(1) Wer unbefugt einer anderen Person eine Mitteilung über Tatsachen macht, die dem Post- oder Fernmeldegeheimnis unterliegen und die ihm als Inhaber oder Beschäftigtem eines Unternehmens bekanntgeworden sind, das geschäftsmäßig Post- oder Telekommunikationsdienste erbringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer als Inhaber oder Beschäftigter eines in Absatz 1 bezeichneten Unternehmens unbefugt
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Personen, die
(4) Wer unbefugt einer anderen Person eine Mitteilung über Tatsachen macht, die ihm als außerhalb des Post- oder Telekommunikationsbereichs tätigem Amtsträger auf Grund eines befugten oder unbefugten Eingriffs in das Post- oder Fernmeldegeheimnis bekanntgeworden sind, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(5) Dem Postgeheimnis unterliegen die näheren Umstände des Postverkehrs bestimmter Personen sowie der Inhalt von Postsendungen. Dem Fernmeldegeheimnis unterliegen der Inhalt der Telekommunikation und ihre näheren Umstände, insbesondere die Tatsache, ob jemand an einem Telekommunikationsvorgang beteiligt ist oder war. Das Fernmeldegeheimnis erstreckt sich auch auf die näheren Umstände erfolgloser Verbindungsversuche.
Die nachfolgende Ergebnisse wurden in öffentlich über das Internet zugänglichen Quellen gefunden. Die Verweise auf diese Informationsquellen dienen der Recherche zum Paragraphen. Bitte beachten Sie, dass die Urheberrechte beim jeweiligen Autoren liegen. Die Pflege dieser Treffer erfolgt automatisiert. Wenn Ihnen ein Treffer ungeeignet erscheint, kontaktieren Sie mich bitte.
https://www.activemind.de/wp-content/uploads/Vorlage-Verpflichtung-Datenschutz-...
Von diesen Verpflichtungen habe ich Kenntnis genommen. Es ist mir bewusst, dass die Verletzung der genannten Geheimnisse strafbar sein kann, insbesondere nach §§ 44, 43 Abs. 2 BDSG und § 206 StGB. Das Merkblatt zur Verpflichtungserklärung mit den Abschri
http://www.zis-online.com/dat/artikel/2010_2_406.pdf
202a, 206 StGB. Von Akad. Rat Dr. Frank Peter Schuster, Mag. iur., Mainz. Unternehmensinterne Ermittlungen werden als Dienstleis- tung angesichts stetig steigender Ansprüche an „Corporate. Compliance“ zunehmend auch in Deutschland nachgefragt – vor allem
https://wiki.gsi.de/foswiki/pub/Personalpages/MmuItSicherheit/download.pdf
Abwehrstrategien juristisch nicht unproblematisch, weil vor allem das Strafgesetzbuch (StGB) zu beachten ist. • Insbesondere wenn die Privatnutzung von E-Mail erlaubt ist, strafbare Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses nach § 206 StGB möglich.
https://www.dfn.de/fileadmin/3Beratung/Recht/handlungsempfehlungen/Einsichtnahm...
gegenwärtig nicht ansprechbarer oder verstorbener Accountinhaber zur Debatte steht. Dies kann. u.U. eine Sondersituation darstellen und unterliegt dabei gesonderten Wertungen. IV. Folgen eines Verstoßes gegen das Fernmeldegeheimnis. Eine Verletzung des F
http://www.servat.unibe.ch/dfr/pdf/c4077206.pdf
Urteil des Kassationshofes vom 29. Oktober 1951 i. S. Bau- mann gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau. l. Art. 337 StGB. Die unter altem Recht verübte Tat verjährt nach altem Recht, wenn dieses milder ist als das neue. 2. Art. 71 StGB. Der Tag, mi
http://www.jura.uni-muenchen.de/personen/m/mesch_maria/versteckte-dokumente/sp-...
zesbegründung auf § 206 I StGB (Verletzung des Post- oder Fernmeldegeheimnisses). i.V.m. § 4 Nr. 4 PostG und § 3 Nr. 10 TKG.20 Geschäftsmäßigkeit bedeutet demnach, dass die Tätigkeit „nachhaltig“ betrieben wird, also auf eine gewisse Dauer und Regel- haf
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/136684_206/
30.10.2017 - 206 Verletzung des Post- oder Fernmeldegeheimnisses. (1) Wer unbefugt einer anderen Person eine Mitteilung über Tatsachen macht, die dem Post- oder Fernmeldegeheimnis unterliegen und die ihm als Inhaber oder Beschäftigtem eines Unternehmens
https://www.jusline.at/gesetz/stgb/paragraf/206
206 StGB Schwerer sexueller Mißbrauch von Unmündigen - Strafgesetzbuch - Gesetz, Kommentar und Diskussionsbeiträge - JUSLINE Österreich.
https://www.wbs-law.de/computerstrafrecht/serie-zum-internetstrafrecht-teil-7-s...
12.09.2011 - Blacklists (Erkennung und Ablehnung von Mails basierend auf IP-Adressen), solche unerwünschten Mails auszufiltern. Fraglich ist, ob und inwiefern man sich durch Nichtzustellung bzw. Ausfilterung von E-Mails wegen Verletzung des Post- und Fer
http://www.wiete-strafrecht.de/User/Inhalt/206_StGB.html
Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses, § 206 StGB. Hier finden Sie eine Darstellung der BGH-Rechtsprechung zu § 206 StGB.
https://www.brennecke-rechtsanwaelte.de/Datenschutzstrafrecht-Teil-18-206-StGB-...
10 206 StGB – Verletzung des Post- oder Fernmeldegeheimnisses (1) Wer unbefugt einer anderen Person eine Mitteilung über Tatsachen macht, die d.