§ 187 StGB, Verleumdung
Paragraph 187 Strafgesetzbuch

Wer wider besseres Wissen in Beziehung auf einen anderen eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden geeignet ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.


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187 StGB - Verleumdung - myJurazone

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§ 187 StGB Verleumdung Strafgesetzbuch - Buzer.de

https://www.buzer.de/gesetz/6165/a85520.htm
Wer wider besseres Wissen in Beziehung auf einen anderen eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden geeignet.

Verleumdung nach deutschem Strafrecht - Anwalt.org

https://www.anwalt.org/verleumdung/
Wissenswertes zur Verleumdung: Infos zu § 187 StGB, zur Strafe für Verleumdung, zur Verjährung der Tat, zum Strafantragserfordernis bei Verleumdung, u.v.m..

juraschema.de · Verleumdung, § 187 StGB - Prüfungsaufbau ...

http://juraschema.de/index.php?thema=stgb187
Strukturen und Schemata des Strafrechts und Zivilrechts. Prüfungsaufbau, Tatbestände, Anspruchsgrundlagen. Definitionen und Gesetzestexte - Verleumdung, § 187 StGB.

§ 187 StGB - Verleumdung | iurastudent.de

https://www.iurastudent.de/skripte/strafrecht-besonderer-teil/187-stgb-verleumd...
187 Verleumdung. Wer wider besseres Wissen in Beziehung auf einen anderen eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden geeignet is


  • Verortung im StGB

    StGBBesonderer Teil: › Vierzehnter Abschnitt: Beleidigung › § 187

  • Zitatangaben (StGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1871, 127
    Ausfertigung: 1871-05-15
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das StGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 187 StGB
    § 187 Abs. 1 StGB oder § 187 Abs. I StGB

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