§ 278 StGB, Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse
Paragraph 278 Strafgesetzbuch

Ärzte und andere approbierte Medizinalpersonen, welche ein unrichtiges Zeugnis über den Gesundheitszustand eines Menschen zum Gebrauch bei einer Behörde oder Versicherungsgesellschaft wider besseres Wissen ausstellen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.


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Begriff des Gesundheitszeugnisses iSd § 279 StGB - gesr.de

http://www.gesr.de/gesr_rechtspr_1_2014.pdf
Bescheinigung seinerseits – weil auf falschen Grundlagen beruhend – objektiv unrichtig und mithin tauglicher Tat- gegenstand des § 279 StGB sein. Trotz der Bezugnahme der Norm auf die §§ 277, 278 StGB kommt es hierbei nicht darauf an, ob das ärztliche Ze

KRIMINELLE ORGANISATION (§ 278a StGB) Eine dogmatische ...

https://strafrecht.univie.ac.at/fileadmin/user_upload/i_strafrecht/Reindl-Kraus...
Univ.-Prof. Dr. Susanne Reindl-Krauskopf. Univ.-Ass. Dr. Farsam Salimi. Rechtswissenschaftliche. Fakultät. Institut für Strafrecht und Kriminologie. Schenkenstraße 8-10. A-1010 Wien. Wien, 30.11.2011. KRIMINELLE ORGANISATION (§ 278a StGB). Eine dogmatisc

§ 278a - Linde Verlag

https://www.lindeverlag.at/buch/leukauf-steininger-stgb-17596/b/leseprobe/B0085...
Kienapfel, Bildung einer kriminellen Organisation (§ 278a Abs 1 StGB). Zugleich ein Bei- trag zum Begriff und zur Dogmatik der Organisationsdelikte, JBl 1995, 613; Machacek,. Die Bekämpfung der organisierten Kriminalität in Österreich, ÖJZ 1998, 533; Sch

Das Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse - Ärztliche Atteste ...

https://epub.ub.uni-muenchen.de/7475/1/7475.pdf
flationären Tendenz" sprechen kön ne. Dies ist durchaus richtig, leider aber auch insofern, als der Begriff der Inflation den Wertverlust, den. Das Ausstellen falscher ärztlicher. Atteste zum Gebrauch bei einer. Behörde ist nach § 278 StGB eine. Straftat

DFR - BGE 76 IV 278 - servat.unibe.ch

http://www.servat.unibe.ch/dfr/pdf/c4076278.pdf
278. Strafgesetzbuch. N° 61. 61. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 22. Dezember. 1950 i. S. Staa.tsanwaltschaft des Kantons Zürich gegen Müller. Art. 306 Abs. 1, Art. 335 Ziff. 1 Aba. 2 StGB. 1. Eine Beweisaussage liegt nur vor, wenn die Auss


Webseiten zum Paragraphen

§ 278 StGB (Strafgesetzbuch), Kriminelle Vereinigung - JUSLINE ...

https://www.jusline.at/gesetz/stgb/paragraf/278
278 StGB Kriminelle Vereinigung - Strafgesetzbuch - Gesetz, Kommentar und Diskussionsbeiträge - JUSLINE Österreich.

§ 278c StGB (Strafgesetzbuch), Terroristische Straftaten - JUSLINE ...

https://www.jusline.at/gesetz/stgb/paragraf/278c
278c StGB Terroristische Straftaten - Strafgesetzbuch - Gesetz, Kommentar und Diskussionsbeiträge - JUSLINE Österreich.

§ 278 StGB Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse ... - Buzer.de

https://www.buzer.de/gesetz/6165/a85634.htm
Ärzte und andere approbierte Medizinalpersonen, welche ein unrichtiges Zeugnis über den Gesundheitszustand eines Menschen zum Gebrauch bei einer Behörde oder Versicherungsgesellschaft wider besseres Wissen ausstellen, werden mit.

Ärztliche Gesundheitszeugnisse: Vorsicht ist geboten

https://www.aerzteblatt.de/archiv/65460/Aerztliche-Gesundheitszeugnisse-Vorsich...
Der Vorwurf lautet: „Ausstellung unrichtiger Gesundheitszeugnisse“ (strafbar nach § 278 StGB, wenn wider besseres Wissen geschehen; das Gesetz sieht eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe vor). Eine nahezu alltägliche Situation in de

Das Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse - Ärztekammer ...

https://www.aekno.de/page.asp?pageId=7746&noredir=True
30.11.2009 - Das Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse ist nach § 278 Strafgesetzbuch (StGB) strafbar und kann mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden. Strafverfahren in diesem Zusammenhang sind allerdings wegen d


  • Verortung im StGB

    StGBBesonderer Teil: › Dreiundzwanzigster Abschnitt: Urkundenfälschung › § 278

  • Zitatangaben (StGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1871, 127
    Ausfertigung: 1871-05-15
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das StGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 278 StGB
    § 278 Abs. 1 StGB oder § 278 Abs. I StGB

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