§ 92 StGB, Begriffsbestimmungen
Paragraph 92 Strafgesetzbuch

(1) Im Sinne dieses Gesetzes beeinträchtigt den Bestand der Bundesrepublik Deutschland, wer ihre Freiheit von fremder Botmäßigkeit aufhebt, ihre staatliche Einheit beseitigt oder ein zu ihr gehörendes Gebiet abtrennt.


(2) Im Sinne dieses Gesetzes sind Verfassungsgrundsätze

1.
das Recht des Volkes, die Staatsgewalt in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung auszuüben und die Volksvertretung in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl zu wählen,
2.
die Bindung der Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung und die Bindung der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung an Gesetz und Recht,
3.
das Recht auf die Bildung und Ausübung einer parlamentarischen Opposition,
4.
die Ablösbarkeit der Regierung und ihre Verantwortlichkeit gegenüber der Volksvertretung,
5.
die Unabhängigkeit der Gerichte und
6.
der Ausschluß jeder Gewalt- und Willkürherrschaft.


(3) Im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Bestrebungen gegen den Bestand der Bundesrepublik Deutschland solche Bestrebungen, deren Träger darauf hinarbeiten, den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen (Absatz 1),
2.
Bestrebungen gegen die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland solche Bestrebungen, deren Träger darauf hinarbeiten, die äußere oder innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen,
3.
Bestrebungen gegen Verfassungsgrundsätze solche Bestrebungen, deren Träger darauf hinarbeiten, einen Verfassungsgrundsatz (Absatz 2) zu beseitigen, außer Geltung zu setzen oder zu untergraben.


Benachbarte Paragraphen


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PDF Dokumente zum Paragraphen

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Antwort - Deutscher Bundestag

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14.07.92. Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Barbara Höll, Dr. Ursula Fischer und der Gruppe der PDS/Linke Liste. — Drucksache 12/2928 —. Anklagen, Prozesse und Verurteilungen auf der Grundlage der §§ 175, 176,182 StG


Webseiten zum Paragraphen

§ 92 StGB (Strafgesetzbuch), Quälen oder Vernachlässigen ... - Jusline

https://www.jusline.at/gesetz/stgb/paragraf/92
92 StGB Quälen oder Vernachlässigen unmündiger, jüngerer oder wehrloser Personen - Strafgesetzbuch - Gesetz, Kommentar und Diskussionsbeiträge - JUSLINE Österreich.

StGB.de - Inhaltsverzeichnis Strafgesetzbuch

http://www.stgb.de/gesetzestexte.html
Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates (§§ 80 – 92b StGB). 1. Titel. Friedensverrat (§§ 80 – 80a StGB). § 80 – Vorbereitung eines Angriffskrieges · § 80a – Aufstacheln zum Angriffskrieg. 2. Titel. Hochverrat (§§ 81 –

RIS - Strafgesetzbuch § 92 - Bundesrecht konsolidiert

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Abkürzung. StGB. Index. 24/01 Strafgesetzbuch. Text. Quälen oder Vernachlässigen unmündiger, jüngerer oder. wehrloser Personen. § 92. (1) Wer einem anderen, der seiner Fürsorge oder Obhut untersteht und der das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich (1871) – Wikisource

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20.07.2016 - 92. Wer vorsätzlich. Staatsgeheimnisse oder Festungspläne, oder solche Urkunden, Aktenstücke oder Nachrichten, von denen er weiß, daß ihre Geheimhaltung einer anderen Regierung gegenüber für das Wohl des Deutschen Reichs oder eines Bundessta

§ 92 StGB: RDB Rechtsdatenbank

https://rdb.manz.at/document/ris.n.NOR12029635
Typ, RIS - Norm - Bundesgesetz. Datum/Gültigkeitszeitraum, In Kraft seit 01.01.1989 bis 31.05.2009. Publiziert von, Bundeskanzleramt Österreich. Fundstelle, § 92 StGB, idF BGBl 599/1988 ...


  • Verortung im StGB

    StGBBesonderer Teil: › Erster Abschnitt: Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates › Vierter Titel: Gemeinsame Vorschriften › § 92

  • Zitatangaben (StGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1871, 127
    Ausfertigung: 1871-05-15
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das StGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 92 StGB
    § 92 Abs. 1 StGB oder § 92 Abs. I StGB
    § 92 Abs. 2 StGB oder § 92 Abs. II StGB
    § 92 Abs. 3 StGB oder § 92 Abs. III StGB

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