§ 120 StGB, Gefangenenbefreiung
Paragraph 120 Strafgesetzbuch

(1) Wer einen Gefangenen befreit, ihn zum Entweichen verleitet oder dabei fördert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.


(2) Ist der Täter als Amtsträger oder als für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter gehalten, das Entweichen des Gefangenen zu verhindern, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.


(3) Der Versuch ist strafbar.


(4) Einem Gefangenen im Sinne der Absätze 1 und 2 steht gleich, wer sonst auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt wird.


Benachbarte Paragraphen


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Fall 11: Dein Geld, mein Geld

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38, 120 (121 f.), BGHSt. 47, 160 (162 f.), BGH, NStZ 2005, 213, OLG Düsseldorf, NStZ-RR 1998, 137, OLG Karlsruhe, NStZ 2004, 333 (334), Sch/Schr/Cramer/Perron, 27. Aufl. 2006, § 263 a Rn. 2 und 9, SK-StGB/Günther, § 263 a Rn. 18, Tröndle/Fischer, 54. Auf


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nach § 120 Abs. 1 und Abs. 2 GVG. Bearbeitet von. Tina Wollweber. 1. Auflage .... A. Die Zuständigkeit des Generalbundesanwalts gemäß §§ 142a, 120 GVG __ 149. B. Die erstinstanzliche ... 188 bb) Voraussetzungen des § 120 II S. 1 Nr. 2 GVG ______ 189 cc)

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StGB § 120 Gefangenenbefreiung - laWWW.de

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120 Gefangenenbefreiung. (1) Wer einen Gefangenen befreit, ihn zum Entweichen verleitet oder dabei fördert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Ist der Täter als Amtsträger oder als für den öffentlichen Dienst be

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Gefangenenbefreiung nach § 120 StGB - Anwalt.de

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Definition zu Befreien (§ 120 StGB) | iurastudent.de

https://www.iurastudent.de/definition/befreien-%C2%A7-120-stgb
Das Tatbestandsmerkmal "befreien" erfordert, dass die amtliche Gewalt über den Gefangenen oder Verwahrten trotz entgegenstehendem formal wirksamem Haft- oder Unterbringungsrecht aufgehoben wird. Quelle: MüKo-StGB/Bosch, 2. Auflage München 2011, § 120 StG


  • Verortung im StGB

    StGBBesonderer Teil: › Sechster Abschnitt: Widerstand gegen die Staatsgewalt › § 120

  • Zitatangaben (StGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1871, 127
    Ausfertigung: 1871-05-15
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das StGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 120 StGB
    § 120 Abs. 1 StGB oder § 120 Abs. I StGB
    § 120 Abs. 2 StGB oder § 120 Abs. II StGB
    § 120 Abs. 3 StGB oder § 120 Abs. III StGB
    § 120 Abs. 4 StGB oder § 120 Abs. IV StGB

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