§ 173 StGB, Beischlaf zwischen Verwandten
Paragraph 173 Strafgesetzbuch

(1) Wer mit einem leiblichen Abkömmling den Beischlaf vollzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.


(2) Wer mit einem leiblichen Verwandten aufsteigender Linie den Beischlaf vollzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft; dies gilt auch dann, wenn das Verwandtschaftsverhältnis erloschen ist. Ebenso werden leibliche Geschwister bestraft, die miteinander den Beischlaf vollziehen.


(3) Abkömmlinge und Geschwister werden nicht nach dieser Vorschrift bestraft, wenn sie zur Zeit der Tat noch nicht achtzehn Jahre alt waren.


Benachbarte Paragraphen


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173 StGB - Beischlaf zwischen Verwandten - TU Dresden

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  • Verortung im StGB

    StGBBesonderer Teil: › Zwölfter Abschnitt: Straftaten gegen den Personenstand, die Ehe und die Familie › § 173

  • Zitatangaben (StGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1871, 127
    Ausfertigung: 1871-05-15
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das StGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 173 StGB
    § 173 Abs. 1 StGB oder § 173 Abs. I StGB
    § 173 Abs. 2 StGB oder § 173 Abs. II StGB
    § 173 Abs. 3 StGB oder § 173 Abs. III StGB

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