§ 188 StGB, Üble Nachrede und Verleumdung gegen Personen des politischen Lebens
Paragraph 188 Strafgesetzbuch

(1) Wird gegen eine im politischen Leben des Volkes stehende Person öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) eine üble Nachrede (§ 186) aus Beweggründen begangen, die mit der Stellung des Beleidigten im öffentlichen Leben zusammenhängen, und ist die Tat geeignet, sein öffentliches Wirken erheblich zu erschweren, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.


(2) Eine Verleumdung (§ 187) wird unter den gleichen Voraussetzungen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.


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PDF Dokumente zum Paragraphen

Üble Nachrede und Verleumdung Strafrechtliche Ahndung und ...

https://www.bundestag.de/blob/407504/dfcdee163a8b5201de6ac33d17bfb524/wd-7-216-...
06.12.2013 - Üble Nachrede und Verleumdung gegen Personen des politischen. Lebens (§ 188 StGB). 11. 3.1.3.1. Schutzzweck der Norm. 11. 3.1.3.2. Voraussetzungen. 12. 3.1.4. Verfassungsfeindliche Verunglimpfung von Verfassungsorganen. (§ 90b StGB). 13. 3.1

hrr-strafrecht.de - BGH 4 StR 188/15 - 30. Juni 2015 (LG Traunstein ...

https://www.hrr-strafrecht.de/hrr/4/15/4-188-15.pdf
Ein vollendeter gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr gemäß § 315b Abs. 1 StGB liegt erst dann vor, wenn durch eine der in § 315b Abs. 1 Nr. 1 bis 3 StGB genannten Tathandlungen eine Beeinträchtigung der. Sicherheit des Straßenverkehrs herbeigeführ

Beleidigungsdelikte, §§ 185 ff. StGB

http://heinrich.rewi.hu-berlin.de/doc/abs_bt_2012/14-beleidigungsdelikte.pdf
01.10.2012 - Behauptung oder Verbreitung einer. Tatsache, deren Wahrheitsgehalt nicht erweislich ist. § 185 StGB. § 186 StGB (bei öffentlicher Verbreitung: Satz 2). – vgl. auch § 188 I StGB. Behauptung oder Verbreitung einer. Tatsache, die unwahr ist. §

§ 185 StGB: Beleidigung 1. Tatbestand a) Objektiver Tatbestand ...

http://www.jura.uni-wuerzburg.de/fileadmin/02150400/Uebersichten______185__186_...
Nichterweislichkeit der Wahrheit der Tatsachenaussage. (kein Vorsatz diesbezüglich nötig!) 2. Rechtswidrigkeit insbesondere Wahrnehmung berechtigter Interessen (§ 193 StGB). 3. Schuld. 4. Strafantrag § 194 Abs.1 S.1 StGB. Qualifikationen: §§ 186 I Alt.2

Zivilrechtliche und strafrechtliche Handlungsmöglichkeiten ... - iuscomm

http://www.iuscomm.de/service/veroeffentlichungen/assets/Achim_Zimmermann_Johan...
des 5 188 StGB (üble Nachrede und Ver- leumdung gegen Personen des politi- schen Lebens) einschlägig sein. 218. Beleidigung, 5 185 StGB. Unter Beleidigung ist der Angriff auf die. Ehre einer anderen Person durch Kund- gabe eigener Nicht- oder Missachtung


Webseiten zum Paragraphen

§ 188 StGB Üble Nachrede und Verleumdung gegen ... - Buzer.de

https://www.buzer.de/gesetz/6165/a85521.htm
(1) Wird gegen eine im politischen Leben des Volkes stehende Person öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) eine üble Nachrede (§ 186) aus Beweggründen begangen, die mit der Stellung des.

RIS - Strafgesetzbuch § 188 - Bundesrecht konsolidiert

https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Dokumentnummer=NOR1...
Abkürzung. StGB ... 188. Wer öffentlich eine Person oder eine Sache, die den Gegenstand der Verehrung einer im Inland bestehenden Kirche oder Religionsgesellschaft bildet, oder eine Glaubenslehre, einen gesetzlich zulässigen Brauch oder eine gesetzlich z

§ 188 StGB (Strafgesetzbuch), Herabwürdigung religiöser Lehren ...

https://www.jusline.at/gesetz/stgb/paragraf/188
188 StGB Herabwürdigung religiöser Lehren - Strafgesetzbuch - Gesetz, Kommentar und Diskussionsbeiträge - JUSLINE Österreich.

StGB § 188 Üble Nachrede gegen politische Personen - Unsere.de

http://unsere.de/stgb_188_ueble_nachrede_politische_personen.htm
188 StGB Üble Nachrede gegen Personen des politischen Lebens (Fassung 1998). (1) Wird gegen eine im politischen Leben des Volkes stehende Person öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) eine üble Nachrede (§ 186)

StGB § 188 Üble Nachrede und Verleumdung gegen ... - betriebsrat.com

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  • Verortung im StGB

    StGBBesonderer Teil: › Vierzehnter Abschnitt: Beleidigung › § 188

  • Zitatangaben (StGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1871, 127
    Ausfertigung: 1871-05-15
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das StGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 188 StGB
    § 188 Abs. 1 StGB oder § 188 Abs. I StGB
    § 188 Abs. 2 StGB oder § 188 Abs. II StGB

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