§ 320 StGB, Tätige Reue
Paragraph 320 Strafgesetzbuch

(1) Das Gericht kann die Strafe in den Fällen des § 316c Abs. 1 nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2), wenn der Täter freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt oder sonst den Erfolg abwendet.


(2) Das Gericht kann die in den folgenden Vorschriften angedrohte Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Täter in den Fällen

1.
des § 315 Abs. 1, 3 Nr. 1 oder Abs. 5,
2.
des § 315b Abs. 1, 3 oder 4, Abs. 3 in Verbindung mit § 315 Abs. 3 Nr. 1,
3.
des § 318 Abs. 1 oder 6 Nr. 1,
4.
des § 319 Abs. 1 bis 3
freiwillig die Gefahr abwendet, bevor ein erheblicher Schaden entsteht.


(3) Nach den folgenden Vorschriften wird nicht bestraft, wer

1.
in den Fällen des
a)
§ 315 Abs. 6,
b)
§ 315b Abs. 5,
c)
§ 318 Abs. 6 Nr. 2,
d)
§ 319 Abs. 4
freiwillig die Gefahr abwendet, bevor ein erheblicher Schaden entsteht, oder
2.
in den Fällen des § 316c Abs. 4 freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt oder sonst die Gefahr abwendet.


(4) Wird ohne Zutun des Täters die Gefahr oder der Erfolg abgewendet, so genügt sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, dieses Ziel zu erreichen.


Benachbarte Paragraphen


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Word Dokumente zum Paragraphen

Fall „Der eigensinnige Helfer“ (BGHSt

http://www.jura.fu-berlin.de/fachbereich/einrichtungen/strafrecht/emeriti/geppe...
5. Strafbefreiender Rücktritt dadurch, dass sich A schließlich doch um den Verletzten kümmerte? - h.M.: von einem vollendeten Delikt gibt es keinen Rücktritt, eine tätige Reue sieht das Gesetz bei § 323 c StGB nicht vor. - MM (Geppert, Jura 2005, 39 (46)


PDF Dokumente zum Paragraphen

hrr-strafrecht.de - BGH 3 StR 320/07 - 8. November 2007 (LG ...

https://www.hrr-strafrecht.de/hrr/3/07/3-320-07.pdf
BGH 3 StR 320/07 - Urteil vom 8. November 2007 (LG Osnabrück). Tateinheit (Klammerwirkung) und Tatmehrheit bei Geiselnahme (konkludente Todesdrohung; Sich-. Bemächtigen) und Nötigungen; Freiheitsberaubung. § 52 StGB; § 53 StGB; § 177 StGB; § 240 StGB; §

Merkblatt “Amtsgeheimnis“ - Datenschutzbeauftragter - Kanton Luzern

https://datenschutz.lu.ch/-/media/Datenschutz/Dokumente/Publikationen/dsblumerk...
Das Amtsgeheimnis ist in Art. 320 Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember. 1937 (nachfolgend StGB)2 wie folgt strafrechtlich geschützt: Art. 320 Verletzung des Amtsgeheimnisses. 1. Wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als

Der neue Straftatbestand der weiblichen Genitalverstümmelung ...

http://www.zis-online.com/dat/artikel/2014_7-8_834.pdf
320. Der neue Straftatbestand der weiblichen Genitalverstümmelung, § 226a StGB: Wirkungen und Nebenwirkungen. Von Wiss. Mitarbeiter Dr. Georgios Sotiriadis, LL.M., Universität Bremen*. I. Einführung. Die letzten drei Jahre musste sich die deutsche Krimin

Praxisrelevante TB's des StGB BT (2009) - Studunilu.ch

http://www.studunilu.ch/wp-content/uploads/2016/03/zsf_stgb_master_2009.pdf
Verletzung des Amtsgeheimnisses – Art. 320 StGB. Objektiver Tatbestand: - Täter: echtes Sonderdelikt. → Mitglied einer Behörde oder Beamter (110/3 StGB). - Schutzobjekt: Geheimnis (materieller Geheimnisbegriff). • nur beschränktem Personenkreis bekannt.

Ärztliche Schweigepflicht und Geheimhaltungspflicht

https://www.so.ch/fileadmin/internet/ddi/ddi-gesa/pdf/kaed/Schulaerztlicher_Die...
Strafrechtlicher Schutz. Der Schularzt oder die Schulärztin untersteht alternativ dem ärztlichen Berufsgeheimnis. (Art. 321 StGB) oder dem Amtsgeheimnis (Art. 320 StGB), je nachdem, ob das Geheimnis die ärztliche Tätigkeit (Arzt-Patienten-Verhältnis) ode


Webseiten zum Paragraphen

Gesetzestexte - Art. 320 StGB - Kanton Zürich

http://www.sozialhilfe.zh.ch/Lists/Gesetzestexte/DispItem.aspx?ID=674
Art. 320 StGB. Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 (StGB), SR 311.0. Link: http://www.admin.ch/ch/d/sr/311_0/a320.html. Art. 320. Verletzung des Amtsgeheimnisses. 1. Wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglie

§ 320 StGB (Strafgesetzbuch), Verbotene Unterstützung von Parteien ...

https://www.jusline.at/gesetz/stgb/paragraf/320
320 StGB Verbotene Unterstützung von Parteien bewaffneter Konflikte - Strafgesetzbuch - Gesetz, Kommentar und Diskussionsbeiträge - JUSLINE Österreich.

StGB § 320 Tätige Reue - NWB Datenbank

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/136684_320/
30.10.2017 - Besonderer Teil. Achtundzwanzigster Abschnitt: Gemeingefährliche Straftaten. § 320 Tätige Reue. (1) Das Gericht kann die Strafe in den Fällen des § 316c Abs. 1 nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2), wenn der Täter freiwillig die weitere

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937

https://www.admin.ch/ch/d/sr/c311_0.html
Zeitlicher Geltungsbereich. 1 Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht. 2 Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen, erfolgt die Beurteilung aber ers

§ 320 StGB: RDB Rechtsdatenbank

https://rdb.manz.at/document/ris.n.NOR40033832
Typ, RIS - Norm - Bundesgesetz. Datum/Gültigkeitszeitraum, In Kraft seit 01.10.2002 bis .. Publiziert von, Bundeskanzleramt Österreich. Fundstelle, § 320 StGB, idF BGBl I 134/2002 ...


  • Verortung im StGB

    StGBBesonderer Teil: › Achtundzwanzigster Abschnitt: Gemeingefährliche Straftaten › § 320

  • Zitatangaben (StGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1871, 127
    Ausfertigung: 1871-05-15
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das StGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 320 StGB
    § 320 Abs. 1 StGB oder § 320 Abs. I StGB
    § 320 Abs. 2 StGB oder § 320 Abs. II StGB
    § 320 Abs. 3 StGB oder § 320 Abs. III StGB
    § 320 Abs. 4 StGB oder § 320 Abs. IV StGB

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