§ 344 StGB, Verfolgung Unschuldiger
Paragraph 344 Strafgesetzbuch

(1) Wer als Amtsträger, der zur Mitwirkung an einem Strafverfahren, abgesehen von dem Verfahren zur Anordnung einer nicht freiheitsentziehenden Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8), berufen ist, absichtlich oder wissentlich einen Unschuldigen oder jemanden, der sonst nach dem Gesetz nicht strafrechtlich verfolgt werden darf, strafrechtlich verfolgt oder auf eine solche Verfolgung hinwirkt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Satz 1 gilt sinngemäß für einen Amtsträger, der zur Mitwirkung an einem Verfahren zur Anordnung einer behördlichen Verwahrung berufen ist.


(2) Wer als Amtsträger, der zur Mitwirkung an einem Verfahren zur Anordnung einer nicht freiheitsentziehenden Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) berufen ist, absichtlich oder wissentlich jemanden, der nach dem Gesetz nicht strafrechtlich verfolgt werden darf, strafrechtlich verfolgt oder auf eine solche Verfolgung hinwirkt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Satz 1 gilt sinngemäß für einen Amtsträger, der zur Mitwirkung an

1.
einem Bußgeldverfahren oder
2.
einem Disziplinarverfahren oder einem ehrengerichtlichen oder berufsgerichtlichen Verfahren
berufen ist. Der Versuch ist strafbar.


Benachbarte Paragraphen


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Volker Stück - Maulkorbzwang

http://www.maulkorbzwang.de/Briefe/kaempfen/Anzeige143II_StGB.DOC
18.01.2006 - 240, 253, 344 StGB. Begründung: Ich bin seit dem TT.MM.JJJJ Halter eines Hundes der Rasse ….., der bereits …. (Anzahl) Wesensprüfungen nach der Hess. HundeVO z.Z. v. 22.01.2003 (GVBl. I., S. 54 ff.) bzw. deren 3 Vorgängerregelungen positiv b


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Sachverhalt - Universität Potsdam

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Verfolgung Unschuldiger, § 344 Abs. 1 StGB a) Objektiver Tatbestand aa) S ist als Staatsanwalt Beamter im beamtenrechtlichen Sinn und daher Amtsträger, § 11. Abs. 1 Nr. 2 a StGB. bb) Als Staatsanwalt ist S zur Mitwirkung an dem Strafverfahren gegen P ber

(Microsoft PowerPoint - Pr\344sentation Fachtag Bonn 12.5.15)

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12.05.2015 - das Cyber-Mobbing stattfindet, können unter anderem die folgenden. Straftatbestände verwirklicht werden: a) Beleidigung, § 185 StGB b) Üble Nachrede, § 186 StGB c) Verleumdung, § 187 StGB d) Nötigung, § 240 StGB e) Bedrohung, § 241 StGB f) N

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BGH 2 StR 344/07 - Beschluss vom 10. August 2007 (LG Gera). Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (Hang zum übermäßigen Genuss von Rauschmitteln;. Beschaffungskriminalität); erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit wegen. Betäubungsmittelabhängigk

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03.02.2015 - StGB durch § 212 I. StGB im Wege der Gesetzeskonkurrenz „Subsidiarität“ verdrängt.) Dr. Dela-Madeleine Halecker. 5. Täterschaft/Teilnahme – Fall 3. B Strafbarkeit von A und B. I. aus §§ 212 I, 25 II StGB. 1. TB. Erfolgseintritt (+) D ist tot

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I. Versuchter Mord, §§ 212, 211, 22, 23 StGB. Indem M seiner Ehefrau eine vergiftete Mahlzeit vorsetzte, könnte er sich wegen versuchten Mordes strafbar gemacht haben. 1. Eine vollendete Tat liegt nicht vor, da F nichts zu sich genommen hat. 2. Der Versu


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13.12.2010 - Da ich die Tat nicht begangen habe, möchte ich es bei einem Einspruch nicht belassen, sondern möchte Strafantrag stellen wegen Verfolung Unschuldiger nach § 344 StGB. Von genügend Beispielen, dass Amtsträger verurteilt wurden, liest man, tro

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30.10.2017 - 344 Verfolgung Unschuldiger. (1) 1Wer als Amtsträger, der zur Mitwirkung an einem Strafverfahren, abgesehen von dem Verfahren zur Anordnung einer nicht freiheitsentziehenden Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8), berufen ist, absichtlich oder wissent

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Was haben wir denn da: § 344 StGB, Verfolgung Unschuldiger. http://dejure.org/gesetze/StGB/344.html. (1) Wer als Amtsträger, der zur Mitwirkung an einem Strafverfahren, abgesehen von dem Verfahren zur Anordnung einer nicht freiheitsentziehenden Maßnahme


  • Verortung im StGB

    StGBBesonderer Teil: › Dreißigster Abschnitt: Straftaten im Amt › § 344

  • Zitatangaben (StGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1871, 127
    Ausfertigung: 1871-05-15
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das StGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 344 StGB
    § 344 Abs. 1 StGB oder § 344 Abs. I StGB
    § 344 Abs. 2 StGB oder § 344 Abs. II StGB

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