(1) Wer einen anderen bei einer Behörde oder einem zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Amtsträger oder militärischen Vorgesetzten oder öffentlich wider besseres Wissen einer rechtswidrigen Tat oder der Verletzung einer Dienstpflicht in der Absicht verdächtigt, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer in gleicher Absicht bei einer der in Absatz 1 bezeichneten Stellen oder öffentlich über einen anderen wider besseres Wissen eine sonstige Behauptung tatsächlicher Art aufstellt, die geeignet ist, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen.
(3) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer die falsche Verdächtigung begeht, um eine Strafmilderung oder ein Absehen von Strafe nach § 46b dieses Gesetzes oder § 31 des Betäubungsmittelgesetzes zu erlangen. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
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http://www.jura.fu-berlin.de/fachbereich/einrichtungen/strafrecht/emeriti/geppe...
11.01.2006 - Indem E mit A die Plätze tauscht und gegenüber dem Polizisten behauptet, A sei gefahren, kann sie sich aber nach § 164 I StGB (falsche Verdächtigung) strafbar gemacht haben. 1. Objektiver Tatbestand. a) Die Polizei ist ausweislich § 158 I St
http://heinrich.rewi.hu-berlin.de/doc/strbt2011/48-falscheverdaechtigung.pdf
01.10.2011 - II. Der Tatbestand des § 164 I, II StGB. 1. Zuständige Stelle: a) Behörde (vgl. § 11 I Nr. 7 StGB: auch Gerichte); b) Zur Entgegennahme von Anzeigen zuständiger Amtsträger; c) Militärischer Vorgesetzter; d) Öffentlich. 2. Tatgegenstand: a) r
https://www.jura.uni-bonn.de/fileadmin/Fachbereich_Rechtswissenschaft/Einrichtu...
Falsche Verdächtigung, § 164 StGB. Schutzgut : — staatliche Rechtspflege, die vor unberechtigter Inanspruchnahme bewahrt werden soll. — Interesse des einzelnen, nicht zu Unrecht staatlich verfolgt zu werden. hM : beide Interessen sind alternativ geschütz
https://www.jura.uni-tuebingen.de/professoren_und_dozenten/heinrich/materialien...
Falsche Verdächtigung, § 164 StGB. I. Rechtsgut (Koppelung zweier verschiedener Rechtsgüter, die alternativ nebeneinander stehen):. 1. die inländische staatliche Rechtspflege: Hierdurch soll die ungerechtfertigte Beanspruchung und Irreführung der. Verfol
https://jura.urz.uni-heidelberg.de/mat/file_viewer.php?fid=15320
Falsche Verdächtigung – § 164 StGB. 1. Schutz der inländischen staatlichen Rechtspflege vor unbe- rechtigter Inanspruchnahme und Irreführung. 2. Schutz des Einzelnen vor unberechtigter staatlicher Verfol- gung. Die Schutzrichtungen gelten alternativ. Hie
https://www.uni-potsdam.de/fileadmin01/projects/ls-mitsch/Examen/46.pdf
ihn sich zugeeignet. I. Falsche Verdächtigung, § 164 Abs. 1 StGB. 1. Objektiver Tatbestand a) einen anderen. S ist im Verhältnis zu M ein anderer Mensch. b) Behörde, Amtsträger, Öffentlichkeit. Als Verdächtigungsadressat kommt das Arbeitsgericht in Betra
https://www.lecturio.de/magazin/falsche-verdaechtigung-%C2%A7164-stgb/
Die falsche Verdächtigung ist Teil des §164 StGB. Sie umfasst Tatbestände, unter welchen der Angeklagte gegenüber einer Behörde einen Dritten verdächtigt, eine strafrelevante Tat begangen zu haben. Wichtig hierbei: Es können nur andere verdächtigt werden
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Um zu verstehen, warum gegen Personen ein Strafverfahren wegen des Verdachtes der falschen Verdächtigung im Sinne des § 164 StGB eingeleitet werden kann, muss man sich zunächst kurz verdeutlichen, warum es diese Vorschrift überhaupt gibt: geschützt werde
http://www.dr-buchert.de/de/rechtslexikon/falsche-verdaechtigung.html
Leugnet der Aussagende lediglich die eigene Tatbegehung und fällt damit der Verdacht zwangsläufig auf einen anderen Mitverdächtigen oder macht er auch nur von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch, ist der Tatbestand des § 164 StGB nicht erfüllt. Auc
https://www.anwalt.de/rechtstipps/der-tatbestand-falsche-verdaechtigung-stgb_03...
27.11.2012 - Tathandlung bei § 164 StGB ist das Hervorrufen oder Verstärken eines Verdachts durch das Behaupten von Tatsachen, die geeignet sind, einen in Wahrheit Unschuldigen der Gefahr der Strafverfolgung auszusetzen. Bloße Meinungsäußerungen reichen