§ 212 StGB, Totschlag
Paragraph 212 Strafgesetzbuch

(1) Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.


(2) In besonders schweren Fällen ist auf lebenslange Freiheitsstrafe zu erkennen.


Benachbarte Paragraphen


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PDF Dokumente zum Paragraphen

Totschlag, § 212 StGB - jura | Uni Bonn

https://www.jura.uni-bonn.de/fileadmin/Fachbereich_Rechtswissenschaft/Einrichtu...
Totschlag, § 212 StGB. I. Tatbestandsmäßigkeit. 1. Objektiver Tatbestand. „töten“ = objektiv zurechenbare Verursachung des Todeserfolges, daher : a) Erfolg : Tod eines anderen Menschen b) Kausalität des Täterverhaltens für den Erfolg aa) Äquivalenztheori

1. Totschlag, § 212 StGB

https://www.jura.uni-tuebingen.de/professoren_und_dozenten/heinrich/materialien...
II. Systematik der Tötungsdelikte. Grundtatbestand: § 212 StGB – Totschlag. Strafzumessungsregeln: (gelten nur für § 212 StGB) Besonders schwerer Fall: § 212 II StGB; minder schwerer Fall: § 213 StGB. Qualifikation: § 211 StGB – Mord (str.; vgl. hierzu A

A. Strafbarkeit des B I. § 212 StGB gegenüber dem ... - Strafrecht online

https://strafrecht-online.org/lehre/sos-2014/strafrecht-anfaengerinnen-2/woche-...
I. § 212 StGB gegenüber dem Dritten. B könnte sich durch den Schuss auf den Dritten des Totschlags gem. § 212 StGB strafbar gemacht haben. 1. Tatbestand a) B tötete den Dritten durch den Schuss. b) B müsste auch vorsätzlich gehandelt haben. In Betracht k

Mord und Totschlag – Reformüberlegungen zu §§ 211, 212 StGB

http://www.hwr-berlin.de/fileadmin/downloads_internet/publikationen/beitraege_F...
Mord und Totschlag – Reformüberlegungen zu §§ 211, 212 StGB. Diplomarbeit an der Hochschule für Wirtschaft und Recht in Berlin. Fachbereich Rechtspflege im Fach: Strafrecht. Vorgelegt von. Borchert, Simon. Einstellungsjahrgang: 2011. Prüfungsjahrgang: 20

Verhältnis Mord (§ 211) – Totschlag (§ 212)

http://heinrich.rewi.hu-berlin.de/doc/abs_ex_2012/bt/36-toetungsdelikte01.pdf
01.10.2012 - möglichkeit) oder als strafschärfend (dann § 28 II StGB – Beihilfe zum Totschlag) anzusehen sind. Dies hängt davon ab, ob § 211. StGB als selbständiger Tatbestand oder als Qualifikation des § 212 StGB anzusehen ist. 1. Theorie der Selbständi


Webseiten zum Paragraphen

§ 212 StGB, Totschlag - Steuernetz

https://www.steuernetz.de/gesetze/stgb-1/212
(1) Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft. (2) In besonders schweren Fällen ist auf lebenslange Freiheitsstrafe zu erkennen. § 211 StGB, Mord · § 213 StGB, Minder schwerer

Mord und Totschlag – §§ 211 und 212 StGB | GANGWAY e.V.

http://gangway.de/mord-und-totschlag-%C2%A7%C2%A7-211-und-212-stgb/
28.03.2016 - Totschlag (§ 212 StGB). Tod eines anderen Menschen. Beide Delikte setzen den Tod eines anderen Menschen voraus. Hieraus ergibt sich, dass z.B. die Selbsttötung und damit auch der Versuch der Selbsttötung nicht strafbar ist. Das heißt auch, d

§ 212 StGB (Strafgesetzbuch), Mißbrauch eines ... - Jusline

https://www.jusline.at/gesetz/stgb/paragraf/212
212 StGB Mißbrauch eines Autoritätsverhältnisses - Strafgesetzbuch - Gesetz, Kommentar und Diskussionsbeiträge - JUSLINE Österreich.

Schema zum Totschlag, § 212 I StGB | iurastudent.de

https://www.iurastudent.de/schemata/schema-zum-totschlag-212-i-stgb
Schema zum Totschlag, § 212 I StGB. I. Tatbestand. 1. Objektiver Tatbestand. a) Objekt: ein anderer Mensch. b) Handlung: Töten. Ist die Verursachung des Todes. c) Kausalität. Kausal ist jede Bedingung, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne, dass der

§ 212 StGB - Totschlag | iurastudent.de

https://www.iurastudent.de/content/%C2%A7-212-stgb-totschlag
A. Prüfungsschema I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a) Erfolgseintritt b) Kausalität c) Objektive Zurechenbarkeit 2. Subjektiver Tatbestand dolus eventualis ausreichend II. Rechtswidrigkeit 1. Rechtfertigung gem. § 32 StGB 2. Rechtfertigung gem. § 3


  • Verortung im StGB

    StGBBesonderer Teil: › Sechzehnter Abschnitt: Straftaten gegen das Leben › § 212

  • Zitatangaben (StGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1871, 127
    Ausfertigung: 1871-05-15
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das StGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 212 StGB
    § 212 Abs. 1 StGB oder § 212 Abs. I StGB
    § 212 Abs. 2 StGB oder § 212 Abs. II StGB

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