§ 93 StGB, Begriff des Staatsgeheimnisses
Paragraph 93 Strafgesetzbuch

(1) Staatsgeheimnisse sind Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse, die nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und vor einer fremden Macht geheimgehalten werden müssen, um die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland abzuwenden.


(2) Tatsachen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder unter Geheimhaltung gegenüber den Vertragspartnern der Bundesrepublik Deutschland gegen zwischenstaatlich vereinbarte Rüstungsbeschränkungen verstoßen, sind keine Staatsgeheimnisse.


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§ 93 StGB Begriff des Staatsgeheimnisses Strafgesetzbuch - Buzer.de

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93 StGB Überanstrengung unmündiger, jüngerer oder schonungsbedürftiger Personen - Strafgesetzbuch - Gesetz, Kommentar und Diskussionsbeiträge - JUSLINE Österreich.

StGB.de - Inhaltsverzeichnis Strafgesetzbuch

http://www.stgb.de/gesetzestexte.html
Abschnitt. Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit (§§ 93 – 101a StGB). § 93 – Begriff des Staatsgeheimnisses · § 94 – Landesverrat · § 95 – Offenbaren von Staatsgeheimnissen · § 96 – Landesverräterische Ausspähung, Auskundschaften von Staatsg

StGB § 93 Begriff des Staatsgeheimnisses - NWB Datenbank

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/136684_93/
30.10.2017 - 93 Begriff des Staatsgeheimnisses · § 94 Landesverrat · § 95 Offenbaren von Staatsgeheimnissen · § 96 Landesverräterische Ausspähung; Auskundschaften von Staatsgeheimnissen · § 97 Preisgabe von Staatsgeheimnissen · § 97a Verrat illegaler Geh

§ 93 StGB: RDB Rechtsdatenbank

https://rdb.manz.at/document/ris.n.NOR12029636
Typ, RIS - Norm - Bundesgesetz. Datum/Gültigkeitszeitraum, In Kraft seit 01.01.1989 bis .. Publiziert von, Bundeskanzleramt Österreich. Fundstelle, § 93 StGB, idF BGBl 599/1988 ...


  • Verortung im StGB

    StGBBesonderer Teil: › Zweiter Abschnitt: Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit › § 93

  • Zitatangaben (StGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1871, 127
    Ausfertigung: 1871-05-15
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das StGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 93 StGB
    § 93 Abs. 1 StGB oder § 93 Abs. I StGB
    § 93 Abs. 2 StGB oder § 93 Abs. II StGB

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