(1) Wer öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) den Inhalt des religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnisses anderer in einer Weise beschimpft, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) eine im Inland bestehende Kirche oder andere Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsvereinigung, ihre Einrichtungen oder Gebräuche in einer Weise beschimpft, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören.
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http://saekulare-gruene.de/wp-content/uploads/2016/01/Beschluss-%C2%A7166-neu.p...
Im Gegensatz zu anderen gesellschaftlichen Gruppierungen wie Parteien, Gewerkschaften oder gesellschaftlichen Vereinen wird den Religions- und Weltanschauungs-gemeinschaften über § 166 StGB damit ein über die allgemeinen Bestimmungen – wie Beleidigung un
http://dipbt.bundestag.de/doc/btd/16/035/1603579.pdf
27.11.2006 - 166 StGB? Verurteilungen nach § 166 StGB werden in der Strafverfolgungsstatistik nicht gesondert ausgewiesen. Die veröffentlichten Ergebnisse der Strafverfolgungs- statistik erlauben auch keine Differenzierung nach OLG-Bezirken. Die gemäß de
http://www.kj.nomos.de/fileadmin/kj/doc/2008/20084Steinke_S_451.pdf
richtete, nahm die hiesige Staatsanwaltschaft Ermittlungen gegen H. auf, wegen. Gotteslästerung bzw. der »Beschimpfung von Bekenntnissen«, wie es heute in. § 166 Abs. 1 StGB heißt. Danach macht sich strafbar, wer »den Inhalt des reli- giösen oder weltans
https://www.gruene.de/uploads/tx_rsmproposals/186.pdf
18.11.2012 - Helmken (KV Heidelberg), Felix Banaszak (KV Berlin-Neukölln), Simon Pabst (KV Pankow. ), Torsten Mahncke (KV Mecklenburgische Seenplatte), Sebastian Brux (KV. Friedrichshain-Kreuzberg) und weitere. § 166 StGB streichen – Gläubige brauchen ke
http://www.servat.unibe.ch/dfr/Pdf/c4077164.pdf
Art. 166 StGB, Art. 967, OR. Durch bloeses Aufbewahren von. Unterlagen und Belegen wird die Pflicht zur Führung von. Geschäftsbüchern nicht erfüllt. 2. Art. 166 Ziff. 1 StGB. Schon eine einzige gewagte Spekulation kann den Tatbestand des leichtsinnigen K
https://www.welt.de/kultur/article136841883/Wenn-Juristen-die-Islamisierung-vor...
28.01.2015 - Was man dazu wissen muss: Der Paragraf 166 des StGB stellt nicht, wie oft behauptet wird, „Gotteslästerung“ unter Strafandrohung, das war mal. Er sagt, womit derjenige rechnen muss, der „öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften den Inh
https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/charlie-hebdo-karikaturen-strafbar-bes...
10.01.2015 - Und natürlich wird einmal mehr die Forderung nach einer Abschaffung des § 166 Strafgesetzbuch (StGB) laut, der "Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungen", im Volksmund "Gotteslästerung". Spiegel Online kom
http://www.stgb.de/166.html
08.10.2012 - 166 StGB Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen. (1) Wer öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) den Inhalt des religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnisses anderer in
https://www.cicero.de/innenpolitik/bundestagspetition-blasphemie-ist-ein-mensch...
31.01.2015 - Kolumne Grauzone: Der Blasphemie-Paragraph gehört abgeschafft. Der Wunsch von Konservativen, die Strafen für Gotteslästerung im Gegenteil noch zu verschärfen, geht ohnehin ins Leere: Denn er beruht auf der falschen Annahme, der Paragraph 166
https://hpd.de/artikel/10934
08.01.2015 - Schon damals hatte die gbs die ersatzlose Streichung des §166 StGB gefordert, der Künstlerinnen und Künstler mit Gefängnis bis zu drei Jahren bedroht, sofern sie Religionen oder Weltanschauungen in einer Weise “verächtlich” machten, die den