(1) Wer gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person sexuelle Handlungen an dieser Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer sexuelle Handlungen an einer anderen Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wenn
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn die Unfähigkeit, einen Willen zu bilden oder zu äußern, auf einer Krankheit oder Behinderung des Opfers beruht.
(5) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn der Täter
(6) In besonders schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren zu erkennen. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn
(7) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter
(8) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter
(9) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu drei Jahren, in minder schweren Fällen der Absätze 4 und 5 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen der Absätze 7 und 8 ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
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https://www.bundestag.de/blob/459060/a5241832ac8a19f6fa5b4fdd6e2cd340/wd-7-127-...
15.08.2016 - Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fach- bereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste. Sachstand. WD 7 - 3000 - 127/16. Seite 2
http://www.zis-online.com/dat/artikel/2017_3_1094.pdf
09.03.2017 - demnächst in Kraft tretende § 177 StGB n.F. lautet dann: „Sexueller Übergriff; sexuelle Nötigung; Vergewaltigung. (1) Wer gegen den erkennbaren Willen einer anderen Per- son sexuelle Handlungen an dieser Person vornimmt oder von ihr vornehme
http://www.jurawelt.com/sunrise/media/mediafiles/13792/tenea_juraweltbd52_kiele...
Mit dem ausdrücklich erklärten Ziel, die sexuelle Selbstbestimmung umfassend zu schützen, hat der Gesetzgeber mit dem 33. Strafrechtsän- derungsgesetz (StrÄndG) vom 1.7.1997 sowie kurz darauf durch das. 6.Strafrechtsreformgesetz (StrRG) vom 26.1.1998 die
https://www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2016/0101-0200/162-16.pdf?__blo...
01.04.2016 - A. Problem und Ziel. Sexuelle Nötigung und Vergewaltigung sind gemäß § 177 des Strafgesetzbuches (StGB) strafbar. Die Vorschrift ist mit einem Mindeststrafrahmen von einem Jahr als Verbrechen ausgestaltet. § 177 Absatz 1 StGB setzt voraus, d
https://www.frauenrat-saarland.de/wp-content/uploads/2015/06/Frauenrat-Saarland...
15.06.2015 - Sie sehen hier den Abs. 1 des § 177 StGB, Sexuelle Nötigung, das ist sozusagen der. „Grundtatbestand“. Wenn der Grundtatbestand erfüllt ist und dazu noch kommt, dass der. Täter mit dem Opfer den Geschlechtsverkehr ausübt oder andere besonder
http://www.zeit.de/gesellschaft/zeitgeschehen/2016-06/rechtspolitik-sexualstraf...
21.06.2016 - "Wer sich an einer Personengruppe beteiligt, die eine andere Person zur Begehung einer Straftat umdrängt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn durch einen Beteiligten dieser Gruppe eine Straftat nach
http://www.fachanwalt-strafrecht-muenchen.org/aktuelles/vergewaltigung-177-178-...
Durch den Straftatbestand des sexuellen Übergriffs gemäß § 177 Abs. 1 StGB sollen sexuelle Handlungen erfasst werden, mit denen sich der Täter über den entgegenstehenden Willen des Opfers hinwegsetzt und so das Rechtsgut der sexuellen Selbstbestimmung ve
http://strafrecht-berlin-anwalt.de/sexuelle-noetigung-vergewaltigung-%C2%A7-177...
Sexuelle Nötigung, Vergewaltigung § 177 StGB. Der Vorwurf der sexuellen Nötigung bzw. der der Vergewaltigung wiegt sehr schwer. Erfahrungsgemäß lassen sich die Gerichte oft von sachfremden Erwägungen leiten und verhängen vergleichsweise relativ hohe Frei
http://de.wikimannia.org/177_StGB
22.08.2017 - Der Paragraph 177 StGB beschrieb ursprünglich den Straftatbestand der "Nötigung einer Frau zu außerehelichen Beischlaf". Heute ist es de facto möglich, jeden Mann (auch den Ehemann) zu kriminalisieren, nämlich wenn die Frau einen Beischlaf z
https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/SchutzSexuelleSelbstbe...
04.11.2016 - Das Gesetz zur Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung ist am 10. November 2016 in Kraft getreten. Mit § 177 Abs. 1 StGB n.F. wird damit die Nichteinverständnislösung erstmalig Bestandteil des Deutschen Strafrechts. Strafbar