§ 318 StGB, Beschädigung wichtiger Anlagen
Paragraph 318 Strafgesetzbuch

(1) Wer Wasserleitungen, Schleusen, Wehre, Deiche, Dämme oder andere Wasserbauten oder Brücken, Fähren, Wege oder Schutzwehre oder dem Bergwerksbetrieb dienende Vorrichtungen zur Wasserhaltung, zur Wetterführung oder zum Ein- und Ausfahren der Beschäftigten beschädigt oder zerstört und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.


(2) Der Versuch ist strafbar.


(3) Verursacht der Täter durch die Tat eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen, so ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.


(4) Verursacht der Täter durch die Tat den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.


(5) In minder schweren Fällen des Absatzes 3 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 4 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.


(6) Wer in den Fällen des Absatzes 1

1.
die Gefahr fahrlässig verursacht oder
2.
fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.


Benachbarte Paragraphen


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PDF Dokumente zum Paragraphen

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OLG München, Beschluss v. 08.06.2012 – 4 StRR 97/12. Titel: Strafverfahren wegen Trunkenheit im Verkehr sowie Fahrens ohne Fahrerlaubnis: Wirksamkeit einer Beschränkung der Berufung auf die Rechtsfolgen. Normenketten: § 316 StGB. § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG.

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  • Verortung im StGB

    StGBBesonderer Teil: › Achtundzwanzigster Abschnitt: Gemeingefährliche Straftaten › § 318

  • Zitatangaben (StGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1871, 127
    Ausfertigung: 1871-05-15
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das StGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 318 StGB
    § 318 Abs. 1 StGB oder § 318 Abs. I StGB
    § 318 Abs. 2 StGB oder § 318 Abs. II StGB
    § 318 Abs. 3 StGB oder § 318 Abs. III StGB
    § 318 Abs. 4 StGB oder § 318 Abs. IV StGB
    § 318 Abs. 5 StGB oder § 318 Abs. V StGB
    § 318 Abs. 6 StGB oder § 318 Abs. VI StGB

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