§ 206 StGB, Verletzung des Post- oder Fernmeldegeheimnisses
Paragraph 206 Strafgesetzbuch

(1) Wer unbefugt einer anderen Person eine Mitteilung über Tatsachen macht, die dem Post- oder Fernmeldegeheimnis unterliegen und die ihm als Inhaber oder Beschäftigtem eines Unternehmens bekanntgeworden sind, das geschäftsmäßig Post- oder Telekommunikationsdienste erbringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.


(2) Ebenso wird bestraft, wer als Inhaber oder Beschäftigter eines in Absatz 1 bezeichneten Unternehmens unbefugt

1.
eine Sendung, die einem solchen Unternehmen zur Übermittlung anvertraut worden und verschlossen ist, öffnet oder sich von ihrem Inhalt ohne Öffnung des Verschlusses unter Anwendung technischer Mittel Kenntnis verschafft,
2.
eine einem solchen Unternehmen zur Übermittlung anvertraute Sendung unterdrückt oder
3.
eine der in Absatz 1 oder in Nummer 1 oder 2 bezeichneten Handlungen gestattet oder fördert.


(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Personen, die

1.
Aufgaben der Aufsicht über ein in Absatz 1 bezeichnetes Unternehmen wahrnehmen,
2.
von einem solchen Unternehmen oder mit dessen Ermächtigung mit dem Erbringen von Post- oder Telekommunikationsdiensten betraut sind oder
3.
mit der Herstellung einer dem Betrieb eines solchen Unternehmens dienenden Anlage oder mit Arbeiten daran betraut sind.


(4) Wer unbefugt einer anderen Person eine Mitteilung über Tatsachen macht, die ihm als außerhalb des Post- oder Telekommunikationsbereichs tätigem Amtsträger auf Grund eines befugten oder unbefugten Eingriffs in das Post- oder Fernmeldegeheimnis bekanntgeworden sind, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.


(5) Dem Postgeheimnis unterliegen die näheren Umstände des Postverkehrs bestimmter Personen sowie der Inhalt von Postsendungen. Dem Fernmeldegeheimnis unterliegen der Inhalt der Telekommunikation und ihre näheren Umstände, insbesondere die Tatsache, ob jemand an einem Telekommunikationsvorgang beteiligt ist oder war. Das Fernmeldegeheimnis erstreckt sich auch auf die näheren Umstände erfolgloser Verbindungsversuche.


Benachbarte Paragraphen


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Von diesen Verpflichtungen habe ich Kenntnis genommen. Es ist mir bewusst, dass die Verletzung der genannten Geheimnisse strafbar sein kann, insbesondere nach §§ 44, 43 Abs. 2 BDSG und § 206 StGB. Das Merkblatt zur Verpflichtungserklärung mit den Abschri


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202a, 206 StGB. Von Akad. Rat Dr. Frank Peter Schuster, Mag. iur., Mainz. Unternehmensinterne Ermittlungen werden als Dienstleis- tung angesichts stetig steigender Ansprüche an „Corporate. Compliance“ zunehmend auch in Deutschland nachgefragt – vor allem

Rechtliche Aspekte bei der Ausfilterung von E-Mail - GSI Wiki

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Abwehrstrategien juristisch nicht unproblematisch, weil vor allem das Strafgesetzbuch (StGB) zu beachten ist. • Insbesondere wenn die Privatnutzung von E-Mail erlaubt ist, strafbare Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses nach § 206 StGB möglich.

Einsichtnahme in E-Mails durch Rechenzentren

https://www.dfn.de/fileadmin/3Beratung/Recht/handlungsempfehlungen/Einsichtnahm...
gegenwärtig nicht ansprechbarer oder verstorbener Accountinhaber zur Debatte steht. Dies kann. u.U. eine Sondersituation darstellen und unterliegt dabei gesonderten Wertungen. IV. Folgen eines Verstoßes gegen das Fernmeldegeheimnis. Eine Verletzung des F

DFR - BGE 77 IV 206 - servat.unibe.ch

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Urteil des Kassationshofes vom 29. Oktober 1951 i. S. Bau- mann gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau. l. Art. 337 StGB. Die unter altem Recht verübte Tat verjährt nach altem Recht, wenn dieses milder ist als das neue. 2. Art. 71 StGB. Der Tag, mi

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zesbegründung auf § 206 I StGB (Verletzung des Post- oder Fernmeldegeheimnisses). i.V.m. § 4 Nr. 4 PostG und § 3 Nr. 10 TKG.20 Geschäftsmäßigkeit bedeutet demnach, dass die Tätigkeit „nachhaltig“ betrieben wird, also auf eine gewisse Dauer und Regel- haf


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30.10.2017 - 206 Verletzung des Post- oder Fernmeldegeheimnisses. (1) Wer unbefugt einer anderen Person eine Mitteilung über Tatsachen macht, die dem Post- oder Fernmeldegeheimnis unterliegen und die ihm als Inhaber oder Beschäftigtem eines Unternehmens

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Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses, § 206 StGB. Hier finden Sie eine Darstellung der BGH-Rechtsprechung zu § 206 StGB.

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10 206 StGB – Verletzung des Post- oder Fernmeldegeheimnisses (1) Wer unbefugt einer anderen Person eine Mitteilung über Tatsachen macht, die d.


  • Verortung im StGB

    StGBBesonderer Teil: › Fünfzehnter Abschnitt: Verletzung des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs › § 206

  • Zitatangaben (StGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1871, 127
    Ausfertigung: 1871-05-15
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das StGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 206 StGB
    § 206 Abs. 1 StGB oder § 206 Abs. I StGB
    § 206 Abs. 2 StGB oder § 206 Abs. II StGB
    § 206 Abs. 3 StGB oder § 206 Abs. III StGB
    § 206 Abs. 4 StGB oder § 206 Abs. IV StGB
    § 206 Abs. 5 StGB oder § 206 Abs. V StGB

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