(1) Wer einen Menschen
(2) Auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter
(3) Verursacht der Täter durch die Tat den Tod des Opfers, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
(4) In minder schweren Fällen des Absatzes 2 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
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https://www.jura.uni-bonn.de/fileadmin/Fachbereich_Rechtswissenschaft/Einrichtu...
V. § 221 Abs. 1 Nr. 2 StGB; Aufgrund desselben Verhaltens; 1. Objektiver Tatbestand; a) Tatobjekt; F = taugliches Tatobjekt; b) In hilfloser Lage Im-Stich-Lassen (§ 221 Abs. 1 Nr. 2 StGB); Fraglich hilflose Lage der F: F nicht in einer Situation, in der
http://www.jura.fu-berlin.de/studium/tutorienprogramm/dokumente/Materialien/010...
Körperverletzung durch Unterlassen gemäß §§ 223, 224 I Nr. 4, 13 I StGB strafbar gemacht. Diese tritt im Wege der Gesetzeskonkurrenz hinter den Totschlag durch Unterlassen zurück. III. Strafbarkeit gemäß § 221 I Nr. 2 iVm III StGB. In dem er zuerst seine
http://www.pflegesoft.de/forum/index.php?action=dlattach;topic=1124.0;attach=42...
221 StGB). (§ 225 StGB). § 239 StGB = Freiheitsberaubung. Freiheitsberaubung ist jede Maßnahme, die den Betroffenen daran hindert, nach. Belieben von seiner Bewegungsfreiheit Gebrauch zu machen. Wird unberechtigterweise fixiert liegt eine Straftat vor. B
http://heinrich.rewi.hu-berlin.de/doc/strbt2011/05-aussetzung.pdf
01.10.2011 - II. Deliktsnatur, Vorsatz und Versuchsstrafbarkeit. – § 221 I StGB: Grundtatbestand; konkretes Gefährdungsdelikt. Vorsätzliches Handeln erforderlich; Versuch nicht strafbar, da Vergehen. – § 221 II StGB: Nr. 1: Qualifikation; straferhöhend w
https://strafrecht-online.org/lehre/sos-2009/strafrecht-bt-1/karteikarten/%C2%A...
I. Deliktsstruktur. Die Aussetzung ist ein konkretes Gefährdungsdelikt. § 221 I StGB bildet den Grundtatbestand der. Aussetzung. § 221 II Nr. 1 StGB bildet dazu eine Qualifikation. § 221 II Nr. 2, III StGB stellen Er- folgsqualifikationen dar. II. Grundt
https://www.jura.uni-augsburg.de/de/lehrende/professoren/kasiske/lehre_forschun...
Teil 2: Straftaten gegen das Leben. D. Aussetzung. D. Aussetzung (§ 221 StGB). „(1) Wer einen Menschen. 1.in eine hilflose Lage / versetzt oder. 2.in einer hilflosen Lage im Stich läßt, obwohl er ihn in seiner Obhut hat oder ihm sonst beizustehen verpfli
https://www.rewi.europa-uni.de/de/lehrstuhl/sr/krimirecht/mitarbeiter/Halecker/...
Abschließender Exkurs: § 221 I Nr. 2, III StGB – (un)echtes Unterlassungsdelikt? Hintergrund: Möglichkeit der Strafmilderung nach § 13 II StGB. 1. Frühere Rspr./Lit. – kann sowohl durch Tun als auch durch. Unterlassen verwirklicht werden. Arg.: sog. Gefa
http://www.zjs-online.com/dat/artikel/2014_6_862.pdf
F könnte sich wegen Aussetzung gemäß § 221 Abs. 1 Nr. 1. StGB strafbar gemacht haben, als sie S mit ihrem Boot rammte. 1. Tatbestand a) Objektiver Tatbestand. Dazu müsste F den S in eine hilflose Lage versetzt und ihn dadurch der Gefahr des Todes oder ei
https://www.strafrechtsblogger.de/was-bedeutet-die-aussetzung-eines-menschen-ge...
25.04.2013 - Im § 221 des Strafgesetzbuches (StGB) heißt es: „Wer einen Menschen in eine hilflose Lage versetzt oder in einer hilflosen Lage im Stich lässt, obwohl er ihn in.
https://www.iurastudent.de/schemata/schema-zur-aussetzung-221-stgb
Schema zur Aussetzung, § 221 StGB. I. Tatbestand. 1. Objektiver Tatbestand. a) Tathandlung. (1) Abs. 1 Nr. 1: Ein Mensch in eine hilflose Lage versetzen. In eine hilflose Lage wird eine Person versetzt, wenn eine Lage geschaffen wird, in der sich diese P
http://www.recht-im-rettungsdienst.de/de/im_einsatz/strafrecht_im_rettungsdiens...
Aussetzung, §221 StGB. §221 StGB regelt die Aussetzung Hilfloser. Der allgemeine Sprachgebrauch lässt vermuten, dass darunter nur die Fälle gefasst sind, in denen ein Hilfebedürftiger fernab von jeder Zivilisation aus dem Auto geworfen wird. Unter Ausset
http://juraschema.de/index.php?thema=stgb221
Strukturen und Schemata des Strafrechts und Zivilrechts. Prüfungsaufbau, Tatbestände, Anspruchsgrundlagen. Definitionen und Gesetzestexte - Aussetzung, § 221 StGB.
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