(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr
(2) Der Versuch ist strafbar.
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https://tu-dresden.de/gsw/jura/jfstraf4/ressourcen/dateien/folder-2010-12-21-13...
-zur Aufnahme öffentlicher Urkunden[30] befugter Amtsträger[31]. -beurkundet[32] innerhalb seiner Zuständigkeit[33]. -eine rechtserhebliche Tatsache falsch[34]. subjektiver TB: -Vorsatz. Rechtswidrigkeit und Schuld. Prüfungsfolge bei Mittelbarer Falschbe
https://tu-dresden.de/gsw/jura/jfstraf4/ressourcen/dateien/dateien/Rechtsprechu...
Das kann, wie in der Rechtsprechung unangefochten anerkannt ist, der Fall sein, ohne daß die Sache von ihrem bisherigen Aufbewahrungsort entfernt wird und ohne daß die vom Täter begründete Sach-(S. 273)herrschaft gesichert ist. Auch eine nur ganz vorüber
http://www.jura.fu-berlin.de/fachbereich/einrichtungen/strafrecht/emeriti/geppe...
... nach § 242 I StGB. Indem E die Geldbörse in ihre Jackentasche steckt und das Kaufhaus verlässt, kann sie sich nach § 242 I StGB strafbar gemacht haben. 1. ... Dass der Täter bei der Tat beobachtet wird, ändert hieran nichts, insoweit der Diebstahl ke
https://www.nkf.ch/wAssets-nkf2/docs/publikationen/peter_c_honegger/Bankgeheimn...
Das Bankgeheimnis und Art. 271/273 StGB –. Praktische Ratschläge im Umgang mit den USA. NKF-Event vom 21. September 2009 - Zunfthaus zur Meisen. Peter Honegger ...
http://www.kanzlei-prof-rath.de/materialien/strafrecht-besonderer-teil3/Rath%20...
Beispiele: Führerscheine, Reisepässe. Zusatz: Beachte aber § 273 StGB. Täterschaft. Der dingliche Eigentümer kann selbst Täter sein, wenn ein anderer das Recht hat, mit dem Dokument Beweis zu führen. Wenn der Eigentümer die Rechtspflicht hat, das Dokumen
https://www.bratschi.ch/fileadmin/daten/dokumente/newsletter/2017/01_Investigat...
Beachtung von Art. 271 und Art. 273 StGB. Sobald eine interne Untersuchung auf Anlass einer ausländischen Behörde durchgeführt und/oder. Ergebnisse einer solchen Untersuchung einer ausländischen Behörde mit dem Ziel erstellt werden sie einer ausländische
https://www.jura.uni-tuebingen.de/professoren_und_dozenten/kinzig/veranstaltung...
Abs. 1 Satz 2 StGB) zu dulden (Vormbaum, Strafrechtlicher Schutz des Strafurteils, S. 273; instruktiv: Vormbaum in: NK, § 157 Rdnr. 4-7; Rudolphi in: SK, § 157 Rdnr. 1; a.A.. Montenbruck, JZ 1985, 981 f.). Daher: § 35 StGB (-). 4. Strafzumessung a. Straf
https://www.bj.admin.ch/dam/data/bj/sicherheit/gesetzgebung/archiv/zssg/ber-aus...
14.03.2011 - Verletzung der Art. 271 oder 273 StGB und in gewissen Fällen auch eine Verletzung spezi- algesetzlicher Geheimhaltungsvorschriften darstellen kann. Damit droht der Schweiz insofern eine Souveränitätsverletzung, als dass eine ausländische Rec
http://www.ra-odebralski.de/strafrecht-rechtsanwalt/strafrecht-einzelne-delikte...
Die Strafnorm des § 273 Abs. 1 StGB besagt: Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr. 1. eine Eintragung in einem amtlichen Ausweis entfernt, unkenntlich macht, überdeckt oder unterdrückt oder eine einzelne Seite aus einem amtlichen Ausweis entfernt oder. 2. e
https://www.buzer.de/gesetz/6165/a85628.htm
(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr 1. eine Eintragung in einem amtlichen Ausweis entfernt, unkenntlich macht, überdeckt oder unterdrückt oder eine einzelne Seite aus einem amtlichen Ausweis entfernt oder 2. einen derart veränderten.
https://www.jusline.at/gesetz/stgb/paragraf/273
273 StGB Verletzung behördlicher Bekanntmachungen - Strafgesetzbuch - Gesetz, Kommentar und Diskussionsbeiträge - JUSLINE Österreich.
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/136684_273/
30.10.2017 - 273 Verändern von amtlichen Ausweisen. (1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr. eine Eintragung in einem amtlichen Ausweis entfernt, unkenntlich macht, überdeckt oder unterdrückt oder eine einzelne Seite aus einem amtlichen Ausweis entfernt o
http://www.rechtslexikon.net/d/ausweise-amtliche/ausweise-amtliche.htm
Soweit §§ 267 und 274 StGB nicht eingreifen, etwa weil der Ausweis dem Täter gehört, ist das Verändern von amtlichen Ausweisen nach § 273 StGB mit Strafe bedroht. Dies liegt vor, wenn eine Eintragung entfernt, unkenntlich gemacht usw., eine Seite entfern