§ 213 StGB, Minder schwerer Fall des Totschlags
Paragraph 213 Strafgesetzbuch

War der Totschläger ohne eigene Schuld durch eine ihm oder einem Angehörigen zugefügte Mißhandlung oder schwere Beleidigung von dem getöteten Menschen zum Zorn gereizt und hierdurch auf der Stelle zur Tat hingerissen worden oder liegt sonst ein minder schwerer Fall vor, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.


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§ 213 StGB - Minder schwerer Fall des Totschlags - wiete-strafrecht

http://www.wiete-strafrecht.de/User/Inhalt/213_StGB.html
Minder schwerer Fall des Totschlags, § 213 StGB. Hier finden Sie eine Darstellung der BGH-Rechtsprechung zu § 213 StGB.


  • Verortung im StGB

    StGBBesonderer Teil: › Sechzehnter Abschnitt: Straftaten gegen das Leben › § 213

  • Zitatangaben (StGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1871, 127
    Ausfertigung: 1871-05-15
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das StGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 213 StGB
    § 213 Abs. 1 StGB oder § 213 Abs. I StGB

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