(1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, die gleichzeitig abgeurteilt werden, und dadurch mehrere Freiheitsstrafen oder mehrere Geldstrafen verwirkt, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt.
(2) Trifft Freiheitsstrafe mit Geldstrafe zusammen, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt. Jedoch kann das Gericht auf Geldstrafe auch gesondert erkennen; soll in diesen Fällen wegen mehrerer Straftaten Geldstrafe verhängt werden, so wird insoweit auf eine Gesamtgeldstrafe erkannt.
(3) § 52 Abs. 3 und 4 gilt sinngemäß.
Die nachfolgende Ergebnisse wurden in öffentlich über das Internet zugänglichen Quellen gefunden. Die Verweise auf diese Informationsquellen dienen der Recherche zum Paragraphen. Bitte beachten Sie, dass die Urheberrechte beim jeweiligen Autoren liegen. Die Pflege dieser Treffer erfolgt automatisiert. Wenn Ihnen ein Treffer ungeeignet erscheint, kontaktieren Sie mich bitte.
http://www.jura.uni-muenchen.de/fakultaet/lehrstuehle/saliger/aktuelles/dokumen...
TK 3: P: §§ 242 Abs. 1, 263a Abs. 1, Abs. 2, 263 Abs. 2, 22, 23 Abs. 1, 53 Abs. 1 StGB (a.A. vertretbar [§ 242 StGB tritt als mitbestrafte Vortat zurück]). Zwischen den Taten in den einzelnen Tatkomplexen besteht Realkonkurrenz/Tatmehrheit (§ 53 StGB). Ü
http://lkhg-thueringen.de/wp-content/uploads/2018/01/rd_388_09102017_Neuregelun...
Unterrubrik: Gesetze. Neuregelung bei Mitwirkung Dritter an der Berufsausübung schweigepflichtiger Personen. - Gesetzesänderung der §§ 203 StGB, 53a StPO, 97 StPO. Der Gesetzgeber hat Dritte, die an der Berufsausübung eines Berufsgeheimnisträgers mitwirk
https://jura.urz.uni-heidelberg.de/mat/file_viewer.php?fid=15318
Wenn die Stelle, vor der falsch ausgesagt wird, entgegen der Vor- stellung des Verleitenden, unzuständig ist, so ist das Eingreifen des. § 160 II StGB umstritten (hierzu schon oben). Page 2. Prof. Dr. Jürgen Rath – Besonderer Teil III: Delikte gegen Rech
https://www.jura.uni-tuebingen.de/professoren_und_dozenten/heinrich/materialien...
4. Tatmehrheit, § 53 StGB (Realkonkurrenz): Durch mehrere Handlungen werden mehrere Straftatbestände erfüllt, die alle im Schuldspruch auftauchen. Es wird für jede Straftat eine Einzelstrafe ermittelt. Danach wird eine Gesamtstrafe gebildet (§ 54 StGB).
https://www.bvvp.de/files/schweigepflicht-und-zeugnisverweigerungsrecht_0107.pdf
Der Beitrag setzt sich mit der Antwort des Petitionsausschusses des. Deutschen Bundestages zu einem Gesetzgebungsvorschlag auseinander, der anregte, die Schweigepflicht aus § 203 StGB und das Zeugnisver- weigerungsrecht aus § 53 StPO auch für Mitglieder
http://www.iusfull.ch/fileadmin/letzte_hefte_content/2014_3_4_in_medias_res_Wie...
Die Wiedergutmachung nach Art. 53 StGB: Formelle und materielle Aspekte. Lukas Schaub *. Einleitung. «Nichts verletzt das Gerechtigkeitsgefühl nachhaltiger als die Erfahrung, dass ein Verbrechen ungesühnt bleibt, die ungerechte Tat sich für den Täter als
https://www.admin.ch/ch/d/gg/pc/documents/2819/Art.-53-StGB_Erl.-Bericht_de.pdf
2002–...... 1. 10.519. Parlamentarische Initiative. Modifizierung von Artikel 53 StGB. Vorentwurf und erläuternder Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates vom 13. Oktober 2016 ...
http://www.buzer.de/gesetz/6165/a85277.htm
(1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, die gleichzeitig abgeurteilt werden, und dadurch mehrere Freiheitsstrafen oder mehrere Geldstrafen verwirkt, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt. (2) Trifft Freiheitsstrafe mit Geldstrafe zusammen, so wird au
https://www.jusline.at/gesetz/stgb/paragraf/53
53 StGB Widerruf der bedingten Strafnachsicht und der bedingten Entlassung aus einer Freiheitsstrafe - Strafgesetzbuch - Gesetz, Kommentar und Diskussionsbeiträge - JUSLINE Österreich.
https://www.iurastudent.de/schemata/schema-zur-realkonkurrenz-tatmehrheit-53-st...
I. Realkonkurrenz (Tatmehrheit, § 53 StGB) 1. Mehrere Handlungen 2. Verletzung von Tatbeständen a) zwei oder mehrere verschiedene Tatbestände oder b) ein Tatbestand mehrmals 3. keine Gesetzeskonkurrenz a) mitbestrafte Vortat.
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/136684_53/
30.10.2017 - 53 Tatmehrheit [1]. (1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, die gleichzeitig abgeurteilt werden, und dadurch mehrere Freiheitsstrafen oder mehrere Geldstrafen verwirkt, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt. (2) 1Trifft Freiheitsstrafe m
http://www.juraindividuell.de/artikel/konkurrenzlehre-stgb/
01.11.2014 - Hat jemand mehrere Straftaten begangen, die gleichzeitig abgeurteilt werden, so liegt gemäß § 53 StGB Tatmehrheit vor. Tatmehrheit wird auch als Realkonkurrenz bezeichnet. Nach § 53 I StGB wird dann eine Gesamtstrafe gebildet. Gemäß § 54 II