§ 274 StGB, Urkundenunterdrückung; Veränderung einer Grenzbezeichnung
Paragraph 274 Strafgesetzbuch

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
eine Urkunde oder eine technische Aufzeichnung, welche ihm entweder überhaupt nicht oder nicht ausschließlich gehört, in der Absicht, einem anderen Nachteil zuzufügen, vernichtet, beschädigt oder unterdrückt,
2.
beweiserhebliche Daten (§ 202a Abs. 2), über die er nicht oder nicht ausschließlich verfügen darf, in der Absicht, einem anderen Nachteil zuzufügen, löscht, unterdrückt, unbrauchbar macht oder verändert oder
3.
einen Grenzstein oder ein anderes zur Bezeichnung einer Grenze oder eines Wasserstandes bestimmtes Merkmal in der Absicht, einem anderen Nachteil zuzufügen, wegnimmt, vernichtet, unkenntlich macht, verrückt oder fälschlich setzt.


(2) Der Versuch ist strafbar.


Benachbarte Paragraphen


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Präsentationen zum Paragraphen

Strafrechtliche Haftung

http://www.davit.de/uploads/media/Strafrechtliche_Haftung.ppt
Computerbetrug, § 263 a StGB. Ausspähen von Daten, § 202 a StGB. Datenveränderung, § 303 a StGB. Computersabotage, § 303 b StGB. Fälschung beweiserheblicher Daten, §§ 269, 270 StGB. Mittelbare Falschbeurkundung, §§ 271, 348 StGB; Urkundenunterdrückung, §


Word Dokumente zum Paragraphen

Fälle zu den Urkundendelikten – Lösung - TU Dresden

https://tu-dresden.de/gsw/jura/jfstraf4/ressourcen/dateien/folder-2008-06-04-69...
2. beschädigen oder zerstören (+), da es nicht ohne Substanzbeeinträchtigung wieder sichtbar gemacht werden kann (Parallele zum Überkleben eines Plakates mit einem anderen). 3. Vorsatz, Rechtswidrigkeit und Schuld (+). IV. Urkundenunterdrückung - § 274 S

Fall 18: Der Parkschein

http://www.jura.fu-berlin.de/fachbereich/einrichtungen/strafrecht/emeriti/geppe...
Indem A das Datum auf dem Parkschein überklebte, kann sie sich nach § 274 I Nr. 1 StGB (Urkundenunterdrückung) strafbar gemacht haben. 1. Objektiver Tatbestand. a) Mit dem Parkschein lagen eine Urkunde sowie eine technische Aufzeichnung vor. b) Diese dür

Ergänzungen zum Vorsatz - Uni Trier

https://www.uni-trier.de/fileadmin/fb5/prof/STR002/ergaenzungen_zum_vorsatz.doc
Der Täter, der diesen Bierdeckel beschädigt i.S. des § 274 StGB oder verfälscht i.S. § 267 StGB muss zum einen Tatsachenkenntnis haben: er muss wissen, dass es sich um einen Bierdeckel handelt und der Wirt dort die Anzahl der Getränke notiert; er muss ab


PDF Dokumente zum Paragraphen

Urkundenunterdrückung (§ 274) - Michael Jasch

http://www.michaeljasch.de/src/Hand-274.pdf
Urkundenunterdrückung (§ 274). Grundgedanke: Bei § 274 kommt es dem Täter auf die Beseitigung oder Beeinträchtigung einer (echten) Urkunde als. Beweismittel an (anders: § 267, bei dem ein falsches Beweismittel hergestellt/gebraucht wird). I. Objektiver T

Fälschung technischer Aufzeichnungen, § 268 StGB - jura | Uni Bonn

https://www.jura.uni-bonn.de/fileadmin/Fachbereich_Rechtswissenschaft/Einrichtu...
Urkundenunterdrückung, § 274 StGB. Schutzgut : hM : Sicherheit und Zuverlässigkeit des Beweisverkehrs mit – nicht : des Eigentums an – Urkunden, Da- tenurkunden, technischen Aufzeichnungen und Grenzmarkierungen (BGHSt 29, 192, 194). ▻ keine lex specialis

49. Sonstige Urkundendelikte [Arbeitsblatt]

https://www.jura.uni-tuebingen.de/professoren_und_dozenten/heinrich/materialien...
Man kann hier drei verschiedene Tatobjekte feststellen, die in vier verschiedenen Schutzrichtungen geschützt werden: Die drei verschiedenen Tatobjekte: – Urkunden, §§ 267, 274 I Nr. 1, 271 StGB. – technische Aufzeichnungen, §§ 268, 274 I Nr. 1 StGB. – Da

Übungsfall: Grenzen der Geschäftstüchtigkeit bei zivilistischem ... - ZJS

http://www.zjs-online.com/dat/artikel/2009_1_147.pdf
Handlungsabschnitt: Umkleben der Preisschilder. A. § 274 Abs. 1 Nr. 1 StGB – Urkundenunterdrückung durch Entfernen des Preisschilds am Sack im Baumarkt. A könnte sich wegen Urkundenunterdrückung gem. § 274. Abs. 1 Nr. 1 StGB strafbar gemacht haben, indem

Par 274 StGB.pdf - Professor Dr. Jürgen Rath

http://www.kanzlei-prof-rath.de/materialien/strafrecht-besonderer-teil3/Rath%20...
Urkundenunterdrückung - § 274 I Nr. 1 und Nr. 2 StGB. Schutzrichtung. Schutz des Individualrechtsguts (!), mit einer Urkunde oder techni- schen Aufzeichnung Beweis zu erbringen. Einwilligung rechtlich möglich. Tatobjekte. ▫ vorhandene echte Urkunde oder


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§ 274 StGB: Urkunden/Datenunterdrückung & Grenzveränderung

https://www.lecturio.de/magazin/%C2%A7-274-stgb-urkundenunterdrueckung-datenunt...
26.06.2015 - 274 StGB und die verschiedenen Tatvarianten sind in einer Vielzahl strafrechtlicher Examina zu erläutern. Hier lesen Sie alles darüber.

StGB § 274 Urkundenunterdrückung, Veränderung einer ...

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/136684_274/
30.10.2017 - 274 Urkundenunterdrückung, Veränderung einer Grenzbezeichnung. (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer. eine Urkunde oder eine technische Aufzeichnung, welche ihm entweder überhaupt nicht oder nicht

§ 274 StGB (Strafgesetzbuch), Schwere gemeinschaftliche Gewalt ...

https://www.jusline.at/gesetz/stgb/paragraf/274
274 StGB Schwere gemeinschaftliche Gewalt - Strafgesetzbuch - Gesetz, Kommentar und Diskussionsbeiträge - JUSLINE Österreich.

juraschema.de · Urkundenunterdrückung, § 274 StGB ...

http://juraschema.de/index.php?thema=stgb274
Strukturen und Schemata des Strafrechts und Zivilrechts. Prüfungsaufbau, Tatbestände, Anspruchsgrundlagen. Definitionen und Gesetzestexte - Urkundenunterdrückung, § 274 StGB.

StGB § 274 – Urkundenunterdrückung – Vorsatz zur ...

https://www.ihr-anwalt-hamburg.de/aktuelle-rechtsprechungen-urteile/stgb/stgb-2...
Zur Feststellung der Nachteilsabsicht des § 274 StGB ist nicht die Vorstellung des Täters, dass die Verwendung der Urkunde die unterdrückt wird, unmittelbar bevorstehe oder jedenfalls in absehbarer Zeit zu erwarten sei, erforderlich. Es genügt vielmehr,


  • Verortung im StGB

    StGBBesonderer Teil: › Dreiundzwanzigster Abschnitt: Urkundenfälschung › § 274

  • Zitatangaben (StGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1871, 127
    Ausfertigung: 1871-05-15
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das StGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 274 StGB
    § 274 Abs. 1 StGB oder § 274 Abs. I StGB
    § 274 Abs. 2 StGB oder § 274 Abs. II StGB

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