(1) Wer Propagandamittel
(2) Propagandamittel im Sinne des Absatzes 1 sind nur solche Schriften (§ 11 Abs. 3), deren Inhalt gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung gerichtet ist.
(3) Absatz 1 gilt nicht, wenn das Propagandamittel oder die Handlung der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dient.
(4) Ist die Schuld gering, so kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen.
Die nachfolgende Ergebnisse wurden in öffentlich über das Internet zugänglichen Quellen gefunden. Die Verweise auf diese Informationsquellen dienen der Recherche zum Paragraphen. Bitte beachten Sie, dass die Urheberrechte beim jeweiligen Autoren liegen. Die Pflege dieser Treffer erfolgt automatisiert. Wenn Ihnen ein Treffer ungeeignet erscheint, kontaktieren Sie mich bitte.
https://www.bundestag.de/blob/195550/4db1151061f691ac9a8be2d9b60210ac/das_straf...
28.02.2014 - 2014 Deutscher Bundestag. WD 7 - 3010 - 028/14. Das strafbare Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger. Organisationen. § 86a StGB im Spiegel der Rechtsprechung. Roman Trips-Hebert. Infobrief. Wissenschaftliche Dienste ...
https://www.verfassungsschutz.de/embed/broschuere-2015-04-rechtsextremismus-sym...
1.1.7. Tathandlungen und Täterkreis. 13. 1.1.8. Sozialadäquanzklausel (§ 86 Abs. 3 StGB). 14. 1.2. § 86a StGB - Verwenden von. Kennzeichenverfassungswidriger Organisationen. 15. 1.2.1. Kennzeichen. 15. 1.2.2. Tathandlungen und Täterkreis. 16. 1.2.3. Sozi
https://www.saarland.de/dokumente/dienststelle_staatsanwaltschaft_saarbruecken/...
24.02.2017 - Bezüglich des Verkaufes von sogenanntem Lagergeld fehlt es für eine Strafbarkeit nach. § 86a StGB bereits an einem tauglichen Tatobjekt. § 86a StGB verbietet riicht generell die öffentliche Verwendung oder Verbreitung von Gegenständen aus de
https://www.landtag.ltsh.de/export/sites/landtagsh/beauftragte/ad/daten/Nowrous...
Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen. § 86 a StGB. (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer. • 1. im Inland Kennzeichen einer der in § 86 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 bezeichneten. Parteien oder V
http://tbinternet.ohchr.org/Treaties/CERD/Shared%20Documents/DEU/INT_CERD_ADR_D...
86 StGB - Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen. (1) Wer Propagandamittel. 1. einer vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärten Partei oder einer. Partei oder Vereinigung, von der unanfechtbar festgestellt i
https://www.politische-bildung-brandenburg.de/node/6818
86 StGB: Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen und § 86a StGB: Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen Die Paragrafen 86 und 86a StGB gehören zu den Bestimmungen des Strafgesetzbuches, die am häufigsten
https://www.jusline.at/gesetz/stgb/paragraf/86
86 StGB Körperverletzung mit tödlichem Ausgang - Strafgesetzbuch - Gesetz, Kommentar und Diskussionsbeiträge - JUSLINE Österreich.
http://www.spiegel.de/lebenundlernen/uni/dokumentation-der-umstrittene-paragraf...
28.04.2006 - Gegner und Befürworter der Anti-Nazi-Symbole beziehen sich auf den Paragrafen 86a im Strafgesetzbuch. Freitag, 28.04.2006 ... Strafgesetzbuch: § 86 StGB Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen ... 86a Verwenden vo
https://www.buzer.de/gesetz/6165/a85366.htm
(1) Wer Propagandamittel 1. einer vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärten Partei oder einer Partei oder Vereinigung, von der unanfechtbar festgestellt ist, daß sie Ersatzorganisation einer solchen Partei ist, 2. einer.
http://gangway.de/verwenden-von-kennzeichen-verfassungswidriger-organisationen-...
28.03.2016 - 86a StGB verbietet die Verbreitung von Kennzeichen einer der in § 86 Abs. 1 Nr. 1,2 und 4 StGB bezeichneten Parteien oder Vereinigungen. Allgemein gesprochen geht es um verfassungswidrige, verbotene Parteien und Vereinigungen. Zum größten Te