(1) Wer einen Gefangenen befreit, ihn zum Entweichen verleitet oder dabei fördert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ist der Täter als Amtsträger oder als für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter gehalten, das Entweichen des Gefangenen zu verhindern, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) Einem Gefangenen im Sinne der Absätze 1 und 2 steht gleich, wer sonst auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt wird.
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https://tu-dresden.de/gsw/jura/jfstraf4/ressourcen/dateien/folder-2010-12-21-13...
Abweichende Meinung des Richters Hassemer: § 173 II 2 StGB steht mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der gerade dem Strafgesetzgeber Grenzen zieht, nicht in Einklang. (Leitsätze des Bearbeiters). BVerfG, Beschluss vom 26.2.2008 – 2 BvR 392/07, BVe
http://www.jura.fu-berlin.de/fachbereich/einrichtungen/strafrecht/emeriti/geppe...
38, 120 (121 f.), BGHSt. 47, 160 (162 f.), BGH, NStZ 2005, 213, OLG Düsseldorf, NStZ-RR 1998, 137, OLG Karlsruhe, NStZ 2004, 333 (334), Sch/Schr/Cramer/Perron, 27. Aufl. 2006, § 263 a Rn. 2 und 9, SK-StGB/Günther, § 263 a Rn. 18, Tröndle/Fischer, 54. Auf
https://www.admin.ch/ch/d/as/2002/2989.pdf
23.03.2001 - Art. 120. 1 Mit Haft oder mit Busse wird die Ärztin oder der Arzt bestraft, die oder der eine Schwangerschaft in Anwendung von Artikel 119. Absatz 2 abbricht und es unterlässt, vor dem Eingriff: a. von der schwangeren Frau ein schriftliches
https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/Dokumente/RegE_Gesetz_Aen...
11.03.2016 - 80, 80a StGB (§§ 120 Absatz 1 Nummer 1, 142a Absatz 1 Satz 1 GVG) entfällt. Mehr- bedarf an Sach- und Personalmitteln soll finanziell und stellenmäßig im Einzelplan 07 ausgeglichen werden. Sonstige Kosten für die Wirtschaft und für soziale S
http://www.beck-shop.de/fachbuch/leseprobe/9783631586075_Excerpt_005.pdf
nach § 120 Abs. 1 und Abs. 2 GVG. Bearbeitet von. Tina Wollweber. 1. Auflage .... A. Die Zuständigkeit des Generalbundesanwalts gemäß §§ 142a, 120 GVG __ 149. B. Die erstinstanzliche ... 188 bb) Voraussetzungen des § 120 II S. 1 Nr. 2 GVG ______ 189 cc)
https://www.jura.uni-bonn.de/fileadmin/Fachbereich_Rechtswissenschaft/Einrichtu...
Fälle zu §§ 120, 121 StGB. Fall 1. H hat Hafturlaub und wird von seiner Freundin dazu überredet, nicht mehr in die Vollzugsanstalt zurückzukehren, sondern in der Eifel unterzutauchen. Fall 2 BGH NStZ-RR 2000, 139. Dem Gefangenen G gelang es, sich nach Du
http://dipbt.bundestag.de/dip21/brd/2016/0161-16.pdf
01.04.2016 - Dessen Umfang kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt mangels konkreter. Berechnungsgrundlage nur geschätzt werden, zumal im Gegenzug durch dieses Gesetz die bisherige Zuständigkeit des Generalbundesanwalts für die Verfolgung von Straftaten nach de
http://www.lawww.de/Library/stgb/120.htm
120 Gefangenenbefreiung. (1) Wer einen Gefangenen befreit, ihn zum Entweichen verleitet oder dabei fördert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Ist der Täter als Amtsträger oder als für den öffentlichen Dienst be
https://www.jusline.at/gesetz/stgb/paragraf/120
120 StGB Mißbrauch von Tonaufnahme- oder Abhörgeräten - Strafgesetzbuch - Gesetz, Kommentar und Diskussionsbeiträge - JUSLINE Österreich.
https://www.anwalt.de/rechtstipps/gefangenenbefreiung-nach-stgb_066463.html
10.02.2015 - Die Gefangenbefreiung ist in § 120 StGB geregelt. Danach macht sich derjenige strafbar, der einen Gefangenen befreit, ihn zum Entweichen verleitet oder dabei fördert; er wird dann mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe be
http://www.juraexamen.info/good-to-know-%C2%A7-120-stgb/
30.11.2009 - Wie den aktuellen Nachrichten zu entnehmen ist, ist einer der beiden Häftlinge, die letzte Woche aus der JVA Aachen ausgebrochen sind, noch immer auf der Flucht. Grund genug, sich mit dem doch oft stiefmütterlich behandelten § 120 StGB – Gef
https://www.iurastudent.de/definition/befreien-%C2%A7-120-stgb
Das Tatbestandsmerkmal "befreien" erfordert, dass die amtliche Gewalt über den Gefangenen oder Verwahrten trotz entgegenstehendem formal wirksamem Haft- oder Unterbringungsrecht aufgehoben wird. Quelle: MüKo-StGB/Bosch, 2. Auflage München 2011, § 120 StG