§ 127 StGB, Bildung bewaffneter Gruppen
Paragraph 127 Strafgesetzbuch

Wer unbefugt eine Gruppe, die über Waffen oder andere gefährliche Werkzeuge verfügt, bildet oder befehligt oder wer sich einer solchen Gruppe anschließt, sie mit Waffen oder Geld versorgt oder sonst unterstützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.


Benachbarte Paragraphen


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PDF Dokumente zum Paragraphen

Das allgemeine Festnahmerecht gem. § 127 Abs. 1 S. 1 StPO ... - ZJS

http://www.zjs-online.com/dat/artikel/2011_6_493.pdf
239 Abs. 1 StGB verboten und auch strafbewehrt sein kann, fungiert § 127. Abs. 1 S. 1 StPO als Rechtfertigungsgrund für solche Taten, um die Strafverfolgung zu gewährleisten.7 Die Norm stellt daher eine Ausnahme vom Grundsatz des staatlichen Ge- waltmono

Strafprozessordnung (StPO) und Strafgesetzbuch (StGB ...

http://www.sn.schule.de/~sud/methodenkompendium/dokumente/MAT_62_2.PDF
Strafprozessordnung (StPO) und Strafgesetzbuch (StGB). Strafprozessordnung (StPO). § 127 [Vorläufige Festnahme]. (1) Wird jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt, so ist, wenn er der. Flucht verdächtig ist oder seine Identität nicht sofort festge

1 Prof. Dr. Wolfgang Mitsch Universität Potsdam Sommersemester ...

https://www.uni-potsdam.de/fileadmin01/projects/ls-mitsch/Examen/71.pdf
21.08.2015 - F handelte vorsätzlich, § 15 StGB. 1.1.3 Rechtswidrigkeit. Die Rechtswidrigkeit/Rechtfertigung ist das erste Hauptproblem des Falles. Im Mittelpunkt steht dabei das Problem des „Tat“-. Begriffs bei § 127 Abs. 1 S. 1 StPO. >>> Kühl, Strafrech

§ 127 StPO [Problemblätter]

https://www.jura.uni-tuebingen.de/professoren_und_dozenten/heinrich/materialien...
gemäß § 239 StGB strafbar gemacht hat, kommt es entscheidend darauf an, ob ihm das Festnahmerecht gemäß § 127 I StPO zur Seite stand. Dies ist in denjenigen Fällen umstritten, in denen zwar ein Tatverdacht vorliegt, die Straftat aber tatsächlich nicht be

Einzelbegnadigungen im Jahr 2015 - Österreichisches Parlament

https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV/AB/AB_08134/imfname_528102.pdf
26.04.2016 - 13 Rumänien. 1. §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und 3, 130 4. Fall StGB. 11 Monate 1 Tag. 6 Monate 29 Tage. 14 Österreich. 2. §§ 146, 148 1. Fall StGB. 9 Monate 26 Tage. 5 Monate 4 Tage. 15 Österreich. 1. § 198 Abs 1 StGB. 1 Monate 15 Tage. 1


Webseiten zum Paragraphen

Jedermann – Festnahme, § 127 StPO | Strafverteidigung Hamburg ...

https://strafverteidigung-hamburg.com/2097/jedermann-festnahmerecht-%C2%A7-127-...
Die meisten Leute denken, dass nur die Polizei oder andere Strafverfolgungsbehörden das Recht zur Festnahme haben. Grundsätzlich ist dies richtig, denn das Recht auf Freiheitsberaubung ist Ausfluss des staatlichen Gewaltmonopols. Der Staat soll die Verfo

§ 127 StGB (Strafgesetzbuch), Diebstahl - JUSLINE Österreich

https://www.jusline.at/gesetz/stgb/paragraf/127
127 StGB Diebstahl - Strafgesetzbuch - Gesetz, Kommentar und Diskussionsbeiträge - JUSLINE Österreich.

§127 StPO – vorläufige Festnahme | 34a-Jack.de

http://34a-jack.de/straf-und-verfahrensrecht/strafgesetzbuch-allgemeiner-teil/%...
§127 StPO – vorläufige Festnahme. Der §127 StPO rechtfertigt eine vorläufige Festnahme durch Jedermann. Unter bestimmten Bedingungen darf also jede Person eine andere vorläufig festnehmen. Diese Bedingungen sind folgende: 1. Person auf frischer Tat betro

Jedermannsrecht - Anwalt.org

https://www.anwalt.org/jedermannsrecht/
(Quelle: § 127 StPO). Das Jedermann-Festnahmerecht nach § 127 der StPO (Jedermannsrecht) gestattet es jedermann, auch Minderjährigen, eine Person festzunehmen. ... (Quelle:§ 32 StGB). Dieser Paragraph besagt, dass Notwehr als Verteidigung zu sehen ist, u

RIS - Strafgesetzbuch § 127 - Bundesrecht konsolidiert

http://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Dokumentnummer=NOR12...
Abkürzung. StGB. Index. 24/01 Strafgesetzbuch. Text. Diebstahl. § 127. Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen mit dem Vorsatz wegnimmt, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs


  • Verortung im StGB

    StGBBesonderer Teil: › Siebenter Abschnitt: Straftaten gegen die öffentliche Ordnung › § 127

  • Zitatangaben (StGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1871, 127
    Ausfertigung: 1871-05-15
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das StGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 127 StGB
    § 127 Abs. 1 StGB oder § 127 Abs. I StGB

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