§ 51 StGB, Anrechnung
Paragraph 51 Strafgesetzbuch

(1) Hat der Verurteilte aus Anlaß einer Tat, die Gegenstand des Verfahrens ist oder gewesen ist, Untersuchungshaft oder eine andere Freiheitsentziehung erlitten, so wird sie auf zeitige Freiheitsstrafe und auf Geldstrafe angerechnet. Das Gericht kann jedoch anordnen, daß die Anrechnung ganz oder zum Teil unterbleibt, wenn sie im Hinblick auf das Verhalten des Verurteilten nach der Tat nicht gerechtfertigt ist.


(2) Wird eine rechtskräftig verhängte Strafe in einem späteren Verfahren durch eine andere Strafe ersetzt, so wird auf diese die frühere Strafe angerechnet, soweit sie vollstreckt oder durch Anrechnung erledigt ist.


(3) Ist der Verurteilte wegen derselben Tat im Ausland bestraft worden, so wird auf die neue Strafe die ausländische angerechnet, soweit sie vollstreckt ist. Für eine andere im Ausland erlittene Freiheitsentziehung gilt Absatz 1 entsprechend.


(4) Bei der Anrechnung von Geldstrafe oder auf Geldstrafe entspricht ein Tag Freiheitsentziehung einem Tagessatz. Wird eine ausländische Strafe oder Freiheitsentziehung angerechnet, so bestimmt das Gericht den Maßstab nach seinem Ermessen.


(5) Für die Anrechnung der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a der Strafprozeßordnung) auf das Fahrverbot nach § 44 gilt Absatz 1 entsprechend. In diesem Sinne steht der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis die Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 94 der Strafprozeßordnung) gleich.


Benachbarte Paragraphen


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Präsentationen zum Paragraphen

vis absoluta Exklusivitätsverhältnis

https://www.jura.uni-wuerzburg.de/fileadmin/02150400/Konversatorium_BT_II_10._S...
Wenn § 249 StGB zu bejahen ist, erüb-rigt sich die Diskussion, da nach der Rspr. der subsidiäre § 255 StGB ver-drängt wird, nach der überwiegenden Lit. ein Exklusivitätsverhältnis zu § 255 StGB besteht (Rengier, Strafrecht BT I, 18. Aufl. 2016, § 11 Rn.


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Zur transnationalen Wirkung ausländischer Strafe oder ...

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Der Beitrag beschäftigt sich mit der Anrechnung von im. Ausland verbüßter Freiheitsstrafe oder anderer Freiheitsent- ziehung auf das dieselbe Tat betreffende deutsche Strafurteil gem. § 51 Abs. 3 und Abs. 4 S. 2 StGB. Der Verf. konkreti- siert die vom St

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Vorlesung Strafrecht - Besonderer Teil - Arbeitsblatt Nr. 51. Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, § 142 StGB. I. Rechtsgut: Das private Feststellungsinteresse der Unfallbeteiligten und Geschädigten an der Aufklärung des Unfallgeschehens. (nicht: das sta

Untersuchungshaft - eine bedingte Strafe?

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12.10.2011 - Anrechnung der Untersuchungshaft in Betracht (vgl. §§ 51 I, 67 IV StGB, 52, 52a JGG). Seit dem 1. StrRG ist die Untersuchungshaft auch auf die Geldstrafe anzurechnen, nach Maßgabe des Tagessatzsystems allerdings erst nach dem 2. StrRG (§ 51

Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch Band 1: §§ 1-51 StGB ...

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Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch Band 1: §§ 1-51 StGB von. Prof. Dr. Wolfgang Joecks, Dr. Klaus Miebach, Prof. Dr. Bernd von Heintschel-Heinegg, Prof. Dr. Kai Ambos,. Gerhard Athing, Prof. Dr. Gunnar Duttge, Prof. Dr. Volker Erb, Dr. Ulrich Franke

Rath BT III - _51_ Aussagedelikte - § 158 StGB - Uni Heidelberg

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Berichtigung einer falschen Aussage – § 158 StGB. Persönlicher Strafaufhebungsgrund. Normstruktur. Fall der tätigen Reue („Rücktritt“ vom vollendeten Delikt) sachlich: ausschließlich §§ 153 bis 156 StGB. Anwendungsbereich persönlich: ausschließlich zugun


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§ 51 StGB, Anrechnung - Steuernetz

https://www.steuernetz.de/gesetze/stgb-1/51
(1) 1Hat der Verurteilte aus Anlass einer Tat, die Gegenstand des Verfahrens ist oder gewesen ist, Untersuchungshaft oder eine andere Freiheitsentziehung erlitten, so wird sie auf zeitige Freiheitsstrafe und auf Geldstrafe angerechnet. 2Das Gericht kann

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich (1871) – Wikisource

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20.07.2016 - Vierter Abschnitt. Gründe, welche die Strafe ausschließen oder mildern. §. 51. Eine strafbare Handlung ist nicht vorhanden, wenn der Thäter zur Zeit der Begehung der Handlung sich in einem Zustande von Bewusstlosigkeit oder krankhafter Störu

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StGB § 51 Anrechnung - NWB Datenbank

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30.10.2017 - 51 Anrechnung. (1) 1Hat der Verurteilte aus Anlass einer Tat, die Gegenstand des Verfahrens ist oder gewesen ist, Untersuchungshaft oder eine andere Freiheitsentziehung erlitten, so wird sie auf zeitige Freiheitsstrafe und auf Geldstrafe ang

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45a – Eintritt und Berechnung des Verlustes · § 45b – Wiederverleihung von Fähigkeiten und Rechten. 2. Titel. Strafbemessung (§§ 46 – 51 StGB). § 46 – Grundsätze der Strafzumessung · § 46a – Täter-Opfer-Ausgleich, Schadenswiedergutmachung · § 46b – Hilfe


  • Verortung im StGB

    StGBAllgemeiner Teil: › Dritter Abschnitt: Rechtsfolgen der Tat › Zweiter Titel: Strafbemessung › § 51

  • Zitatangaben (StGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1871, 127
    Ausfertigung: 1871-05-15
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das StGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 51 StGB
    § 51 Abs. 1 StGB oder § 51 Abs. I StGB
    § 51 Abs. 2 StGB oder § 51 Abs. II StGB
    § 51 Abs. 3 StGB oder § 51 Abs. III StGB
    § 51 Abs. 4 StGB oder § 51 Abs. IV StGB
    § 51 Abs. 5 StGB oder § 51 Abs. V StGB

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