§ 52 StGB, Tateinheit
Paragraph 52 Strafgesetzbuch

(1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals, so wird nur auf eine Strafe erkannt.


(2) Sind mehrere Strafgesetze verletzt, so wird die Strafe nach dem Gesetz bestimmt, das die schwerste Strafe androht. Sie darf nicht milder sein, als die anderen anwendbaren Gesetze es zulassen.


(3) Geldstrafe kann das Gericht unter den Voraussetzungen des § 41 neben Freiheitsstrafe gesondert verhängen.


(4) Auf Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Absatz 1 Nummer 8) muss oder kann erkannt werden, wenn eines der anwendbaren Gesetze dies vorschreibt oder zulässt.


Benachbarte Paragraphen


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Crash-Kurs-Fall 5

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Tateinheit und Tatmehrheit Der Begriff de - jura | Uni Bonn

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Konkurrenzen

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§ 52 StGB - Tateinheit - openJur

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52 Tateinheit →. (1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals, so wird nur auf eine Strafe erkannt. (2) Sind mehrere Strafgesetze verletzt, so wird die Strafe nach dem Gesetz bestimmt, das die schwerste Strafe an

Konkurrenzenlehre StGB - Jura Individuell

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01.11.2014 - Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals, liegt gemäß § 52 StGB Tateinheit vor. Tateinheit wird auch als Idealkonkurrenz bezeichnet. § 52 II StGB bestimmt, dass bei mehreren verletzten Strafgesetzen

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10.02.2010 - BGH zum Betrug: Mehrere Betrugshandlungen von mehreren Personen können im Strafverfahren in Tateinheit nach § 52 StGB stehen und eine Strafe bedeuten.

§ 52 StGB (Strafgesetzbuch), Bewährungshilfe - JUSLINE Österreich

https://www.jusline.at/gesetz/stgb/paragraf/52
52 StGB Bewährungshilfe - Strafgesetzbuch - Gesetz, Kommentar und Diskussionsbeiträge - JUSLINE Österreich.

Konkurrenzen - JuraWiki.de

http://www.jurawiki.de/Konkurrenzen
52 StGB: liegt vor, wenn dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze (ungleicheartige) oder dasselbe mehrmals (gleichartige) verletzt. Folge: § 52 I StGB: Es wird nur auf eine Straf erkannt. Diese bestimmt sich nach dem Gesetz, welche die schwerste Strafe and


  • Verortung im StGB

    StGBAllgemeiner Teil: › Dritter Abschnitt: Rechtsfolgen der Tat › Dritter Titel: Strafbemessung bei mehreren Gesetzesverletzungen › § 52

  • Zitatangaben (StGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1871, 127
    Ausfertigung: 1871-05-15
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das StGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 52 StGB
    § 52 Abs. 1 StGB oder § 52 Abs. I StGB
    § 52 Abs. 2 StGB oder § 52 Abs. II StGB
    § 52 Abs. 3 StGB oder § 52 Abs. III StGB
    § 52 Abs. 4 StGB oder § 52 Abs. IV StGB

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