(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine Vereinigung gründet oder sich an einer Vereinigung als Mitglied beteiligt, deren Zweck oder Tätigkeit auf die Begehung von Straftaten gerichtet ist, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren bedroht sind. Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine solche Vereinigung unterstützt oder für sie um Mitglieder oder Unterstützer wirbt.
(2) Eine Vereinigung ist ein auf längere Dauer angelegter, von einer Festlegung von Rollen der Mitglieder, der Kontinuität der Mitgliedschaft und der Ausprägung der Struktur unabhängiger organisierter Zusammenschluss von mehr als zwei Personen zur Verfolgung eines übergeordneten gemeinsamen Interesses.
(3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden,
(4) Der Versuch, eine in Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 bezeichnete Vereinigung zu gründen, ist strafbar.
(5) In besonders schweren Fällen des Absatzes 1 Satz 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter zu den Rädelsführern oder Hintermännern der Vereinigung gehört. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren zu erkennen, wenn der Zweck oder die Tätigkeit der Vereinigung darauf gerichtet ist, in § 100b Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, c, d, e und g bis m, Nummer 2 bis 5 und 7 der Strafprozessordnung genannte Straftaten mit Ausnahme der in § 100b Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe g der Strafprozessordnung genannten Straftaten nach den §§ 239a und 239b des Strafgesetzbuches zu begehen.
(6) Das Gericht kann bei Beteiligten, deren Schuld gering und deren Mitwirkung von untergeordneter Bedeutung ist, von einer Bestrafung nach den Absätzen 1 und 4 absehen.
(7) Das Gericht kann die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Täter
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https://www.uni-marburg.de/fb01/lehrstuehle/strafrecht/safferling/projekt_akte_...
Zur Auslegung des Tatbestandsmerkmals der Vereinigung i. S. d. § 129 Abs. 1 StGB. BGH, Urteil vom 03.12.2009 – 3 StR 277/09 (LG Dresden). I. Leitsätze. 1. Der Rahmenbeschluss des Rates der Europäischen Union vom 24. Oktober 2008 zur Bekämpfung der or- ga
http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/121/1612154.pdf
03.03.2009 - Bürgerrechtliche Kritiker sehen im § 129 des Strafgesetzbuches (StGB) „Mit- gliedschaft in einer kriminellen Vereinigung“ vor allem ein gegen politische Geg- ner gerichtetes Ermittlungsinstrument, das den Ermittlungsbehörden zahlreiche. Sond
http://www.spw.de/data/spw_167_drohsel.pdf
Paragraph 129 a, b. StGB abschaffen! von Franziska Drohsel ó ó. » Der Paragraph 129 a, b StGB ist seit seiner. Entstehung umstritten. Nicht zuletzt an- gesichts der Ereignisse von Heiligendamm und des Verfahrens gegen den Berliner Sozial- wissenschaftler
http://delete129a.blogsport.de/images/Sonderrechtssystem.pdf
Das Sonderrechtssystem des § 129a StGB1. Der § 129a StGB kann nicht nur für sich betrachtet werden; vielmehr knüpft ein ganzes. System von Sondervorschriften an den § 129a an. Schon für sich bedeutet der § 129a eine Strafmaßverschärfung: So wird eine ein
http://www.gesetze-bayern.de/(X(1)S(pq12dbclrwyndxped14wa3gh))/Content/Pdf/Y-30...
02.09.2016 - Leitsätze: Eine gem. § 129b Abs. 1 S. 3 StGB vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz erteilte Verfolgungsermächtigung ist vom zuständigen Strafgericht auf Willkür überprüfbar. (amtlicher Leitsatz). Ist eine Vereinigung dar
https://freieabgeordnete.wordpress.com/2013/11/18/parteien-durfen-gemas-stgb-%C...
18.11.2013 - Auch, Beamte, Parlamentarier und Parteien haben sich an vielen Stellen schöne Gesetzeslücken geschaffen. Einen fast skurrilen aber typischen Fall hat ein Kommentator der FAZ im § 129 des StGB (Bildung krimineller Vereinigungen) gefunden. Zit
https://www.buzer.de/s1.htm?a=129-129b&ag=6165
(1) 1Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine Vereinigung gründet oder sich an einer Vereinigung als Mitglied beteiligt, deren Zweck oder Tätigkeit auf die Begehung von Straftaten gerichtet ist, die im Höchstmaß
http://www.dr-buchert.de/de/rechtslexikon/kriminelle-vereinigung.html
Wer eine Vereinigung gründet, deren Zweck oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind, Straftaten zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, für sie um Mitglieder oder Unterstützer wirbt oder sie unterstützt, wird gemäß
https://www.ulla-jelpke.de/2017/06/rede-mogelpackung-paragraph-129-stgb/
02.06.2017 - Von 1871 bis 1945 richtete sich der Paragraph 129 StGB noch gegen eine „staatsfeindliche Verbindung“ – die politische Stoßrichtung wurde schon im Namen deutlich. Verfolgt wurden damit unter Bismarck die Sozialdemokratie und nach dem Ersten W
http://www.wiete-strafrecht.de/User/Inhalt/129_StGB.html
Bildung krimineller Vereinigungen, § 129 StGB. Hier finden Sie eine Darstellung der BGH-Rechtsprechung zu § 129 StGB.