§ 8 StGB, Zeit der Tat
Paragraph 8 Strafgesetzbuch

Eine Tat ist zu der Zeit begangen, zu welcher der Täter oder der Teilnehmer gehandelt hat oder im Falle des Unterlassens hätte handeln müssen. Wann der Erfolg eintritt, ist nicht maßgebend.


Benachbarte Paragraphen


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  • Verortung im StGB

    StGBAllgemeiner Teil: › Erster Abschnitt: Das Strafgesetz › Erster Titel: Geltungsbereich › § 8

  • Zitatangaben (StGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1871, 127
    Ausfertigung: 1871-05-15
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das StGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 8 StGB
    § 8 Abs. 1 StGB oder § 8 Abs. I StGB

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