§ 73a StGB, Erweiterte Einziehung von Taterträgen bei Tätern und Teilnehmern
Paragraph 73a Strafgesetzbuch

(1) Ist eine rechtswidrige Tat begangen worden, so ordnet das Gericht die Einziehung von Gegenständen des Täters oder Teilnehmers auch dann an, wenn diese Gegenstände durch andere rechtswidrige Taten oder für sie erlangt worden sind.


(2) Hat sich der Täter oder Teilnehmer vor der Anordnung der Einziehung nach Absatz 1 an einer anderen rechtswidrigen Tat beteiligt und ist erneut über die Einziehung seiner Gegenstände zu entscheiden, berücksichtigt das Gericht hierbei die bereits ergangene Anordnung.


Benachbarte Paragraphen


Die nachfolgende Ergebnisse wurden in öffentlich über das Internet zugänglichen Quellen gefunden. Die Verweise auf diese Informationsquellen dienen der Recherche zum Paragraphen. Bitte beachten Sie, dass die Urheberrechte beim jeweiligen Autoren liegen. Die Pflege dieser Treffer erfolgt automatisiert. Wenn Ihnen ein Treffer ungeeignet erscheint, kontaktieren Sie mich bitte.


PDF Dokumente zum Paragraphen

Stellungnahme der Strafverteidigervereinigungen - BMJV

https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/Stellungnahmen/2016/Downl...
31.05.2016 - bb. Betrachtung der Regelung des § 73a StGB-E unter dem Gesichtspunkt der. Erforderlichkeit cc. Betrachtung der Regelung des § 73a StGB-E unter dem Gesichtspunkt der. Verfahrensökonomie und des Beschleunigungsgrundsatzes b. Selbständige Einz

Grundprobleme der strafrechtlichen Verfallsvorschriften nach ... - ZJS

http://www.zjs-online.com/dat/artikel/2011_4-5_471
Grundprobleme der strafrechtlichen Verfallsvorschriften nach den §§ 73 ff. StGB. Von Prof. Dr. Hans Theile, LL.M., Konstanz. I. Einleitung. Die gesetzlichen Vorschriften zur Abschöpfung rechtswidrig erlangter Vermögensgegenstände werden in der Rechtsprax

Drucksache 18/9525 - DIP21 - Deutscher Bundestag

http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/095/1809525.pdf
05.09.2016 - Sie folgt dem Regelungsmodell der „Rückgewinnungshilfe“. Nach § 73 Absatz 1 Satz 2 StGB ist der „Verfall“, also die Abschöpfung delik- tisch erlangter Vermögenswerte, bei bestehenden Schadensersatzansprüchen der. Verletzten ausgeschlossen. D

„ Vermögensabschöpfung und -einziehung zur Bekämpfung ...

http://www.foeps-berlin.org/fileadmin/downloads_foeps/Veranstaltungen/FOEPS_Pra...
Wirksame Bekämpfung von OK durch. Vermögensabschöpfung? Ist-Zustand: • Einfacher Verfall (§ 73 StGB). • Erweiterter Verfall (§ 73d StGB). • Selbständiger Verfall (§ 76a StGB) ...

hrr-strafrecht.de - BGH 4 StR 544/06 - 1. März 2007 (LG Münster ...

https://www.hrr-strafrecht.de/hrr/4/06/4-544-06.pdf
01.03.2007 - Eine Entscheidung nach § 73 c Abs. 1 Satz 2 1. Alt. StGB scheidet regelmäßig aus, wenn der Angeklagte noch über Vermögen verfügt, das wertmäßig nicht hinter dem anzuordnenden Verfallbetrag zurückbleibt. (BGHR StGB § 73 c Wert 2 = NStZ 2000,


Webseiten zum Paragraphen

§ 73a StGB, Verfall des Wertersatzes - Steuernetz

https://www.steuernetz.de/gesetze/stgb-1/73a
1Soweit der Verfall eines bestimmten Gegenstandes wegen der Beschaffenheit des Erlangten oder aus einem anderen Grunde nicht möglich ist oder von dem Verfall eines Ersatzgegenstandes nach § 73 Abs. 2 Satz 2 abgesehen wird, ordnet das Gericht den Verfall

73a StGB Erweiterte Einziehung von Taterträgen bei Tätern ... - Buzer.de

http://www.buzer.de/gesetz/6165/a85330.htm
(1) Ist eine rechtswidrige Tat begangen worden, so ordnet das Gericht die Einziehung von Gegenständen des Täters oder Teilnehmers auch dann an, wenn diese Gegenstände durch andere rechtswidrige Taten oder für sie erlangt worden sind.

§ 73a StGB - Erweiterte Einziehung von Taterträgen bei ... - openJur

https://openjur.de/g/stgb/73a.html
(1) Ist eine rechtswidrige Tat begangen worden, so ordnet das Gericht die Einziehung von Gegenständen des Täters oder Teilnehmers auch dann an, wenn ...

§ 73a StGB - Erweiterte Einziehung von Taterträgen ... - wiete-strafrecht

http://www.wiete-strafrecht.de/User/Inhalt/73a_StGB.html
Erweiterte Einziehung von Taterträgen bei Tätern und Teilnehmern, § 73a StGB. Hier finden Sie eine Darstellung der BGH-Rechtsprechung zu § 73a StGB.

Vermögensabschöpfung im Strafrecht wird zum 1.7.2017 geändert ...

https://bvm-law.de/de/aktuelles/strafrecht-wirtschafts-steuerstrafrecht/vermoeg...
11.04.2017 - Motivation für die weitreichenden Änderungen ist die Einschätzung, dass das geltende Recht der hohen kriminalpolitischen Bedeutung der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung, wie sie bislang in §§ 73 ff. StGB geregelt ist, nicht gerecht werde


  • Verortung im StGB

    StGBAllgemeiner Teil: › Dritter Abschnitt: Rechtsfolgen der Tat › Siebenter Titel: Einziehung › § 73a

  • Zitatangaben (StGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1871, 127
    Ausfertigung: 1871-05-15
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das StGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 73a StGB
    § 73a Abs. 1 StGB oder § 73a Abs. I StGB
    § 73a Abs. 2 StGB oder § 73a Abs. II StGB

  • Werbung

© 2015 - 2024: Strafgesetzbuch.net