§ 290 StGB, Unbefugter Gebrauch von Pfandsachen
Paragraph 290 Strafgesetzbuch

Öffentliche Pfandleiher, welche die von ihnen in Pfand genommenen Gegenstände unbefugt in Gebrauch nehmen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.


Benachbarte Paragraphen


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Präsentationen zum Paragraphen

Zueignung - Universität zu Köln

http://www.wistra.uni-koeln.de/sites/strafrecht_wassmer/user_upload/Zueignungsa...
in der Regel durch Erlangung von Eigenbesitz, § 872 BGB. Abgrenzung von anderen Formen der Besitzstörung wie. Sachentziehung (straflos); Gebrauchsanmaßung (straflos, außer §§ 248b, 290 StGB); Sachbeschädigung (§ 303 StGB). 5 Prof. Dr. Carl-Friedrich Stuc


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Lösung Fall 9:

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Der Täter muß also wenigstens billigend in Kauf nehmen, daß der Eigentümer aus seiner wirtschaftlichen Position auf Dauer verdrängt wird. Die Enteignung ist abzugrenzen von der sogenannten Gebrauchsanmaßung (= furtum usus), die nur in den Fällen des §§ 2

Master für Grundkursskript SoSe 2003

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(Ausnahme: §§ 248b, 290 StGB) straflos. Das setzt nach h.M. einen nur vorübergehenden Gebrauch der Sache ohne erhebliche Substanzverletzung oder Wertminderung voraus (BGHSt 34, 309, 312; BGH NJW 1985, 1564 m. Anm. Joerden, Jura 1986, 80; Tröndle/Fischer,


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diebstahl - Jura Intensiv Verlag

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dige Tatbestände und keine Qualifikationen des Diebstahls. Diebstahl- sähnliche (aber selbstständige) Delikte sind die § 248b StGB, § 248c StGB,. § 290 StGB. Auch die Unterschlagung, § 246 StGB, als Auffangtatbestand ist ein eigenständiger Tatbestand. §

10 290 Vorlesung „Straftaten gegen das Vermögen und gegen ...

https://heger.rewi.hu-berlin.de/doc/lehre/VLStReModul_II_SS_2016.pdf
ren dieses Systems selbst nützlich sind“ (Roxin, AT). Abzugrenzen sind Rechtsgüter von Handlungsobjekten: So ist die „fremde bewegliche Sache“ das gegen Diebstahl geschützte Handlungsobjekt, während das von §. 242 StGB geschützte Rechtsgut abstrakt das E

Publikationsverzeichnis - Bucerius Law School

https://www.law-school.de/fileadmin/content/law-school.de/de/units/ls_sr_2/pdf/...
Frank Saliger/Michael Tsambikakis im Verlag C.H.Beck München, Publikation voraussichtlich Mitte 2018. § 13 StGB (Unterlassung), §§ 284-287 StGB (strafbares Glücksspiel), § 288 StGB. (Vereiteln der Zwangsvollstreckung); § 289 StGB (Pfandkehr); § 290 StGB.

Das Aneignungselement der Zueignung - ZJS

http://www.zjs-online.com/dat/artikel/2008_1_20.pdf
248b, 290 StGB strafbaren) Gebrauchsanmaßung (furtum usus) abzugrenzen ist. Terminologisch wird die Abgrenzung zur Sachbeschädigung und Sachentziehung durch das positi- ve Element der „Aneignung“, die Abgrenzung zur Gebrauchs- anmaßung durch das negative

Hauptabteilung II (Amtsanwaltssachen und sonstige ... - Hamburg.de

http://www.hamburg.de/contentblob/1423602/data/hauptabteilung-ii.pdf
Bedrohung (§ 241 StGB). •. Missbrauch von Ausweispapieren (§ 281 StGB). •. Unbefugter Gebrauch von Pfandsachen (§ 290 StGB). •. Vollrausch (§ 323a StGB), sofern der Amtsanwalt für die Verfolgung der im. Rausch begangenen Tat zuständig wäre. •. Sämtliche


Webseiten zum Paragraphen

§ 290 StGB, Unbefugter Gebrauch von Pfandsachen - Steuernetz

https://www.steuernetz.de/gesetze/stgb-1/290
Besonderer Teil → Fünfundzwanzigster Abschnitt – Strafbarer Eigennutz. Öffentliche Pfandleiher, welche die von ihnen in Pfand genommenen Gegenstände unbefugt in Gebrauch nehmen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. §

§ 290 StGB (Strafgesetzbuch), Aussagenotstand - JUSLINE Österreich

https://www.jusline.at/gesetz/stgb/paragraf/290
290 StGB Aussagenotstand - Strafgesetzbuch - Gesetz, Kommentar und Diskussionsbeiträge - JUSLINE Österreich.

§ 290 StGB - Unbefugter Gebrauch von Pfandsachen

https://www.rechtswoerterbuch.de/gesetze/stgb/290/
290 StGB - § 290 Unbefugter Gebrauch von Pfandsachen Öffentliche Pfandleiher, welche die von ihnen in Pfand genommenen Gegenstände unbefugt in Gebrauch nehmen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder.

StGB § 290 Unbefugter Gebrauch von Pfandsachen - NWB Datenbank

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/136684_290/
30.10.2017 - Besonderer Teil. Fünfundzwanzigster Abschnitt: Strafbarer Eigennutz. § 290 Unbefugter Gebrauch von Pfandsachen. Öffentliche Pfandleiher, welche die von ihnen in Pfand genommenen Gegenstände unbefugt in Gebrauch nehmen, werden mit Freiheitsst

§ 290 StGB: RDB Rechtsdatenbank

https://rdb.manz.at/document/ris.n.NOR12039716
Typ, RIS - Norm - Bundesgesetz. Datum/Gültigkeitszeitraum, In Kraft seit 01.01.1998 bis 31.12.2007. Publiziert von, Bundeskanzleramt Österreich. Fundstelle, § 290 StGB, idF BGBl I 131/1997 ...


  • Verortung im StGB

    StGBBesonderer Teil: › Fünfundzwanzigster Abschnitt: Strafbarer Eigennutz › § 290

  • Zitatangaben (StGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1871, 127
    Ausfertigung: 1871-05-15
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das StGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 290 StGB
    § 290 Abs. 1 StGB oder § 290 Abs. I StGB

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