§ 73 StGB, Einziehung von Taterträgen bei Tätern und Teilnehmern
Paragraph 73 Strafgesetzbuch

(1) Hat der Täter oder Teilnehmer durch eine rechtswidrige Tat oder für sie etwas erlangt, so ordnet das Gericht dessen Einziehung an.


(2) Hat der Täter oder Teilnehmer Nutzungen aus dem Erlangten gezogen, so ordnet das Gericht auch deren Einziehung an.


(3) Das Gericht kann auch die Einziehung der Gegenstände anordnen, die der Täter oder Teilnehmer erworben hat

1.
durch Veräußerung des Erlangten oder als Ersatz für dessen Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung oder
2.
auf Grund eines erlangten Rechts.


Benachbarte Paragraphen


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PDF Dokumente zum Paragraphen

Grundprobleme der strafrechtlichen Verfallsvorschriften nach ... - ZJS

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Grundprobleme der strafrechtlichen Verfallsvorschriften nach den §§ 73 ff. StGB. Von Prof. Dr. Hans Theile, LL.M., Konstanz. I. Einleitung. Die gesetzlichen Vorschriften zur Abschöpfung rechtswidrig erlangter Vermögensgegenstände werden in der Rechtsprax

2016-03-08_RefE Reform der Vermögensabschöpfung - BMJV

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08.03.2016 - bunden. Sie folgt dem Regelungsmodell der „Rückgewinnungshilfe“. Nach § 73 Absatz 1. Satz 2 StGB ist der „Verfall“, also die Abschöpfung deliktisch erlangter Vermögenswerte, bei bestehenden Schadensersatzansprüchen der Verletzten ausgeschlos

Drucksache 18/9525 - DIP21 - Deutscher Bundestag

http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/095/1809525.pdf
05.09.2016 - Sie folgt dem Regelungsmodell der „Rückgewinnungshilfe“. Nach § 73 Absatz 1 Satz 2 StGB ist der „Verfall“, also die Abschöpfung delik- tisch erlangter Vermögenswerte, bei bestehenden Schadensersatzansprüchen der. Verletzten ausgeschlossen. D

„ Vermögensabschöpfung und -einziehung zur Bekämpfung ...

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Wirksame Bekämpfung von OK durch. Vermögensabschöpfung? Ist-Zustand: • Einfacher Verfall (§ 73 StGB). • Erweiterter Verfall (§ 73d StGB). • Selbständiger Verfall (§ 76a StGB) ...

Die Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung - DVJJ

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Jugendstrafrecht immer den Jugendgerichten als zuständiger. Vollstreckungsbehörde obliegt (§§ 82, 110 JGG). Vor diesem Hintergrund will der Beitrag praxisbezogen dar- stellen lwann was als Taterlangtes einzuziehen ist (§§ 73 ff. StGB), lwann von der Einz


Webseiten zum Paragraphen

Vermögensabschöpfung im Strafrecht wird zum 1.7.2017 geändert ...

https://bvm-law.de/de/aktuelles/strafrecht-wirtschafts-steuerstrafrecht/vermoeg...
11.04.2017 - Motivation für die weitreichenden Änderungen ist die Einschätzung, dass das geltende Recht der hohen kriminalpolitischen Bedeutung der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung, wie sie bislang in §§ 73 ff. StGB geregelt ist, nicht gerecht werde

Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung – Ausgabe 6/2016

http://www.recht-politik.de/reform-der-strafrechtlichen-vermogensabschopfung-au...
20.06.2016 - Durch die Streichung der bislang in § 73d StGB vorgesehenen Beschränkung auf Anlasstaten, die ausdrücklich auf diese Vorschrift verweisen und dem Bereich der Organisierten Kriminalität zuzuordnen sind, wird der Anwendungsbereich des erweiter

Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung beschlossen ...

https://www.noerr.com/de/newsroom/News/reform-der-strafrechtlichen-vermoegensab...
20.07.2017 - So wird der bislang in den §§ 73 ff. StGB geregelte Verfall künftig einheitlich als „Einziehung von Taterträgen“ bezeichnet, was eine Angleichung an die im europäischen Kontext gebräuchliche Terminologie („Confiscation“) sein soll. Zusätzlic

§ 73 StGB - Einziehung von Taterträgen bei Tätern und Teilnehmern

http://www.wiete-strafrecht.de/User/Inhalt/73_StGB.html
Einziehung von Taterträgen bei Tätern und Teilnehmern, § 73 StGB. Hier finden Sie eine Darstellung der BGH-Rechtsprechung zu § 73 StGB.

StGB § 73 Abs. 1 Satz 2; StPO § 111i Abs. 2 - Maßgeblicher ...

https://www.ihr-anwalt-hamburg.de/aktuelle-rechtsprechungen-urteile/stgb/stgb-7...
LS: Für die Anwendung des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB ist der historische Sachverhalt entscheidend, aus dem sich der Ersatzanspruch ergibt, und nicht das Schutzgut des verletzten Strafgesetzes, aus dem der Angeklagte verurteilt wurde. Zum Ermessen nach § 111


  • Verortung im StGB

    StGBAllgemeiner Teil: › Dritter Abschnitt: Rechtsfolgen der Tat › Siebenter Titel: Einziehung › § 73

  • Zitatangaben (StGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1871, 127
    Ausfertigung: 1871-05-15
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das StGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 73 StGB
    § 73 Abs. 1 StGB oder § 73 Abs. I StGB
    § 73 Abs. 2 StGB oder § 73 Abs. II StGB
    § 73 Abs. 3 StGB oder § 73 Abs. III StGB

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