(1) Wer einen unechten oder verfälschten amtlichen Ausweis oder einen amtlichen Ausweis, der eine falsche Beurkundung der in den §§ 271 und 348 bezeichneten Art enthält,
(2) Handelt der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach Absatz 1 verbunden hat, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
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https://www.hrr-strafrecht.de/hrr/2/01/2-90-01.pdf
Konkurrenzverhältnis zwischen Urkundenfälschung und Verschaffen von falschen amtlichen Ausweisen. § 267 StGB; § 276 StGB; §§ 52 ff. StGB. Entscheidungstenor. 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 6. November.
https://heger.rewi.hu-berlin.de/doc/lv/BT_SS17_9.pdf
263 StGB strafbaren Betrug darstellen. Bei Urkunden bestehen vier unterschiedliche Schutzrichtungen: • § 267 schützt bei allen Urkunden das Vertrauen auf ihre Echtheit und Unverfälscht- heit (nicht auch ihre inhaltliche Wahrheit). • §§ 348, 271, 276, 276
http://www.landtag-niedersachsen.de/drucksachen/drucksachen_18_02500/00001-0050...
20.02.2018 - (Köpke, J./Korm- baki, M. (2015), auf HAZ.de: „Viele ‚Syrer' kommen nicht aus Syrien“, Verweis: http://www.haz.de/. Nachrichten/Politik/Deutschland-Welt/Viele-Syrer-kommen-nicht-aus-Syrien[Stand 18.09.2015]). Laut § 276 Abs. 1 Nr. 2 StGB wir
https://ec.europa.eu/anti-trafficking/sites/antitrafficking/files/criminal_code...
StGB. Ausfertigungsdatum: 15.05.1871. Vollzitat: "Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt ..... 276. Verschaffen von falschen amtlichen Ausweisen. § 276a. Aufenthaltsrechtliche Papiere; Fahrz
https://www.repetitorium-hemmer.de/rep_pdf/5__12307_Urkundsdelikte.pdf
Werden Daten nur gelöscht: § 274 I Nr. 2 StGB (Datenunterdrückung). (3) Verwenden wie bei § 276 I Var. 3 (beachte also: keine tatsächliche Wahrnehmung nötig). Vernetzung: das Verwenden kann auch § 263a sein. (4) „Hypothetische Urkunde“. „(D)aß bei ihrer
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/136684_276/
30.10.2017 - Besonderer Teil. Dreiundzwanzigster Abschnitt: Urkundenfälschung. § 276 Verschaffen von falschen amtlichen Ausweisen. (1) Wer einen unechten oder verfälschten amtlichen Ausweis oder einen amtlichen Ausweis, der eine falsche Beurkundung der i
http://www.wiete-strafrecht.de/User/Inhalt/276_StGB.html
Verschaffen von falschen amtlichen Ausweisen, § 276 StGB. Hier finden Sie eine Darstellung der BGH-Rechtsprechung zu § 276 StGB.
https://www.jusline.at/gesetz/stgb/paragraf/276
276 StGB (weggefallen) - Strafgesetzbuch - Gesetz, Kommentar und Diskussionsbeiträge - JUSLINE Österreich.
https://www.strafrecht-bundesweit.de/strafrecht-blog/bgh-zur-urkundenfaelschung...
19.04.2012 - Dabei hatte der Angeklagte die Beschaffung eines gefälschten niederländischen Reisepasses und eines gefälschten niederländischen Führerscheins mit zwei Mitangeklagten „organisiert“. Der BGH zum Schuldspruch wegen Urkundenfälschung: „Sich ode
https://www.ris.bka.gv.at/NormDokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=...
25.09.2015 - Bundesrecht konsolidiert: Strafgesetzbuch § 276, Fassung vom 25.09.2015 ... Abkürzung. StGB. Index. 24/01 Strafgesetzbuch. Text. Verbreitung falscher, beunruhigender Gerüchte. § 276. (1) Wer ein Gerücht, von dem er weiß (§ 5 Abs. 3), daß es