§ 293 StGB, Fischwilderei
Paragraph 293 Strafgesetzbuch

Wer unter Verletzung fremden Fischereirechts oder Fischereiausübungsrechts

1.
fischt oder
2.
eine Sache, die dem Fischereirecht unterliegt, sich oder einem Dritten zueignet, beschädigt oder zerstört,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.


Benachbarte Paragraphen


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Webseiten zum Paragraphen

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http://www.lawww.de/Library/stgb/293.htm
293 Fischwilderei. Wer unter Verletzung fremden Fischereirechts oder Fischereiausübungsrechts. 1. fischt oder. 2. eine Sache, die dem Fischereirecht unterliegt, sich oder einem Dritten zueignet, beschädigt oder zerstört,. wird mit Freiheitsstrafe bis zu

§ 293 StGB Fischwilderei Strafgesetzbuch - Buzer.de

https://www.buzer.de/gesetz/6165/a85653.htm
Wer unter Verletzung fremden Fischereirechts oder Fischereiausübungsrechts 1. fischt oder 2. eine Sache, die dem Fischereirecht unterliegt, sich oder einem Dritten zueignet, beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei.

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  • Verortung im StGB

    StGBBesonderer Teil: › Fünfundzwanzigster Abschnitt: Strafbarer Eigennutz › § 293

  • Zitatangaben (StGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1871, 127
    Ausfertigung: 1871-05-15
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das StGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 293 StGB
    § 293 Abs. 1 StGB oder § 293 Abs. I StGB

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