§ 53 StGB, Tatmehrheit
Paragraph 53 Strafgesetzbuch

(1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, die gleichzeitig abgeurteilt werden, und dadurch mehrere Freiheitsstrafen oder mehrere Geldstrafen verwirkt, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt.


(2) Trifft Freiheitsstrafe mit Geldstrafe zusammen, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt. Jedoch kann das Gericht auf Geldstrafe auch gesondert erkennen; soll in diesen Fällen wegen mehrerer Straftaten Geldstrafe verhängt werden, so wird insoweit auf eine Gesamtgeldstrafe erkannt.


(3) § 52 Abs. 3 und 4 gilt sinngemäß.


Benachbarte Paragraphen


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B. Strafbarkeit des P gem. § 263 Abs. 1 StGB durch das Tanken

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TK 3: P: §§ 242 Abs. 1, 263a Abs. 1, Abs. 2, 263 Abs. 2, 22, 23 Abs. 1, 53 Abs. 1 StGB (a.A. vertretbar [§ 242 StGB tritt als mitbestrafte Vortat zurück]). Zwischen den Taten in den einzelnen Tatkomplexen besteht Realkonkurrenz/Tatmehrheit (§ 53 StGB). Ü


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Unterrubrik: Gesetze. Neuregelung bei Mitwirkung Dritter an der Berufsausübung schweigepflichtiger Personen. - Gesetzesänderung der §§ 203 StGB, 53a StPO, 97 StPO. Der Gesetzgeber hat Dritte, die an der Berufsausübung eines Berufsgeheimnisträgers mitwirk


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§ 53 StGB Tatmehrheit Strafgesetzbuch - Buzer.de

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  • Verortung im StGB

    StGBAllgemeiner Teil: › Dritter Abschnitt: Rechtsfolgen der Tat › Dritter Titel: Strafbemessung bei mehreren Gesetzesverletzungen › § 53

  • Zitatangaben (StGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1871, 127
    Ausfertigung: 1871-05-15
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das StGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 53 StGB
    § 53 Abs. 1 StGB oder § 53 Abs. I StGB
    § 53 Abs. 2 StGB oder § 53 Abs. II StGB
    § 53 Abs. 3 StGB oder § 53 Abs. III StGB

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