§ 71 StGB, Selbständige Anordnung
Paragraph 71 Strafgesetzbuch

(1) Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt kann das Gericht auch selbständig anordnen, wenn das Strafverfahren wegen Schuldunfähigkeit oder Verhandlungsunfähigkeit des Täters undurchführbar ist.


(2) Dasselbe gilt für die Entziehung der Fahrerlaubnis und das Berufsverbot.


Benachbarte Paragraphen


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PDF Dokumente zum Paragraphen

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Bestimmung des Einziehungsgegenstands: Direkte Einziehung (Art. 70 Abs. 1 StGB) oder. Einziehung einer Ersatzforderung (Art. 71 StGB)?. 80. A. Auswirkungen der Unterscheidung zwischen den beiden. Einziehungsformen. 80. 1. Dritteinziehung und Geldwaschere

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Webseiten zum Paragraphen

§ 71 StGB Selbständige Anordnung Strafgesetzbuch - Buzer.de

https://www.buzer.de/gesetz/6165/a85327.htm
(1) Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt kann das Gericht auch selbständig anordnen, wenn das Strafverfahren wegen Schuldunfähigkeit oder Verhandlungsunfähigkeit des Täters.

§ 71 StGB (Strafgesetzbuch), Schädliche Neigung - JUSLINE Österreich

https://www.jusline.at/gesetz/stgb/paragraf/71
71 StGB Schädliche Neigung - Strafgesetzbuch - Gesetz, Kommentar und Diskussionsbeiträge - JUSLINE Österreich.

§ 71 StGB - Selbständige Anordnung - openJur

https://openjur.de/g/stgb/71.html
71 Selbständige Anordnung →. (1) Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt kann das Gericht auch selbständig anordnen, wenn das Strafverfahren wegen Schuldunfähigkeit oder Verhandlungsunfähigkeit des Täters u

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69b – Wirkung der Entziehung bei einer ausländischen Fahrerlaubnis. Berufsverbot (§§ 70 – 70b StGB). § 70 – Anordnung des Berufsverbots · § 70a – Aussetzung des Berufsverbots · § 70b – Widerruf der Aussetzung und Erledigung des Berufsverbots. Gemeinsame

§ 71 StGB - Selbständige Anordnung - wiete-strafrecht

http://www.wiete-strafrecht.de/User/Inhalt/71_StGB.html
Selbständige Anordnung, § 71 StGB. Hier finden Sie eine Darstellung der BGH-Rechtsprechung zu § 71 StGB.


  • Verortung im StGB

    StGBAllgemeiner Teil: › Dritter Abschnitt: Rechtsfolgen der Tat › Sechster Titel: Maßregeln der Besserung und Sicherung › Gemeinsame Vorschriften: › § 71

  • Zitatangaben (StGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1871, 127
    Ausfertigung: 1871-05-15
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das StGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 71 StGB
    § 71 Abs. 1 StGB oder § 71 Abs. I StGB
    § 71 Abs. 2 StGB oder § 71 Abs. II StGB

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