§ 295 StGB, Einziehung
Paragraph 295 Strafgesetzbuch

Jagd- und Fischereigeräte, Hunde und andere Tiere, die der Täter oder Teilnehmer bei der Tat mit sich geführt oder verwendet hat, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden.


Benachbarte Paragraphen


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§ 295 StGB Einziehung Strafgesetzbuch - Buzer.de

http://www.buzer.de/gesetz/6165/a85655.htm
Jagd- und Fischereigeräte, Hunde und andere Tiere, die der Täter oder Teilnehmer bei der Tat mit sich geführt oder verwendet hat, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden.

§ 295 StGB, Einziehung - Steuernetz

https://www.steuernetz.de/gesetze/stgb-1/295
Besonderer Teil → Fünfundzwanzigster Abschnitt – Strafbarer Eigennutz. 1Jagd- und Fischereigeräte, Hunde und andere Tiere, die der Täter oder Teilnehmer bei der Tat mit sich geführt oder verwendet hat, können eingezogen werden. 2§ 74a ist anzuwenden. § 2

StGB § 295 Einziehung - NWB Datenbank

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/136684_295/
30.10.2017 - Fünfundzwanzigster Abschnitt: Strafbarer Eigennutz. § 295 Einziehung. 1Jagd- und Fischereigeräte, Hunde und andere Tiere, die der Täter oder Teilnehmer bei der Tat mit sich geführt oder verwendet hat, können eingezogen werden. 2§ 74a ist anz

§ 295 StGB: RDB Rechtsdatenbank

https://rdb.manz.at/document/ris.n.NOR12029844
Typ, RIS - Norm - Bundesgesetz. Datum/Gültigkeitszeitraum, In Kraft seit 01.01.1975 bis 31.12.2007. Publiziert von, Bundeskanzleramt Österreich. Fundstelle, § 295 StGB, idF BGBl 60/1974 ...


  • Verortung im StGB

    StGBBesonderer Teil: › Fünfundzwanzigster Abschnitt: Strafbarer Eigennutz › § 295

  • Zitatangaben (StGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1871, 127
    Ausfertigung: 1871-05-15
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das StGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 295 StGB
    § 295 Abs. 1 StGB oder § 295 Abs. I StGB

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