§ 186 StGB, Üble Nachrede
Paragraph 186 Strafgesetzbuch

Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.


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III. Üble Nachrede (§ 186 StGB)

https://www.jura.uni-augsburg.de/de/lehrende/professoren/kasiske/lehre_forschun...
PD Dr. Luís Greco. Teil 6: Straftaten gegen die Ehre. III. Üble Nachrede (§ 186 StGB). Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen gee

Üble Nachrede und Verleumdung Strafrechtliche Ahndung und ...

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06.12.2013 - Üble Nachrede (§ 186 StGB). 8. 3.1.1.1. Abgrenzung Tatsachen und Werturteile. 8. 3.1.1.2. Eignung zur Verachtung und öffentlichen Herabwürdigung. 9. 3.1.1.3. Ehrenrührige Tatsache behaupten oder verbreiten. 10. 3.1.1.4. In Beziehung zu einem

(§ 186 StGB) und Verleumdung (§ 187 StGB) - Bund Deutscher ...

http://www.schiedsamt.de/fileadmin/schiedsamtszeitungsarchiv/1984/Heft10/1984_1...
www.schiedsamt.de ◇ info@bdsev.de. Zum Unterschied zwischen übler Nachrede. (§ 186 StGB) und Verleumdung (§ 187 StGB). Dr. L. H. Serwe. Die üble Nachrede ist gemäß § 186 StGB eine Beleidigung, die durch Behauptung oder Verbreitung einer ehrenrührigen Tat

Beleidigungsdelikte, §§ 185 ff. StGB

http://heinrich.rewi.hu-berlin.de/doc/abs_bt_2012/14-beleidigungsdelikte.pdf
01.10.2012 - Behauptung oder Verbreitung einer. Tatsache, deren Wahrheitsgehalt nicht erweislich ist. § 185 StGB. § 186 StGB (bei öffentlicher Verbreitung: Satz 2). – vgl. auch § 188 I StGB. Behauptung oder Verbreitung einer. Tatsache, die unwahr ist. §

Erste juristische Staatsprüfung

http://www.uni-goettingen.de/de/76499.html
Die behaupteten Tatsachen waren „nicht erweislich wahr“. Da die Nichterweislichkeit der Wahrheit nicht zum Unrechtstatbestand des § 186 StGB gehört, sondern eine im. Interesse eines wirksamen Ehrenschutzes eingefügte objektive Bedingung der. Strafbarkeit


Webseiten zum Paragraphen

Beleidigung, Üble Nachrede, Verleumdung; §§ 185-187 StGB

http://gangway.de/straftaten-gegen-die-ehre-beleidigung-ueble-nachrede-verleumd...
28.03.2016 - 186 StGB Üble Nachrede. Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweisl

juraschema.de · Üble Nachrede, § 186 StGB - Prüfungsaufbau ...

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Strukturen und Schemata des Strafrechts und Zivilrechts. Prüfungsaufbau, Tatbestände, Anspruchsgrundlagen. Definitionen und Gesetzestexte - Üble Nachrede, § 186 StGB.

Üble Nachrede gemäß § 186 Strafgesetzbuch - Anwalt.org

https://www.anwalt.org/ueble-nachrede/
Weiter zu Tathandlungen der üblen Nachrede: Was bestimmt das StGB in § 186? - ... also den Betroffenen in seiner Ehre kränken. Bei Äußerungen, die eine Missachtung, Geringschätzung oder Nichtachtung zum Ausdruck bringen, ist dies der Fall. Welche Merkmal

§ 186 StGB - Üble Nachrede - openJur

https://openjur.de/g/stgb/186.html
186 Üble Nachrede →. Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, mi

§ 186 StGB - Üble Nachrede | iurastudent.de

https://www.iurastudent.de/skripte/strafrecht-besonderer-teil/186-stgb-ble-nach...
Schema zur üblen Nachrede, § 186 StGB. I. Tatbestand. 1. Objektiver Tatbestand. a) Handlung. Behauptung: Ehrenrührige Tatsache gegenüber Dritten. b) Erfolg. Kenntnisnahme. c) Kausalität. Kausal ist jede Bedingung, die nicht hinweggedacht werden kann, ohn


  • Verortung im StGB

    StGBBesonderer Teil: › Vierzehnter Abschnitt: Beleidigung › § 186

  • Zitatangaben (StGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1871, 127
    Ausfertigung: 1871-05-15
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das StGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 186 StGB
    § 186 Abs. 1 StGB oder § 186 Abs. I StGB

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