§ 139 StGB, Straflosigkeit der Nichtanzeige geplanter Straftaten
Paragraph 139 Strafgesetzbuch

(1) Ist in den Fällen des § 138 die Tat nicht versucht worden, so kann von Strafe abgesehen werden.


(2) Ein Geistlicher ist nicht verpflichtet anzuzeigen, was ihm in seiner Eigenschaft als Seelsorger anvertraut worden ist.


(3) Wer eine Anzeige unterläßt, die er gegen einen Angehörigen erstatten müßte, ist straffrei, wenn er sich ernsthaft bemüht hat, ihn von der Tat abzuhalten oder den Erfolg abzuwenden, es sei denn, daß es sich um

1.
einen Mord oder Totschlag (§§ 211 oder 212),
2.
einen Völkermord in den Fällen des § 6 Abs. 1 Nr. 1 des Völkerstrafgesetzbuches oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit in den Fällen des § 7 Abs. 1 Nr. 1 des Völkerstrafgesetzbuches oder ein Kriegsverbrechen in den Fällen des § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Völkerstrafgesetzbuches oder
3.
einen erpresserischen Menschenraub (§ 239a Abs. 1), eine Geiselnahme (§ 239b Abs. 1) oder einen Angriff auf den Luft- und Seeverkehr (§ 316c Abs. 1) durch eine terroristische Vereinigung (§ 129a, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1)
handelt. Unter denselben Voraussetzungen ist ein Rechtsanwalt, Verteidiger, Arzt, Psychologischer Psychotherapeut oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut nicht verpflichtet anzuzeigen, was ihm in dieser Eigenschaft anvertraut worden ist. Die berufsmäßigen Gehilfen der in Satz 2 genannten Personen und die Personen, die bei diesen zur Vorbereitung auf den Beruf tätig sind, sind nicht verpflichtet mitzuteilen, was ihnen in ihrer beruflichen Eigenschaft bekannt geworden ist.


(4) Straffrei ist, wer die Ausführung oder den Erfolg der Tat anders als durch Anzeige abwendet. Unterbleibt die Ausführung oder der Erfolg der Tat ohne Zutun des zur Anzeige Verpflichteten, so genügt zu seiner Straflosigkeit sein ernsthaftes Bemühen, den Erfolg abzuwenden.


Benachbarte Paragraphen


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§13 StGB z.B. § 323c StGB. [Keine tb ... Hier ist § 13 Abs. 1 StGB in die jeweilige, als Begehungsdelikt formulierte Fassung der BT-Norm ergänzend hineinzulesen. Beispiel: §§ 212 I .... 139 II S. 1, wenn ernsthaftes Ausführungs-/Erfolgsverhinderungsbemüh


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Nichtanzeige geplanter Straftaten - Professor Dr. Jürgen Rath

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Nichtanzeige geplanter Straftaten – §§ 138, 139 StGB. Schutzgüter. Meinung 1. Meinung 2. Ausschließlich die durch die an- zeigepflichtigen Delikte ge- schützten Rechtsgüter (h. M.) Auch die staatliche Rechtspflege in ihrer Aufgabe der Verbre- chensverhüt

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Phishing und Skimming

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02.02.2010 - NIGGLI Marcel Alexander / RIEDO Christof; Kommentar zu Art. 139 StGB, aus: Basler Kommentar,. Strafgesetzbuch II, M.A. Niggli und H. Wiprächtiger (Hrsg.), Basel 2003 (zit. BSK StGB II). OPPLIGER. Rolf; „Sichere“ Streichlisten; DIGMA-Zeitschr

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2, Diese Vorschrift gilt nicht bei qualifiziertem Diebstahl (Art. 139 Ziff. 2 und 3), bei Raub und Erpressung. 1, Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 2290; BBl 1991 II 969). 2, Ausdruck gemäss Ziff. II 1 A

Die Nichtanzeige geplanter Straftaten, § 138 StGB - Lecturio

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01.05.2015 - Nicht zur Anzeige verpflichtet ist außerdem ein Geistlicher hinsichtlich Dingen, die ihm in seiner Eigenschaft als Seelsorger anvertraut wurden, § 139 II StGB. Darüber hinaus sind gemäß § 139 III 1 Personen straffrei, die eine Anzeige unterl

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937

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2), qualifizierter Diebstahl (Art. 139 Ziff. 2 und 3), Raub (Art. 140), gewerbsmässiger Betrug (Art. 146 Abs. 2), gewerbsmässiger betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 Abs. 2), gewerbsmässiger Check- und Kreditkartenmissbrauc

StGB § 139 Straflosigkeit der Nichtanzeige geplanter Straftaten - NWB ...

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/136684_139/
30.10.2017 - 2Unterbleibt die Ausführung oder der Erfolg der Tat ohne Zutun des zur Anzeige Verpflichteten, so genügt zu seiner Straflosigkeit sein ernsthaftes Bemühen, den Erfolg abzuwenden. Fundstelle(n): zur Änderungsdokumentation [WAAAB-27062]. 1Anm.


  • Verortung im StGB

    StGBBesonderer Teil: › Siebenter Abschnitt: Straftaten gegen die öffentliche Ordnung › § 139

  • Zitatangaben (StGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1871, 127
    Ausfertigung: 1871-05-15
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das StGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 139 StGB
    § 139 Abs. 1 StGB oder § 139 Abs. I StGB
    § 139 Abs. 2 StGB oder § 139 Abs. II StGB
    § 139 Abs. 3 StGB oder § 139 Abs. III StGB
    § 139 Abs. 4 StGB oder § 139 Abs. IV StGB

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