§ 194 StGB, Strafantrag
Paragraph 194 Strafgesetzbuch

(1) Die Beleidigung wird nur auf Antrag verfolgt. Ist die Tat durch Verbreiten oder öffentliches Zugänglichmachen einer Schrift (§ 11 Abs. 3), in einer Versammlung oder dadurch begangen, dass beleidigende Inhalte mittels Rundfunk oder Telemedien der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind, so ist ein Antrag nicht erforderlich, wenn der Verletzte als Angehöriger einer Gruppe unter der nationalsozialistischen oder einer anderen Gewalt- und Willkürherrschaft verfolgt wurde, diese Gruppe Teil der Bevölkerung ist und die Beleidigung mit dieser Verfolgung zusammenhängt. Die Tat kann jedoch nicht von Amts wegen verfolgt werden, wenn der Verletzte widerspricht. Der Widerspruch kann nicht zurückgenommen werden. Stirbt der Verletzte, so gehen das Antragsrecht und das Widerspruchsrecht auf die in § 77 Abs. 2 bezeichneten Angehörigen über.


(2) Ist das Andenken eines Verstorbenen verunglimpft, so steht das Antragsrecht den in § 77 Abs. 2 bezeichneten Angehörigen zu. Ist die Tat durch Verbreiten oder öffentliches Zugänglichmachen einer Schrift (§ 11 Abs. 3), in einer Versammlung oder durch eine Darbietung im Rundfunk begangen, so ist ein Antrag nicht erforderlich, wenn der Verstorbene sein Leben als Opfer der nationalsozialistischen oder einer anderen Gewalt- und Willkürherrschaft verloren hat und die Verunglimpfung damit zusammenhängt. Die Tat kann jedoch nicht von Amts wegen verfolgt werden, wenn ein Antragsberechtigter der Verfolgung widerspricht. Der Widerspruch kann nicht zurückgenommen werden.


(3) Ist die Beleidigung gegen einen Amtsträger, einen für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einen Soldaten der Bundeswehr während der Ausübung seines Dienstes oder in Beziehung auf seinen Dienst begangen, so wird sie auch auf Antrag des Dienstvorgesetzten verfolgt. Richtet sich die Tat gegen eine Behörde oder eine sonstige Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, so wird sie auf Antrag des Behördenleiters oder des Leiters der aufsichtführenden Behörde verfolgt. Dasselbe gilt für Träger von Ämtern und für Behörden der Kirchen und anderen Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts.


(4) Richtet sich die Tat gegen ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes oder eine andere politische Körperschaft im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes, so wird sie nur mit Ermächtigung der betroffenen Körperschaft verfolgt.


Benachbarte Paragraphen


Die nachfolgende Ergebnisse wurden in öffentlich über das Internet zugänglichen Quellen gefunden. Die Verweise auf diese Informationsquellen dienen der Recherche zum Paragraphen. Bitte beachten Sie, dass die Urheberrechte beim jeweiligen Autoren liegen. Die Pflege dieser Treffer erfolgt automatisiert. Wenn Ihnen ein Treffer ungeeignet erscheint, kontaktieren Sie mich bitte.


PDF Dokumente zum Paragraphen

G r ü nde - Oberlandesgericht Braunschweig

http://www.oberlandesgericht-braunschweig.niedersachsen.de/download/36162
19.06.2007 - Die strafgerichtliche Verfolgung einer üblen Nachrede, wie sie vom Berufungsgericht festgestellt worden ist, setzt gemäß § 194 Abs.1 StGB einen wirksam gestellten. Strafantrag voraus. Soweit die Regelung des § 194 Abs.1 Satz 2 und Abs.2 Satz

Strafrecht BTI - aktualisiert für 3. Aufl

https://verlag.jura-intensiv.de/media/pdf/7a/35/e3/B_Inhalt_StrafR_BT_I_3-Aufl....
Schwerer Raub, § 250 StGB.......................................................... 193. A. Einleitung ..................................................................................................... 193. B. Prüfungsschema: Schwerer Raub ...........

Entlassungsbeschluß § 57 Abs 1 StGB - Hanseatisches ...

https://www.oberlandesgericht.bremen.de/sixcms/media.php/13/Ws-13-193%2Bund%2B1...
Aktenzeichen: Ws 193/13 und Ws 194/13 zu: 2 Ws 202/13 GenStA zu: 77 StVK 792/13 LG Bremen zu: 550 Js 36449/10 VRs StA Bremen. B E S C H L U S S in der Strafvollstreckungssache. g e g e n. […], geboren am […], wohnhaft: z. Zt. JVA […] Verfahrensbevollm.:

BGH, Beschl. v. 1.10.2008 – 5 StR 445/08 Deiters ... - ZJS

http://www.zjs-online.com/dat/artikel/2008_6_134.pdf
4 Grundlegend BGHSt 20, 194 (197) zu § 251 StGB a.F.; vgl. ferner Eser, in: Schönke/Schröder, Strafgesetzbuch, Kom- mentar, 27. Aufl. 2006, § 250 Rn. 10 m.w.N. der Absicht einsetzt, sich den Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten, und zwar unabhängig d

Inhaltsverzeichnis - Soldan

https://www.soldan.de/media/pdf/a3/62/4e/9783415059764_inh.pdf
Brandstiftung / Schwere Brandstiftung / Besonders schwere. Brandstiftung – §§ 306, 306 a, 306 bff. StGB . . . . . . . . . 190. 29. Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion – § 308 StGB . . . 191. 30. Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr – § 315b St


Webseiten zum Paragraphen

§ 194 StGB Strafantrag Strafgesetzbuch - Buzer.de

https://www.buzer.de/gesetz/6165/a85527.htm
(1) Die Beleidigung wird nur auf Antrag verfolgt. Ist die Tat durch Verbreiten oder öffentliches Zugänglichmachen einer Schrift (§ 11 Abs. 3), in einer Versammlung oder dadurch begangen, dass beleidigende Inhalte mittels Rundfunk oder.

RIS - Strafgesetzbuch § 194 - Bundesrecht konsolidiert

https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Dokumentnummer=NOR1...
Abkürzung. StGB. Index. 24/01 Strafgesetzbuch. Text. Ehebruch. § 194. (1) Wer seine oder eine fremde Ehe bricht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. (2) Der Täter ist nur auf Verlangen des

Beleidigung - Rodorf.de

http://www.rodorf.de/03_stgb/bt_09.htm
189 StGB. Beleidigung wird grundsätzlich nur auf Antrag verfolgt. Dies gilt für alle o.g. Beleidigungen (§ 194 StGB). Antragsberechtigt ist der Verletzte, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt (§ 77 StGB). Eine andere gesetzliche Regelung ist z.B. mi

§ 194 StGB - Strafantrag - wiete-strafrecht

http://www.wiete-strafrecht.de/User/Inhalt/194_StGB.html
Strafantrag, § 194 StGB. Hier finden Sie eine Darstellung der BGH-Rechtsprechung zu § 194 StGB.

StGB § 194 Strafantrag | W.A.F. - betriebsrat.com

https://www.betriebsrat.com/gesetze/stgb/194
In dieser Rubrik haben wir Ihnen alle relevanten Gesetze für Ihre Betriebsratsarbeit zusammengestellt.


  • Verortung im StGB

    StGBBesonderer Teil: › Vierzehnter Abschnitt: Beleidigung › § 194

  • Zitatangaben (StGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1871, 127
    Ausfertigung: 1871-05-15
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das StGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 194 StGB
    § 194 Abs. 1 StGB oder § 194 Abs. I StGB
    § 194 Abs. 2 StGB oder § 194 Abs. II StGB
    § 194 Abs. 3 StGB oder § 194 Abs. III StGB
    § 194 Abs. 4 StGB oder § 194 Abs. IV StGB

  • Werbung

© 2015 - 2024: Strafgesetzbuch.net