§ 70 StGB, Anordnung des Berufsverbots
Paragraph 70 Strafgesetzbuch

(1) Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er unter Mißbrauch seines Berufs oder Gewerbes oder unter grober Verletzung der mit ihnen verbundenen Pflichten begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so kann ihm das Gericht die Ausübung des Berufs, Berufszweiges, Gewerbes oder Gewerbezweiges für die Dauer von einem Jahr bis zu fünf Jahren verbieten, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und der Tat die Gefahr erkennen läßt, daß er bei weiterer Ausübung des Berufs, Berufszweiges, Gewerbes oder Gewerbezweiges erhebliche rechtswidrige Taten der bezeichneten Art begehen wird. Das Berufsverbot kann für immer angeordnet werden, wenn zu erwarten ist, daß die gesetzliche Höchstfrist zur Abwehr der von dem Täter drohenden Gefahr nicht ausreicht.


(2) War dem Täter die Ausübung des Berufs, Berufszweiges, Gewerbes oder Gewerbezweiges vorläufig verboten (§ 132a der Strafprozeßordnung), so verkürzt sich das Mindestmaß der Verbotsfrist um die Zeit, in der das vorläufige Berufsverbot wirksam war. Es darf jedoch drei Monate nicht unterschreiten.


(3) Solange das Verbot wirksam ist, darf der Täter den Beruf, den Berufszweig, das Gewerbe oder den Gewerbezweig auch nicht für einen anderen ausüben oder durch eine von seinen Weisungen abhängige Person für sich ausüben lassen.


(4) Das Berufsverbot wird mit der Rechtskraft des Urteils wirksam. In die Verbotsfrist wird die Zeit eines wegen der Tat angeordneten vorläufigen Berufsverbots eingerechnet, soweit sie nach Verkündung des Urteils verstrichen ist, in dem die der Maßregel zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten. Die Zeit, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist, wird nicht eingerechnet.


Benachbarte Paragraphen


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Gewerbsmäßigkeit

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Lösungsskizze - Anwaltsblatt

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Grundsätzlich kann ein strafrechtliches Berufsverbot nach § 70 StGB ...

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Webseiten zum Paragraphen

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Wer sich in der Vergangenheit an Kindern eines bestimmten Geschlechts vergangen hat, darf weiterhin als Lehrer tätig sein, wenn er nur Kinder des anderen Geschlechts unterrichtet. Dies geht aus einem Beschluss des 3. Strafsenats des BGH vom 21.01.2014 vo

Berufsverbot i.S.d. § 70 StGB | Revision Strafrecht | Strafverteidiger ...

https://revision-strafrecht.com/727/berufsverbot-i-s-d-%C2%A7-70-stgb/
Neben einer Gefängnis- oder Geldstrafe kann es in Deutschland auch zu einem Berufsverbot für den Täter kommen. Dieses ist in § 70 StGB geregelt und kann für ein bis zu fünf Jahren und in besonders schweren Fällen, in denen nicht davon ausgegangen werden

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https://www.jusline.at/gesetz/stgb/paragraf/70
70 StGB Gewerbsmäßige Begehung - Strafgesetzbuch - Gesetz, Kommentar und Diskussionsbeiträge - JUSLINE Österreich.

§ 70 StGB - Anordnung des Berufsverbots - wiete-strafrecht

http://www.wiete-strafrecht.de/User/Inhalt/70_StGB.html
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Bundesrecht konsolidiert: Strafgesetzbuch § 70, tagesaktuelle Fassung ... Abkürzung. StGB. Index. 24/01 Strafgesetzbuch. Text. Gewerbsmäßige Begehung. § 70. (1) Gewerbsmäßig begeht eine Tat, wer sie in der Absicht ausführt, sich durch ihre wiederkehrende


  • Verortung im StGB

    StGBAllgemeiner Teil: › Dritter Abschnitt: Rechtsfolgen der Tat › Sechster Titel: Maßregeln der Besserung und Sicherung › Berufsverbot: › § 70

  • Zitatangaben (StGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1871, 127
    Ausfertigung: 1871-05-15
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das StGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 70 StGB
    § 70 Abs. 1 StGB oder § 70 Abs. I StGB
    § 70 Abs. 2 StGB oder § 70 Abs. II StGB
    § 70 Abs. 3 StGB oder § 70 Abs. III StGB
    § 70 Abs. 4 StGB oder § 70 Abs. IV StGB

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