§ 276 StGB, Verschaffen von falschen amtlichen Ausweisen
Paragraph 276 Strafgesetzbuch

(1) Wer einen unechten oder verfälschten amtlichen Ausweis oder einen amtlichen Ausweis, der eine falsche Beurkundung der in den §§ 271 und 348 bezeichneten Art enthält,

1.
einzuführen oder auszuführen unternimmt oder
2.
in der Absicht, dessen Gebrauch zur Täuschung im Rechtsverkehr zu ermöglichen, sich oder einem anderen verschafft, verwahrt oder einem anderen überläßt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.


(2) Handelt der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach Absatz 1 verbunden hat, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.


Benachbarte Paragraphen


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hrr-strafrecht.de - BGH 2 StR 90/01 - 23. März 2001 (LG Darmstadt ...

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Konkurrenzverhältnis zwischen Urkundenfälschung und Verschaffen von falschen amtlichen Ausweisen. § 267 StGB; § 276 StGB; §§ 52 ff. StGB. Entscheidungstenor. 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 6. November.

1 Urkundsdelikte (§§ 267 ff., 348) - Prof. Dr. Martin Heger

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263 StGB strafbaren Betrug darstellen. Bei Urkunden bestehen vier unterschiedliche Schutzrichtungen: • § 267 schützt bei allen Urkunden das Vertrauen auf ihre Echtheit und Unverfälscht- heit (nicht auch ihre inhaltliche Wahrheit). • §§ 348, 271, 276, 276

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20.02.2018 - (Köpke, J./Korm- baki, M. (2015), auf HAZ.de: „Viele ‚Syrer' kommen nicht aus Syrien“, Verweis: http://www.haz.de/. Nachrichten/Politik/Deutschland-Welt/Viele-Syrer-kommen-nicht-aus-Syrien[Stand 18.09.2015]). Laut § 276 Abs. 1 Nr. 2 StGB wir

Strafgesetzbuch (StGB)

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StGB. Ausfertigungsdatum: 15.05.1871. Vollzitat: "Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt ..... 276. Verschaffen von falschen amtlichen Ausweisen. § 276a. Aufenthaltsrechtliche Papiere; Fahrz

Juristisches Repetitorium hemmer

https://www.repetitorium-hemmer.de/rep_pdf/5__12307_Urkundsdelikte.pdf
Werden Daten nur gelöscht: § 274 I Nr. 2 StGB (Datenunterdrückung). (3) Verwenden wie bei § 276 I Var. 3 (beachte also: keine tatsächliche Wahrnehmung nötig). Vernetzung: das Verwenden kann auch § 263a sein. (4) „Hypothetische Urkunde“. „(D)aß bei ihrer


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StGB § 276 Verschaffen von falschen amtlichen Ausweisen - NWB ...

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/136684_276/
30.10.2017 - Besonderer Teil. Dreiundzwanzigster Abschnitt: Urkundenfälschung. § 276 Verschaffen von falschen amtlichen Ausweisen. (1) Wer einen unechten oder verfälschten amtlichen Ausweis oder einen amtlichen Ausweis, der eine falsche Beurkundung der i

§ 276 StGB - Verschaffen von falschen amtlichen Ausweisen

http://www.wiete-strafrecht.de/User/Inhalt/276_StGB.html
Verschaffen von falschen amtlichen Ausweisen, § 276 StGB. Hier finden Sie eine Darstellung der BGH-Rechtsprechung zu § 276 StGB.

§ 276 StGB (Strafgesetzbuch), (weggefallen) - JUSLINE Österreich

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276 StGB (weggefallen) - Strafgesetzbuch - Gesetz, Kommentar und Diskussionsbeiträge - JUSLINE Österreich.

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25.09.2015 - Bundesrecht konsolidiert: Strafgesetzbuch § 276, Fassung vom 25.09.2015 ... Abkürzung. StGB. Index. 24/01 Strafgesetzbuch. Text. Verbreitung falscher, beunruhigender Gerüchte. § 276. (1) Wer ein Gerücht, von dem er weiß (§ 5 Abs. 3), daß es


  • Verortung im StGB

    StGBBesonderer Teil: › Dreiundzwanzigster Abschnitt: Urkundenfälschung › § 276

  • Zitatangaben (StGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1871, 127
    Ausfertigung: 1871-05-15
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das StGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 276 StGB
    § 276 Abs. 1 StGB oder § 276 Abs. I StGB
    § 276 Abs. 2 StGB oder § 276 Abs. II StGB

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