Öffentliche Pfandleiher, welche die von ihnen in Pfand genommenen Gegenstände unbefugt in Gebrauch nehmen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
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http://www.wistra.uni-koeln.de/sites/strafrecht_wassmer/user_upload/Zueignungsa...
in der Regel durch Erlangung von Eigenbesitz, § 872 BGB. Abgrenzung von anderen Formen der Besitzstörung wie. Sachentziehung (straflos); Gebrauchsanmaßung (straflos, außer §§ 248b, 290 StGB); Sachbeschädigung (§ 303 StGB). 5 Prof. Dr. Carl-Friedrich Stuc
http://www.jura.fu-berlin.de/studium/tutorienprogramm/dokumente/Materialien/010...
Der Täter muß also wenigstens billigend in Kauf nehmen, daß der Eigentümer aus seiner wirtschaftlichen Position auf Dauer verdrängt wird. Die Enteignung ist abzugrenzen von der sogenannten Gebrauchsanmaßung (= furtum usus), die nur in den Fällen des §§ 2
http://www.uni-goettingen.de/en/kat/download/6666b483ed0b4fce163974699ef4caaa.d...
(Ausnahme: §§ 248b, 290 StGB) straflos. Das setzt nach h.M. einen nur vorübergehenden Gebrauch der Sache ohne erhebliche Substanzverletzung oder Wertminderung voraus (BGHSt 34, 309, 312; BGH NJW 1985, 1564 m. Anm. Joerden, Jura 1986, 80; Tröndle/Fischer,
https://verlag.jura-intensiv.de/media/pdf/cc/g0/31/Leseprobe_pocket-strafrecht-...
dige Tatbestände und keine Qualifikationen des Diebstahls. Diebstahl- sähnliche (aber selbstständige) Delikte sind die § 248b StGB, § 248c StGB,. § 290 StGB. Auch die Unterschlagung, § 246 StGB, als Auffangtatbestand ist ein eigenständiger Tatbestand. §
https://heger.rewi.hu-berlin.de/doc/lehre/VLStReModul_II_SS_2016.pdf
ren dieses Systems selbst nützlich sind“ (Roxin, AT). Abzugrenzen sind Rechtsgüter von Handlungsobjekten: So ist die „fremde bewegliche Sache“ das gegen Diebstahl geschützte Handlungsobjekt, während das von §. 242 StGB geschützte Rechtsgut abstrakt das E
https://www.law-school.de/fileadmin/content/law-school.de/de/units/ls_sr_2/pdf/...
Frank Saliger/Michael Tsambikakis im Verlag C.H.Beck München, Publikation voraussichtlich Mitte 2018. § 13 StGB (Unterlassung), §§ 284-287 StGB (strafbares Glücksspiel), § 288 StGB. (Vereiteln der Zwangsvollstreckung); § 289 StGB (Pfandkehr); § 290 StGB.
http://www.zjs-online.com/dat/artikel/2008_1_20.pdf
248b, 290 StGB strafbaren) Gebrauchsanmaßung (furtum usus) abzugrenzen ist. Terminologisch wird die Abgrenzung zur Sachbeschädigung und Sachentziehung durch das positi- ve Element der „Aneignung“, die Abgrenzung zur Gebrauchs- anmaßung durch das negative
http://www.hamburg.de/contentblob/1423602/data/hauptabteilung-ii.pdf
Bedrohung (§ 241 StGB). •. Missbrauch von Ausweispapieren (§ 281 StGB). •. Unbefugter Gebrauch von Pfandsachen (§ 290 StGB). •. Vollrausch (§ 323a StGB), sofern der Amtsanwalt für die Verfolgung der im. Rausch begangenen Tat zuständig wäre. •. Sämtliche
https://www.steuernetz.de/gesetze/stgb-1/290
Besonderer Teil → Fünfundzwanzigster Abschnitt – Strafbarer Eigennutz. Öffentliche Pfandleiher, welche die von ihnen in Pfand genommenen Gegenstände unbefugt in Gebrauch nehmen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. §
https://www.jusline.at/gesetz/stgb/paragraf/290
290 StGB Aussagenotstand - Strafgesetzbuch - Gesetz, Kommentar und Diskussionsbeiträge - JUSLINE Österreich.
https://www.rechtswoerterbuch.de/gesetze/stgb/290/
290 StGB - § 290 Unbefugter Gebrauch von Pfandsachen Öffentliche Pfandleiher, welche die von ihnen in Pfand genommenen Gegenstände unbefugt in Gebrauch nehmen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder.
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/136684_290/
30.10.2017 - Besonderer Teil. Fünfundzwanzigster Abschnitt: Strafbarer Eigennutz. § 290 Unbefugter Gebrauch von Pfandsachen. Öffentliche Pfandleiher, welche die von ihnen in Pfand genommenen Gegenstände unbefugt in Gebrauch nehmen, werden mit Freiheitsst
https://rdb.manz.at/document/ris.n.NOR12039716
Typ, RIS - Norm - Bundesgesetz. Datum/Gültigkeitszeitraum, In Kraft seit 01.01.1998 bis 31.12.2007. Publiziert von, Bundeskanzleramt Österreich. Fundstelle, § 290 StGB, idF BGBl I 131/1997 ...