§ 291 StGB, Wucher
Paragraph 291 Strafgesetzbuch

(1) Wer die Zwangslage, die Unerfahrenheit, den Mangel an Urteilsvermögen oder die erhebliche Willensschwäche eines anderen dadurch ausbeutet, daß er sich oder einem Dritten

1.
für die Vermietung von Räumen zum Wohnen oder damit verbundene Nebenleistungen,
2.
für die Gewährung eines Kredits,
3.
für eine sonstige Leistung oder
4.
für die Vermittlung einer der vorbezeichneten Leistungen
Vermögensvorteile versprechen oder gewähren läßt, die in einem auffälligen Mißverhältnis zu der Leistung oder deren Vermittlung stehen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Wirken mehrere Personen als Leistende, Vermittler oder in anderer Weise mit und ergibt sich dadurch ein auffälliges Mißverhältnis zwischen sämtlichen Vermögensvorteilen und sämtlichen Gegenleistungen, so gilt Satz 1 für jeden, der die Zwangslage oder sonstige Schwäche des anderen für sich oder einen Dritten zur Erzielung eines übermäßigen Vermögensvorteils ausnutzt.


(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
durch die Tat den anderen in wirtschaftliche Not bringt,
2.
die Tat gewerbsmäßig begeht,
3.
sich durch Wechsel wucherische Vermögensvorteile versprechen läßt.


Benachbarte Paragraphen


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PDF Dokumente zum Paragraphen

Lösungsskizze - Uni Heidelberg

https://jura.urz.uni-heidelberg.de/mat/file_viewer.php?fid=12378
dd) Vermögensschaden (+) b) Subjektiver Tatbestand. • Vorsatz und Dritt-Bereicherungsabsicht zu Gunsten der L-GmbH. 2. Rechtswidrigkeit und Schuld (+). 3. Ergebnis: § 263 I StGB. II. Wucher, § 291 StGB. 1. Tatbestand a) Objektiver Tatbestand aa) Leistung

Stellungnahme zur Reform der §§ 232 ff. StGB - KOK gegen ...

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291 StGB: Zwangslage, Unerfahrenheit, Mangel an Urteilsvermögen, Willensschwäche) auf ungünstige. Arbeitsbedingungen einlässt. Die Spitze der Pyramide bilden die Fälle des klassischen Men- schenhandels, d.h. offen erzwungener Ausbeutung durch Sklaverei u

Der Tatbestand des Lohnwuchers – Teil 1 - ZJS

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291 Abs. 1 StGB) oder sittliche Mindeststandards (§ 138. BGB) verstoßen wird.7 Spricht man vom „Lohnwucher“, so sind Fälle unverhältnismäßig geringer Vergütung gemeint, die unter die letztgenannten Normen fallen.8. II. Der Wucher und das wucherähnliche G

Wirtschaftsstrafrecht WS 2005/2006 - Strafrecht online

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28.11.2005 - Prof. Dr. Roland Hefendehl sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Instituts. § 6: Schutz des Vermögens. III. Versicherungsmissbrauch. IV. Kreditbetrug, § 265 b StGB. V. Wucher a) Individualwucher, § 291 StGB b) Sozialwucher, § 5 WiSTG. V

Anhörung_Reform MH_Stellungnahme Renzikowski - Deutscher ...

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05.06.2016 - 291 StGB: Zwangslage, Unerfahrenheit, Mangel an Urteilsver- mögen, Willensschwäche) auf ungünstige Arbeitsbedingungen einlässt. Die Spitze der Pyramide bilden die Fälle des klassischen Menschenhandels, d.h. offen erzwungener Ausbeutung durch


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Mietwucher (§ 291 StGB) & Begrenzung der Miethöhe (§ 5 WiStG)

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§ 291 StGB - Wucher - wiete-strafrecht

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Wucher, § 291 StGB. Hier finden Sie eine Darstellung der BGH-Rechtsprechung zu § 291 StGB.

§ 291 StGB Wucher Strafrecht Forum 123recht.net

https://www.123recht.net/-291-StGB-Wucher-__f67536.html
Guten Tag, ist es möglich den § 291 StGB (Wucher) auf folgenden Fall anzuwenden ? Bisherige Kosten pro Monat 4,00 €, ab August 10,00 € Es handelt sich um eine Dienstleistung (Bankgebühren). Danke für Antwort. Verstoß melden ...

Wucher, § 291 StGB | SpringerLink

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21.04.2015 - 7. 1976 fasste die seit 1880 entstandenen Wuchertatbestände dann in einer einzigen Vorschrift – dem § 302 a – zusammen. Diese Vorschrift überstand das 2. WiKG vom 15. 5. 1986 ohne inhaltliche oder redaktionelle Veränderung. Seinen jetzigen S


  • Verortung im StGB

    StGBBesonderer Teil: › Fünfundzwanzigster Abschnitt: Strafbarer Eigennutz › § 291

  • Zitatangaben (StGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1871, 127
    Ausfertigung: 1871-05-15
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das StGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 291 StGB
    § 291 Abs. 1 StGB oder § 291 Abs. I StGB
    § 291 Abs. 2 StGB oder § 291 Abs. II StGB

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