(1) Wer eine Vereinigung (§ 129 Absatz 2) gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind,
(2) Ebenso wird bestraft, wer eine Vereinigung gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind,
(3) Sind die Zwecke oder die Tätigkeit der Vereinigung darauf gerichtet, eine der in Absatz 1 und 2 bezeichneten Straftaten anzudrohen, ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.
(4) Gehört der Täter zu den Rädelsführern oder Hintermännern, so ist in den Fällen der Absätze 1 und 2 auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren, in den Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
(5) Wer eine in Absatz 1, 2 oder Absatz 3 bezeichnete Vereinigung unterstützt, wird in den Fällen der Absätze 1 und 2 mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in den Fällen des Absatzes 3 mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Wer für eine in Absatz 1 oder Absatz 2 bezeichnete Vereinigung um Mitglieder oder Unterstützer wirbt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(6) Das Gericht kann bei Beteiligten, deren Schuld gering und deren Mitwirkung von untergeordneter Bedeutung ist, in den Fällen der Absätze 1, 2, 3 und 5 die Strafe nach seinem Ermessen (§ 49 Abs. 2) mildern.
(7) § 129 Absatz 7 gilt entsprechend.
(8) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, und die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, aberkennen (§ 45 Abs. 2).
(9) In den Fällen der Absätze 1, 2, 4 und 5 kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
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http://delete129a.blogsport.de/images/Sonderrechtssystem.pdf
Das Sonderrechtssystem des § 129a StGB1. Der § 129a StGB kann nicht nur für sich betrachtet werden; vielmehr knüpft ein ganzes. System von Sondervorschriften an den § 129a an. Schon für sich bedeutet der § 129a eine Strafmaßverschärfung: So wird eine ein
http://zis-online.com/dat/artikel/2014_12_875.pdf
StGB §§ 129 StGB, 129a Abs. 5. BGH, Beschl. v. 11.7.2013 – AK 13/13, 14/13. I. Einleitung. Der für Staatsschutzsachen zuständige 3. Strafsenat des Bun- desgerichtshofs hat am 11.7.2013 in zwei wortgleichen Be- schlüssen1 die Haftbeschwerden von zwei Besc
https://www.hrr-strafrecht.de/hrr/3/16/3-355-16.pdf
52 StGB; § 53 StGB; § 89a StGB; § 129a StGB; § 129b StGB. Leitsätze des Bearbeiters. 1. Mitgliedschaftliche Beteiligungsakte an einer kriminellen oder terroristischen Vereinigung, die auch den. Tatbestand einer anderen Strafvorschrift erfüllen und der Zw
http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/112/1811275.pdf
22.02.2017 - Die Erweiterung des Vereinigungsbegriffs wirkt sich auch auf § 129a StGB (Bil- dung terroristischer Vereinigungen) aus. Insoweit bedarf es aber keiner Ein- schränkung des Anwendungsbereichs, da eine terroristische Vereinigung ohnehin nur ein
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16.01.2017 - Die vorgesehenen Erweiterungen der Anlass- und Vortaten für die fakultative. Sicherungsverwahrung sowie die Weisung der elektronischen Aufenthalts- überwachung im Rahmen der Führungsaufsicht im Hinblick auf §§ 89a Ab- satz 1 - 3, 89c Absatz
https://www.bpb.de/dialog/232724/erst-verschaerft-dann-wieder-entschaerft-die-e...
16.08.2016 - In den 1970er Jahren wurde §129a StGB für Ermittlungen gegen den linksextremen Terror der RAF genutzt, heute wird mit ihm gegen die Terrorgruppe NSU ermittelt. Der Paragraf stellt die Bildung und Mitgliedschaft in einer terroristischen Verei
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Der 1976 ins Strafgesetzbuch (StGB) eingefügte § 129a, der Bildung, Mitgliedschaft, Unterstützung sowie Werbung für eine "terroristische Vereinigung" unter Strafe stellt, bildet das Zentrum des deutschen Staatsschutzstrafrechts. Er ist Anknüpfungsnorm fü
http://lawww.de/Library/stgb/129a.htm
129a Bildung terroristischer Vereinigungen. (1) Wer eine Vereinigung gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind,. 1. Mord, Totschlag oder Völkermord (§§ 211, 212 oder 220a),. 2. Straftaten gegen die persönliche Freiheit in den Fälle
http://www.wiete-strafrecht.de/User/Inhalt/129a_StGB.html
Bildung terroristischer Vereinigungen, § 129a StGB. Hier finden Sie eine Darstellung der BGH-Rechtsprechung zu § 129a StGB.
https://www.politische-bildung-brandenburg.de/node/6824
In Zusammenhang mit rechtsextremen Straftätern finden gelegentlich die Paragrafen 127: Bildung bewaffneter Gruppen, 129: Bildung krimineller Vereinigungen und 129a: Bildung terroristischer Vereinigungen StGB Anwendung. Die Nummern 1 und 2 des Absatz 1 §1