6_134.pdf
4 Grundlegend BGHSt 20, 194 (197) zu § 251 StGB a.F.; vgl. ferner Eser, in: Schönke/Schröder, Strafgesetzbuch, Kom- mentar, 27. Aufl. 2006, § 250 Rn. 10 m.w.N. der Absicht einsetzt, sich den Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten, und zwar unabhängig d
https://www.soldan.de/media/pdf/a3/62/4e/9783415059764_inh.pdf
Brandstiftung / Schwere Brandstiftung / Besonders schwere. Brandstiftung – §§ 306, 306 a, 306 bff. StGB . . . . . . . . . 190. 29. Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion – § 308 StGB . . . 191. 30. Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr – § 315b St
https://www.buzer.de/gesetz/6165/a85527.htm
(1) Die Beleidigung wird nur auf Antrag verfolgt. Ist die Tat durch Verbreiten oder öffentliches Zugänglichmachen einer Schrift (§ 11 Abs. 3), in einer Versammlung oder dadurch begangen, dass beleidigende Inhalte mittels Rundfunk oder.
https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Dokumentnummer=NOR1...
Abkürzung. StGB. Index. 24/01 Strafgesetzbuch. Text. Ehebruch. § 194. (1) Wer seine oder eine fremde Ehe bricht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. (2) Der Täter ist nur auf Verlangen des
http://www.rodorf.de/03_stgb/bt_09.htm
189 StGB. Beleidigung wird grundsätzlich nur auf Antrag verfolgt. Dies gilt für alle o.g. Beleidigungen (§ 194 StGB). Antragsberechtigt ist der Verletzte, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt (§ 77 StGB). Eine andere gesetzliche Regelung ist z.B. mi
http://www.wiete-strafrecht.de/User/Inhalt/194_StGB.html
Strafantrag, § 194 StGB. Hier finden Sie eine Darstellung der BGH-Rechtsprechung zu § 194 StGB.
https://www.betriebsrat.com/gesetze/stgb/194
In dieser Rubrik haben wir Ihnen alle relevanten Gesetze für Ihre Betriebsratsarbeit zusammengestellt.