§ 273 StGB, Verändern von amtlichen Ausweisen
Paragraph 273 Strafgesetzbuch

(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr

1.
eine Eintragung in einem amtlichen Ausweis entfernt, unkenntlich macht, überdeckt oder unterdrückt oder eine einzelne Seite aus einem amtlichen Ausweis entfernt oder
2.
einen derart veränderten amtlichen Ausweis gebraucht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 267 oder § 274 mit Strafe bedroht ist.


(2) Der Versuch ist strafbar.


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Die Strafnorm des § 273 Abs. 1 StGB besagt: Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr. 1. eine Eintragung in einem amtlichen Ausweis entfernt, unkenntlich macht, überdeckt oder unterdrückt oder eine einzelne Seite aus einem amtlichen Ausweis entfernt oder. 2. e

§ 273 StGB Verändern von amtlichen Ausweisen Strafgesetzbuch

https://www.buzer.de/gesetz/6165/a85628.htm
(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr 1. eine Eintragung in einem amtlichen Ausweis entfernt, unkenntlich macht, überdeckt oder unterdrückt oder eine einzelne Seite aus einem amtlichen Ausweis entfernt oder 2. einen derart veränderten.

§ 273 StGB (Strafgesetzbuch), Verletzung behördlicher ... - Jusline

https://www.jusline.at/gesetz/stgb/paragraf/273
273 StGB Verletzung behördlicher Bekanntmachungen - Strafgesetzbuch - Gesetz, Kommentar und Diskussionsbeiträge - JUSLINE Österreich.

StGB § 273 Verändern von amtlichen Ausweisen - NWB Datenbank

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/136684_273/
30.10.2017 - 273 Verändern von amtlichen Ausweisen. (1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr. eine Eintragung in einem amtlichen Ausweis entfernt, unkenntlich macht, überdeckt oder unterdrückt oder eine einzelne Seite aus einem amtlichen Ausweis entfernt o

Ausweise, amtliche - Rechtslexikon

http://www.rechtslexikon.net/d/ausweise-amtliche/ausweise-amtliche.htm
Soweit §§ 267 und 274 StGB nicht eingreifen, etwa weil der Ausweis dem Täter gehört, ist das Verändern von amtlichen Ausweisen nach § 273 StGB mit Strafe bedroht. Dies liegt vor, wenn eine Eintragung entfernt, unkenntlich gemacht usw., eine Seite entfern


  • Verortung im StGB

    StGBBesonderer Teil: › Dreiundzwanzigster Abschnitt: Urkundenfälschung › § 273

  • Zitatangaben (StGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1871, 127
    Ausfertigung: 1871-05-15
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das StGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 273 StGB
    § 273 Abs. 1 StGB oder § 273 Abs. I StGB
    § 273 Abs. 2 StGB oder § 273 Abs. II StGB

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