§ 54 StGB, Bildung der Gesamtstrafe
Paragraph 54 Strafgesetzbuch

(1) Ist eine der Einzelstrafen eine lebenslange Freiheitsstrafe, so wird als Gesamtstrafe auf lebenslange Freiheitsstrafe erkannt. In allen übrigen Fällen wird die Gesamtstrafe durch Erhöhung der verwirkten höchsten Strafe, bei Strafen verschiedener Art durch Erhöhung der ihrer Art nach schwersten Strafe gebildet. Dabei werden die Person des Täters und die einzelnen Straftaten zusammenfassend gewürdigt.


(2) Die Gesamtstrafe darf die Summe der Einzelstrafen nicht erreichen. Sie darf bei zeitigen Freiheitsstrafen fünfzehn Jahre und bei Geldstrafe siebenhundertzwanzig Tagessätze nicht übersteigen.


(3) Ist eine Gesamtstrafe aus Freiheits- und Geldstrafe zu bilden, so entspricht bei der Bestimmung der Summe der Einzelstrafen ein Tagessatz einem Tag Freiheitsstrafe.


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(2005), § 10 Rdnr. 54. 9. BGHSt 32, 38 = NJW 1983, 2579 = NStZ 1984, 357, m.Anm. Neumann, JuS 1985,. 677; hierzu Kubiciel, JA 2007, 729; Kühl, AT, 5. Aufl. (2005), § 20 Rdnr. 48; Joecks, in: MünchKomm-StGB, 2003, § 25 Rdnrn. 111ff.; Roxin (o. Fußn. 3), §

Lösungsskizze SR 54 - Berlin.de

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§ 54 StGB Bildung der Gesamtstrafe Strafgesetzbuch - Buzer.de

http://www.buzer.de/gesetz/6165/a85278.htm
(1) Ist eine der Einzelstrafen eine lebenslange Freiheitsstrafe, so wird als Gesamtstrafe auf lebenslange Freiheitsstrafe erkannt. In allen übrigen Fällen wird die Gesamtstrafe durch Erhöhung der verwirkten höchsten Strafe, bei Strafen.

§ 54 StGB - Bildung der Gesamtstrafe - wiete-strafrecht

http://www.wiete-strafrecht.de/User/Inhalt/54_StGB.html
Bildung der Gesamtstrafe, § 54 StGB. Hier finden Sie eine Darstellung der BGH-Rechtsprechung zu § 54 StGB.

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https://www.jusline.at/gesetz/stgb/paragraf/54
54 StGB Widerruf der bedingten Nachsicht und der bedingten Entlassung bei einer vorbeugenden Maßnahme - Strafgesetzbuch - Gesetz, Kommentar und Diskussionsbeiträge - JUSLINE Österreich.

StGB § 54 Bildung der Gesamtstrafe - NWB Datenbank

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/136684_54/
30.10.2017 - 54 Bildung der Gesamtstrafe [1]. (1) 1Ist eine der Einzelstrafen eine lebenslange Freiheitsstrafe, so wird als Gesamtstrafe auf lebenslange Freiheitsstrafe erkannt. 2In allen übrigen Fällen wird die Gesamtstrafe durch Erhöhung der verwirkten

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Typ, RIS - Norm - Bundesgesetz. Datum/Gültigkeitszeitraum, In Kraft seit 01.01.1975 bis 31.12.2001. Publiziert von, Bundeskanzleramt Österreich. Fundstelle, § 54 StGB, idF BGBl 60/1974 ...


  • Verortung im StGB

    StGBAllgemeiner Teil: › Dritter Abschnitt: Rechtsfolgen der Tat › Dritter Titel: Strafbemessung bei mehreren Gesetzesverletzungen › § 54

  • Zitatangaben (StGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1871, 127
    Ausfertigung: 1871-05-15
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das StGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 54 StGB
    § 54 Abs. 1 StGB oder § 54 Abs. I StGB
    § 54 Abs. 2 StGB oder § 54 Abs. II StGB
    § 54 Abs. 3 StGB oder § 54 Abs. III StGB

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