§ 11 StGB, Personen- und Sachbegriffe
Paragraph 11 Strafgesetzbuch

(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist

1.
Angehöriger:wer zu den folgenden Personen gehört:
a)
Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, der Ehegatte, der Lebenspartner, der Verlobte, auch im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes, Geschwister, Ehegatten oder Lebenspartner der Geschwister, Geschwister der Ehegatten oder Lebenspartner, und zwar auch dann, wenn die Ehe oder die Lebenspartnerschaft, welche die Beziehung begründet hat, nicht mehr besteht oder wenn die Verwandtschaft oder Schwägerschaft erloschen ist,
b)
Pflegeeltern und Pflegekinder;
2.
Amtsträger:wer nach deutschem Recht
a)
Beamter oder Richter ist,
b)
in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis steht oder
c)
sonst dazu bestellt ist, bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle oder in deren Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung unbeschadet der zur Aufgabenerfüllung gewählten Organisationsform wahrzunehmen;
2a.
Europäischer Amtsträger:wer
a)
Mitglied der Europäischen Kommission, der Europäischen Zentralbank, des Rechnungshofs oder eines Gerichts der Europäischen Union ist,
b)
Beamter oder sonstiger Bediensteter der Europäischen Union oder einer auf der Grundlage des Rechts der Europäischen Union geschaffenen Einrichtung ist oder
c)
mit der Wahrnehmung von Aufgaben der Europäischen Union oder von Aufgaben einer auf der Grundlage des Rechts der Europäischen Union geschaffenen Einrichtung beauftragt ist;
3.
Richter:wer nach deutschem Recht Berufsrichter oder ehrenamtlicher Richter ist;
4.
für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter:wer, ohne Amtsträger zu sein,
a)
bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, oder
b)
bei einem Verband oder sonstigen Zusammenschluß, Betrieb oder Unternehmen, die für eine Behörde oder für eine sonstige Stelle Aufgaben der öffentlichen Verwaltung ausführen,
beschäftigt oder für sie tätig und auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet ist;
5.
rechtswidrige Tat:nur eine solche, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht;
6.
Unternehmen einer Tat:deren Versuch und deren Vollendung;
7.
Behörde:auch ein Gericht;
8.
Maßnahme:jede Maßregel der Besserung und Sicherung, die Einziehung und die Unbrauchbarmachung;
9.
Entgelt:jede in einem Vermögensvorteil bestehende Gegenleistung.


(2) Vorsätzlich im Sinne dieses Gesetzes ist eine Tat auch dann, wenn sie einen gesetzlichen Tatbestand verwirklicht, der hinsichtlich der Handlung Vorsatz voraussetzt, hinsichtlich einer dadurch verursachten besonderen Folge jedoch Fahrlässigkeit ausreichen läßt.


(3) Den Schriften stehen Ton- und Bildträger, Datenspeicher, Abbildungen und andere Darstellungen in denjenigen Vorschriften gleich, die auf diesen Absatz verweisen.


Benachbarte Paragraphen


Die nachfolgende Ergebnisse wurden in öffentlich über das Internet zugänglichen Quellen gefunden. Die Verweise auf diese Informationsquellen dienen der Recherche zum Paragraphen. Bitte beachten Sie, dass die Urheberrechte beim jeweiligen Autoren liegen. Die Pflege dieser Treffer erfolgt automatisiert. Wenn Ihnen ein Treffer ungeeignet erscheint, kontaktieren Sie mich bitte.


PDF Dokumente zum Paragraphen

Strafgesetzbuch (StGB) §§ 11 Abs.3, 131, 184 - Hannover.de

https://www.hannover.de/content/download/400422/8425017/file/StGB-Auszuege.pdf
Strafgesetzbuch (StGB) §§ 11 Abs.3, 131, 184. Mit den Einfügungen und Änderungen durch das IuKDG vom 22.7.1997 (BGBI. I S. 1870) und den Änderungen vom 26.1.1998 (BGBI. I S. 160 und 164). § 11. (3) Den Schriften stehen Ton- und Bildträger, Datenspeicher,

Mit der Überprüfung von § 5 Nr. 11 StGB anhand der Verfassung und ...

https://www.mpicc.de/files/pdf1/6-teil3.pdf
Mit der Überprüfung von § 5 Nr. 11 StGB anhand der Verfassung und des. Völkerrechts könnte die Untersuchung ihr Bewenden haben. Dies gilt je- doch nur bei der Beschränkung auf die Frage nach der rechtlichen Zuläs- sigkeit oder Unzulässigkeit dieser Norm.

Gemeinderäte als Amtsträger? - LKRZ

http://www.lkrz.nomos.de/fileadmin/lkrz/doc/LKRZ_2015/Aufsatz_LKRZ_15_04.pdf
Bestechlichkeit (§ 332 StGB) sowie für „unechte“ Amtsdelikte wie den besonders schweren Fall der Untreue (§ 266 Abs. 2. i.V.m. § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 StGB) hängt davon ab, ob man diese als Amtsträger i.S. von § 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB ansieht. Diese Frag

Merkblatt „Angehörige” - BAFA

http://www.bafa.de/SharedDocs/Downloads/DE/Wirtschafts_Mittelstandsfoerderung/u...
Merkblatt „Angehörige“. 2. Merkblatt zur Definition von „Familienangehörigen“ im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 1 Strafgesetzbuch (StGB). Gemäß den Richtlinien über die Förderung unternehmerischen Know-hows können Beratungen von. Angehörigen im Sinne von § 11

Die Genehmigung i.S. der Komrptionsdelikte bei den >privaten ...

http://www.hammpartner.de/data/veroeffentlichungen/die_genehmigung_i.s._der_kor...
>privaten< Amtsträgem nach $ 11 Abs. I Nr. 2 c StGB. Regina Michalke. L Díe Ausgangsfrage. Der Aatsträger, der einen Vorteil affrimmt und damit den Tatbestand des $ 331. SIGB erflillt, macht sich dann nicht strafbar, wenn die >zuständige Behörde im Rah-


Webseiten zum Paragraphen

§ 11 StGB (Strafgesetzbuch), Zurechnungsunfähigkeit - JUSLINE ...

https://www.jusline.at/gesetz/stgb/paragraf/11
11 StGB Zurechnungsunfähigkeit - Strafgesetzbuch - Gesetz, Kommentar und Diskussionsbeiträge - JUSLINE Österreich.

StGB § 11 Personen- und Sachbegriffe - NWB Datenbank

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/136684_11/
30.10.2017 - 11 Personen- und Sachbegriffe [1]. (1) Im Sinne dieses Gesetzes ist. 1. Angehöriger: wer zu den folgenden Personen gehört: Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, der Ehegatte, der Lebenspartner, der Verlobte, auch im Sinne des Lebenspart

StGB.de - Inhaltsverzeichnis Strafgesetzbuch

http://www.stgb.de/gesetzestexte.html
11. Abschnitt. Straftaten, welche sich auf Religion und Weltanschauung beziehen (§§ 166 – 168 StGB). § 166 Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen · § 167 Störung der Religionsausübung · § 167a Störung ein

StGB - GesetzesGuide

http://www.gesetzesguide.de/stgb.html
11 StGB Personen- und Sachbegriffe. (1) Im Sinne dieses Gesetzes ist. 1. Angehöriger: wer zu den folgenden Personen gehört: a) Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, der Ehegatte, der Lebenspartner, der Verlobte, auch im Sinne des Lebenspartnerschaft

§ 11 StGB - Personen- und Sachbegriffe - wiete-strafrecht

http://www.wiete-strafrecht.de/User/Inhalt/11_StGB.html
11 StGB. Personen- und Sachbegriffe. (1) Im Sinne dieses Gesetzes ist 1. Angehöriger: wer zu den folgenden Personen gehört: a) Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, der Ehegatte, der Lebenspartner, der Verlobte, auch im Sinne des Lebenspartnerschaft


  • Verortung im StGB

    StGBAllgemeiner Teil: › Erster Abschnitt: Das Strafgesetz › Zweiter Titel: Sprachgebrauch › § 11

  • Zitatangaben (StGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1871, 127
    Ausfertigung: 1871-05-15
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das StGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 11 StGB
    § 11 Abs. 1 StGB oder § 11 Abs. I StGB
    § 11 Abs. 2 StGB oder § 11 Abs. II StGB
    § 11 Abs. 3 StGB oder § 11 Abs. III StGB

  • Werbung

© 2015 - 2024: Strafgesetzbuch.net