§ 138 StGB, Nichtanzeige geplanter Straftaten
Paragraph 138 Strafgesetzbuch

(1) Wer von dem Vorhaben oder der Ausführung

1.
(weggefallen)
2.
eines Hochverrats in den Fällen der §§ 81 bis 83 Abs. 1,
3.
eines Landesverrats oder einer Gefährdung der äußeren Sicherheit in den Fällen der §§ 94 bis 96, 97a oder 100,
4.
einer Geld- oder Wertpapierfälschung in den Fällen der §§ 146, 151, 152 oder einer Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion und Vordrucken für Euroschecks in den Fällen des § 152b Abs. 1 bis 3,
5.
eines Mordes (§ 211) oder Totschlags (§ 212) oder eines Völkermordes (§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches) oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit (§ 7 des Völkerstrafgesetzbuches) oder eines Kriegsverbrechens (§§ 8, 9, 10, 11 oder 12 des Völkerstrafgesetzbuches) oder eines Verbrechens der Aggression (§ 13 des Völkerstrafgesetzbuches),
6.
einer Straftat gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 232 Absatz 3 Satz 2, des § 232a Absatz 3, 4 oder 5, des § 232b Absatz 3 oder 4, des § 233a Absatz 3 oder 4, jeweils soweit es sich um Verbrechen handelt, der §§ 234, 234a, 239a oder 239b,
7.
eines Raubes oder einer räuberischen Erpressung (§§ 249 bis 251 oder 255) oder
8.
einer gemeingefährlichen Straftat in den Fällen der §§ 306 bis 306c oder 307 Abs. 1 bis 3, des § 308 Abs. 1 bis 4, des § 309 Abs. 1 bis 5, der §§ 310, 313, 314 oder 315 Abs. 3, des § 315b Abs. 3 oder der §§ 316a oder 316c
zu einer Zeit, zu der die Ausführung oder der Erfolg noch abgewendet werden kann, glaubhaft erfährt und es unterläßt, der Behörde oder dem Bedrohten rechtzeitig Anzeige zu machen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.


(2) Ebenso wird bestraft, wer

1.
von der Ausführung einer Straftat nach § 89a oder
2.
von dem Vorhaben oder der Ausführung einer Straftat nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2,
zu einer Zeit, zu der die Ausführung noch abgewendet werden kann, glaubhaft erfährt und es unterlässt, der Behörde unverzüglich Anzeige zu erstatten. § 129b Abs. 1 Satz 3 bis 5 gilt im Fall der Nummer 2 entsprechend.


(3) Wer die Anzeige leichtfertig unterläßt, obwohl er von dem Vorhaben oder der Ausführung der rechtswidrigen Tat glaubhaft erfahren hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.


Benachbarte Paragraphen


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http://www.uni-goettingen.de/en/kat/download/99fa44357f3295bef04234220738c326.d...
Abschnitt: Arten der Unterlassungsdelikte. I. Echte Unterlassungsdelikte. = In Tatbeständen des BT sind die Voraussetzungen eines strafbaren Untätigbleibens genannt (Beispiele: §§ 323c, 123 Abs. 1 Alt. 2, 142 II, 138, 266a I, 264 I Nr. 2, 265b I Nr. 2, 2


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Jura Online - Nichtanzeige geplanter Straftaten, § 138 StGB - Seite 1

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Page 1. Jura Online - Nichtanzeige geplanter Straftaten, § 138 StGB -. Seite 1.

Nichtanzeige geplanter Straftaten, § 138 StGB - Jura Online

https://jura-online.de/lernen/nichtanzeige-geplanter-straftaten-138-stgb/3370/p...
Vorhaben/Ausführung einer Katalogtat des § 138 StGB. Unter einem Vorhaben versteht man die ernstliche Planung einer Katalogtat des § 138 StGB. 3. Glaubhaftes Erfahren. Der Anzeigenverpflichtete rechnet ernsthaft mit der Ausführung der Tat. 4. Zeitpunkt.

Nichtanzeige geplanter Straftaten - Professor Dr. Jürgen Rath

http://www.kanzlei-prof-rath.de/materialien/strafrecht-besonderer-teil3/Rath%20...
nach Meinung 2: ▫ Weder kann von einem normativen Stu- fenverhältnis ausgegangen werden (§ 138. StGB ist dann keine bloße Vorstufe seiner. Katalogtaten). ▫ Noch kann eine echte Wahlfeststellung vorgenommen werden (keine rechtsethi- sche und psychologisch

Gibt es Ausnahmen bei der Schweigepflicht?

http://www.bdp-bw.de/backstage2/baw/documentpool/report_texte/2003_report_frede...
138 StGB angezeigt werden müssen. Dies sind z.B. Hochverrat, Vorbereitung eines Angriffskriegs, Mord und schwerer Menschenhandel, aber auch Raub, räuberische Erpressung und Brandstiftung. In solchen Fällen besteht keine Schweigepflicht, mehr noch: Der Di

BGH, Urt. v. 19.5.2010 – 5 StR 464/09 Heghmanns ... - ZJS

http://www.zjs-online.com/dat/artikel/2010_6_406.pdf
ZJS 6/2010. 788. Entscheidungsanmerkung. Nichtanzeige geplanter Straftaten und Beteiligung. Eine Verurteilung wegen Nichtanzeige geplanter Strafta- ten wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Verdacht der Beteiligung an einer in § 138 Abs. 1 und 2 St


Webseiten zum Paragraphen

Pflicht zur Anzeige / § 138 StGB - Ihr Anwalt Hamburg - Rechtsanwälte ...

https://www.ihr-anwalt-hamburg.de/taetigkeitsbereiche/o-bis-r/pflicht-zur-anzei...
Die Nichtanzeige geplanter Straftaten ist gemäß § 138 StGB nur bei bestimmten Straftaten - Hochverrat, Landesverrat, Geld- und Wertpapierfälschung, Mord, Totschlag, Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen, Straftaten gegen die p

StGB § 138 Nichtanzeige geplanter Straftaten - laWWW.de

http://lawww.de/Library/stgb/138.htm
138 Nichtanzeige geplanter Straftaten. (1) Wer von dem Vorhaben oder der Ausführung. 1. einer Vorbereitung eines Angriffskrieges (§ 80),. 2. eines Hochverrats in den Fällen der §§ 81 bis 83 Abs. 1,. 3. eines Landesverrats oder einer Gefährdung der äußere

Nichtanzeige von Straftaten | Kanzlei Dr. Buchert & Partner

http://www.dr-buchert.de/de/rechtslexikon/nichtanzeige-von-straftaten.html
Grundsätzlich besteht keine allgemeine Pflicht zur Anzeige oder gar Verhinderung geplanter Straftaten. Nur die in § 138 StGB abschließend aufgezählten besonders schwerwiegenden Straftaten begründen eine Anzeigepflicht, so z.B. Mord (siehe Mord), Totschla

Die Nichtanzeige geplanter Straftaten, § 138 StGB - Lecturio

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01.05.2015 - Bei der Nichtanzeige geplanter Straftaten gemäß § 138 StGB handelt es sich um ein echtes Unterlassungsdelikt. Obwohl der Tatbestand zunächst unübersichtlich aussieht, kann er sehr systematisch durchgeprüft werden. Der folgende Beitrag verdeu

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08.06.2010 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat, unter Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung und mit Zustimmung des 1., 2. und 4. Strafsenates entschieden, dass auch derjenige wegen der Nichtanzeige einer geplanten Straftat (§ 138 StGB) verurt


  • Verortung im StGB

    StGBBesonderer Teil: › Siebenter Abschnitt: Straftaten gegen die öffentliche Ordnung › § 138

  • Zitatangaben (StGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1871, 127
    Ausfertigung: 1871-05-15
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das StGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 138 StGB
    § 138 Abs. 1 StGB oder § 138 Abs. I StGB
    § 138 Abs. 2 StGB oder § 138 Abs. II StGB
    § 138 Abs. 3 StGB oder § 138 Abs. III StGB

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