(1) Wer Schriftstücke oder andere bewegliche Sachen, die sich in dienstlicher Verwahrung befinden oder ihm oder einem anderen dienstlich in Verwahrung gegeben worden sind, zerstört, beschädigt, unbrauchbar macht oder der dienstlichen Verfügung entzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Dasselbe gilt für Schriftstücke oder andere bewegliche Sachen, die sich in amtlicher Verwahrung einer Kirche oder anderen Religionsgesellschaft des öffentlichen Rechts befinden oder von dieser dem Täter oder einem anderen amtlich in Verwahrung gegeben worden sind.
(3) Wer die Tat an einer Sache begeht, die ihm als Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten anvertraut worden oder zugänglich geworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Die nachfolgende Ergebnisse wurden in öffentlich über das Internet zugänglichen Quellen gefunden. Die Verweise auf diese Informationsquellen dienen der Recherche zum Paragraphen. Bitte beachten Sie, dass die Urheberrechte beim jeweiligen Autoren liegen. Die Pflege dieser Treffer erfolgt automatisiert. Wenn Ihnen ein Treffer ungeeignet erscheint, kontaktieren Sie mich bitte.
http://heger.rewi.hu-berlin.de/doc/9VLStPO.ppt
In materiell-strafrechtlicher Hinsicht hat die Sicherstellung folgende Wirkungen: Mit der Sicherstellung entsteht ein von § 133 StGB geschütztes öffentlich-rechtliches Verwahrungsverhältnis und – allerdings nur im Fall der Beschlagnahme – eine durch § 13
https://www.wald-und-holz.nrw.de/fileadmin/Waldschutz/Dokumente/Rechtsgrundlage...
Strafgesetzbuch (StGB). § 133 Verwahrungsbruch. (1) Wer Schriftstücke oder andere bewegliche Sachen, die sich in dienstlicher. Verwahrung befinden oder ihm oder einem anderen dienstlich in Verwahrung gegeben worden sind, zerstört, beschädigt, unbrauchbar
https://www.uni-siegen.de/start/formularcenter/studierende/copy_of_einstellung/...
133 StGB. Verwahrungsbruch. (3) Wer die Tat an einer Sache begeht, die ihm als Amtsträger oder für den öffentli- chen Dienst besonders Verpflichteten anvertraut worden oder zugänglich geworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Gel
https://www.jura.uni-bonn.de/fileadmin/Fachbereich_Rechtswissenschaft/Einrichtu...
Fälle zu §§ 133, 136 StGB. Fall 1 BGHSt 18, 312. Der Angeklagte hatte als Bademeister der Gemeinde Bad R. die Kurmittelhauskasse zu führen, aus der das Tagegeld der Sozialversicherungen an ihre erholungssuchenden Mitglieder gezahlt wurde. Die Gemeinde st
https://www.ius.uzh.ch/dam/jcr:00000000-4c35-d048-0000-000058888c78/strafrecht_...
Raufhandel Art. 133 StGB. Diego könnte durch seine Handlung den Tatbestand des Raufhandels gemäss Art. 133 Abs. 1 StGB erfüllt haben. Objektiver TB. Objektiv wird vorausgesetzt, dass sich mindestens drei Personen tätlich auseinandersetzen, sei es durch S
https://www.hrr-strafrecht.de/hrr/4/92/4-353-92.pdf
133 Abs. 1 StGB; § 133 Abs. 3 StGB; § 336 StGB; § 153a StPO. Leitsatz. Verwendet ein Staatsanwalt einen Scheck, den ihm der Beschuldigte zur Zahlung einer Geldauflage zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung übergeben hat, nach Einstellung des Ermittlu
https://www.jusline.at/gesetz/stgb/paragraf/133
133 StGB Veruntreuung - Strafgesetzbuch - Gesetz, Kommentar und Diskussionsbeiträge - JUSLINE Österreich.
https://jura-online.de/learn/verwahrungsbruch-133-stgb/845/excursus
Jura online lernen auf Jura Online mit dem Exkurs zu 'Verwahrungsbruch, § 133 StGB' im Bereich 'Strafrecht BT 3'
https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Dokumentnummer=NOR4...
Abkürzung. StGB. Index. 24/01 Strafgesetzbuch. Text. Veruntreuung. § 133. (1) Wer ein Gut, das ihm anvertraut worden ist, sich oder einem Dritten mit dem Vorsatz zueignet, sich oder den Dritten dadurch unrechtmäßig zu bereichern, ist mit Freiheitsstrafe
https://www.ihr-anwalt-hamburg.de/aktuelle-rechtsprechungen-urteile/stgb/stgb-1...
StGB § 133, 246 Nichtrückgabe, um zu ärgern, ist noch keine Unterschlagung. BGH, Beschl. v. 15.07.2010 – 4 StR 164/10 - wistra 2010, 483. Die zweite Alternative des § 133 Abs. 1 StGB erfasst Gegenstände, die dem Täter oder einem Dritten aufgrund dienstli
https://www.deutsche-anwaltshotline.de/rechtsanwalt/strafrecht/verwahrungsbruch
23.11.2015 - Der Verwahrungsbruch stellt eine Straftat dar, die in § 133 StGB (Strafgesetzbuch) normiert ist. Das Rechtsgut der Strafnorm ist der dienstliche Gewahrsam von Behörden an beweglichen Sachen, die dort zum Zweck der Aufgabenerfüllung aufbewahr