(1) Der sexuelle Missbrauch von Kindern wird in den Fällen des § 176 Abs. 1 und 2 mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre wegen einer solchen Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist.
(2) Der sexuelle Missbrauch von Kindern wird in den Fällen des § 176 Abs. 1 und 2 mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft, wenn
(3) Mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren wird bestraft, wer in den Fällen des § 176 Abs. 1 bis 3, 4 Nr. 1 oder Nr. 2 oder des § 176 Abs. 6 als Täter oder anderer Beteiligter in der Absicht handelt, die Tat zum Gegenstand einer pornographischen Schrift (§ 11 Abs. 3) zu machen, die nach § 184b Absatz 1 oder 2 verbreitet werden soll.
(4) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
(5) Mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren wird bestraft, wer das Kind in den Fällen des § 176 Abs. 1 bis 3 bei der Tat körperlich schwer misshandelt oder durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.
(6) In die in Absatz 1 bezeichnete Frist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist. Eine Tat, die im Ausland abgeurteilt worden ist, steht in den Fällen des Absatzes 1 einer im Inland abgeurteilten Tat gleich, wenn sie nach deutschem Strafrecht eine solche nach § 176 Abs. 1 oder 2 wäre.
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http://www.hammpartner.de/data/rechtsprechung/5_str_422-14.pdf
09.12.2014 - Veröffentlichung : ja. StGB § 176a Abs. 5. StGB § 177 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. a. Schmerzhafte anale Penetrationshandlungen gegenüber Kin- dern können eine körperlich schwere Misshandlung (§ 176a. Abs. 5, § 177 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. a StGB) darst
https://www.hrr-strafrecht.de/hrr/4/99/4-389-99.pdf
Schwerer sexueller Mißbrauch; Sexuelle Nötigung; Eindringen in den Körper; Vergewaltigung; Vornahme einer sexuellen Handlung mittels Gewalt / unter Ausnutzung einer Lage, in der das Opfer der Einwirkung des. Täters schutzlos ausgeliefert ist; Besondere E
http://dip21.bundestag.de/doc/btd/15/003/1500350.pdf
28.01.2003 - Kinderpornographie (§ 184 StGB) fortzuentwickeln. Die Notwendigkeit einer. Fortentwicklung des geltenden Sexualstrafrechts ergibt sich daraus, dass die. Strafrahmen bei sexuellem Missbrauch von Kindern (§§ 176 und 176a StGB) und widerstandsu
https://www.bundeskoordinierung.de/kontext/controllers/document.php/85.b/f/603f...
29.09.2017 - Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 StGB). Verjährungsfrist: 10 Jahre, Verjährungsbeginn: Vollendung des 30. Lebensjahres. Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern (§ 176 a StGB). Verjährungsfrist: 20 Jahre, Verjährungsbeginn: Vollendung des 30. Lebensj
http://ediss.sub.uni-hamburg.de/volltexte/2013/6021/pdf/Dissertation.pdf
Anhand der Schwere der Tat wird zwischen dem Tatbestand des sexuellen Missbrauch (§ 176 StGB) und dem des schweren sexuellen Missbrauch (§ 176a StGB) unterschieden. §§ 176 und 176a. StGB sind Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung (§§ 174 bis 184
https://www.steuernetz.de/gesetze/stgb-1/176a
(1) Der sexuelle Missbrauch von Kindern wird in den Fällen des § 176 Abs. 1 und 2 mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre wegen einer solchen Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist. (2) D
http://www.strafverteidiger-lindberg.de/index.php/Rechtsanwalt-schwerer-sexuell...
Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern § 176a StGB. Ob Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung, Strafanzeige, Anklage oder Ladung zur Hauptverhandlung wegen des Vorwurfs schwerer sexueller Missbrauch von Kindern gem. § 176a StGB. Als Strafverteidiger be
https://www.sexualstrafrecht.hamburg/strafverteidigung-vorwurf-sexualstrafrecht...
Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern, § 176a StGB. Der sexuelle Missbrauch von Kindern ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt. Das geschützte Rechtsgut ist die „ungestörte sexuelle Entwicklung von Personen unter 14 Jahren“ bzw. die „von vorzeitigen se
https://strafverteidigung-hamburg.com/1598/sexueller-missbrauch-von-kindern-%C2...
Der BGH hat seine Rechtssprechung bestätigt, wonach einem Angeklagten im Fall einer Verurteilung nach § 176 (Sexueller Mißbrauch von Kindern oder § 176a StGB (Schwerer sexueller Mißbrauch von Kindern) die fehlende Gewaltanwendung als solche nicht strafmi
https://anwalt-strafrecht-berlin.org/strafverteidigung/strafverteidigung-sexual...
Der § 176a StGB ist das Qualifikationsdelikt zu § 176 StGB und sanktioniert den schweren Kindesmissbrauch durch gesonderte, erhöhte Stufen der Strafdrohung.