§ 355 StGB, Verletzung des Steuergeheimnisses
Paragraph 355 Strafgesetzbuch

(1) Wer unbefugt

1.
Verhältnisse eines anderen, die ihm als Amtsträger
a)
in einem Verwaltungsverfahren, einem Rechnungsprüfungsverfahren oder einem gerichtlichen Verfahren in Steuersachen,
b)
in einem Strafverfahren wegen einer Steuerstraftat oder in einem Bußgeldverfahren wegen einer Steuerordnungswidrigkeit,
c)
aus anderem Anlass durch Mitteilung einer Finanzbehörde oder durch die gesetzlich vorgeschriebene Vorlage eines Steuerbescheids oder einer Bescheinigung über die bei der Besteuerung getroffenen Feststellungen
bekannt geworden sind, oder
2.
ein fremdes Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm als Amtsträger in einem der in Nummer 1 genannten Verfahren bekannt geworden ist,
offenbart oder verwertet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Verhältnisse eines anderen oder ein fremdes Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis sind dem Täter auch dann als Amtsträger in einem in Satz 1 Nummer 1 genannten Verfahren bekannt geworden, wenn sie sich aus Daten ergeben, zu denen er Zugang hatte und die er unbefugt abgerufen hat.


(2) Den Amtsträgern im Sinne des Absatzes 1 stehen gleich

1.
die für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten,
2.
amtlich zugezogene Sachverständige und
3.
die Träger von Ämtern der Kirchen und anderen Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts.


(3) Die Tat wird nur auf Antrag des Dienstvorgesetzten oder des Verletzten verfolgt. Bei Taten amtlich zugezogener Sachverständiger ist der Leiter der Behörde, deren Verfahren betroffen ist, neben dem Verletzten antragsberechtigt.


Benachbarte Paragraphen


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verpflichtung

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3) Die am Schluss aufgeführten §§ 97 b, 120 und 355 StGB sind in Gedankenstriche gesetzt und können bei der Verpflichtung solcher Personen gestrichen werden, bei denen die Vorschriften nach Art der Obliegenheiten der zu verpflichtenden Personen praktisch

Verschwiegenheitspflicht der - FH-Kiel

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Darüber hinaus kann die Verletzung der Schweigepflicht nach §§ 203, 206 Abs. 4, 353 b, 353 d und 355 StGB mit Freiheits- oder Geldstrafe bestraft werden. Die Verletzung des Dienstgeheimnisses nach § 353 b StGB wird nur mit Ermächtigung verfolgt. Die Ermä


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Das Steuergeheimnis - Rose & Partner LLP

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Lösungsskizze Klausur Nr. 9

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303 Abs. 1 StGB durch das Anbohren des Tresors (+). 51 BGHSt 35, 184, 186; Rengier (Fn. 22), § 37 Rn. 91; Wessels/Beulke (Fn. 4), Rn. 651; Heinrich (Fn. 41), Rn. 811;. Kühl (Fn. 43), Rn. 54; s.a. Murmann (Fn. 7), § 28 Rn. 155. 52 Roxin (Fn. 23), § 30 Rn.


Webseiten zum Paragraphen

StGB § 355 Verletzung des Steuergeheimnisses - NWB Datenbank

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/136684_355/
30.10.2017 - 355 Verletzung des Steuergeheimnisses [1]. (1) 1Wer unbefugt. Verhältnisse eines anderen, die ihm als Amtsträger. in einem Verwaltungsverfahren, einem Rechnungsprüfungsverfahren oder einem gerichtlichen Verfahren in Steuersachen,. in einem S

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  • Verortung im StGB

    StGBBesonderer Teil: › Dreißigster Abschnitt: Straftaten im Amt › § 355

  • Zitatangaben (StGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1871, 127
    Ausfertigung: 1871-05-15
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das StGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 355 StGB
    § 355 Abs. 1 StGB oder § 355 Abs. I StGB
    § 355 Abs. 2 StGB oder § 355 Abs. II StGB
    § 355 Abs. 3 StGB oder § 355 Abs. III StGB

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