§ 292 StGB, Jagdwilderei
Paragraph 292 Strafgesetzbuch

(1) Wer unter Verletzung fremden Jagdrechts oder Jagdausübungsrechts

1.
dem Wild nachstellt, es fängt, erlegt oder sich oder einem Dritten zueignet oder
2.
eine Sache, die dem Jagdrecht unterliegt, sich oder einem Dritten zueignet, beschädigt oder zerstört,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.


(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn die Tat

1.
gewerbs- oder gewohnheitsmäßig,
2.
zur Nachtzeit, in der Schonzeit, unter Anwendung von Schlingen oder in anderer nicht weidmännischer Weise oder
3.
von mehreren mit Schußwaffen ausgerüsteten Beteiligten gemeinschaftlich
begangen wird.


(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die in einem Jagdbezirk zur Ausübung der Jagd befugten Personen hinsichtlich des Jagdrechts auf den zu diesem Jagdbezirk gehörenden nach § 6a des Bundesjagdgesetzes für befriedet erklärten Grundflächen.


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Die Jagdwilderei - Herbert Utz Verlag

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Neuregelung des §292 StGB. 21. 2. Einführung der Strafbarkeit des Besitzes von Wildereigerät. 28. 3. Weitgehende Abschaffung des Strafantragserfordemisses. 29. 4. Abmilderung des Einziehungszwanges. 29. 5. Einführung der Entziehung der Jagderlaubnis. 30.

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Tathandlungen des § 292 Abs. 1 Satz 1 StGB sind das Nachstellen, Fangen, Erlegen oder, nicht und, das sich oder einem Dritten Zueignen von Wild. Doch zunächst einmal zu den recht eindeutigen Punkten Fangen und Erlegen. Fangen ist das Sichbemächtigen eine

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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937

https://www.admin.ch/ch/d/sr/c311_0.html
Zeitlicher Geltungsbereich. 1 Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht. 2 Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen, erfolgt die Beurteilung aber ers

Jagdwilderei - Rechtslexikon

http://www.rechtslexikon.net/d/jagdwilderei/jagdwilderei.htm
292 StGB. Siehe auch Wilderei Wilderei. (§ 292 StGB) ist das Nachstellen, Fangen, Erlegen oder sich oder einem Dritten Zueignen von Wild unter Verletzung fremden Jagdrechts oder Jagdausübungsrechts sowie das Zueignen, Beschädigen oder Zerstören einer dem


  • Verortung im StGB

    StGBBesonderer Teil: › Fünfundzwanzigster Abschnitt: Strafbarer Eigennutz › § 292

  • Zitatangaben (StGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1871, 127
    Ausfertigung: 1871-05-15
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das StGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 292 StGB
    § 292 Abs. 1 StGB oder § 292 Abs. I StGB
    § 292 Abs. 2 StGB oder § 292 Abs. II StGB
    § 292 Abs. 3 StGB oder § 292 Abs. III StGB

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