§ 86a StGB, Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen
Paragraph 86a Strafgesetzbuch

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
im Inland Kennzeichen einer der in § 86 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 bezeichneten Parteien oder Vereinigungen verbreitet oder öffentlich, in einer Versammlung oder in von ihm verbreiteten Schriften (§ 11 Abs. 3) verwendet oder
2.
Gegenstände, die derartige Kennzeichen darstellen oder enthalten, zur Verbreitung oder Verwendung im Inland oder Ausland in der in Nummer 1 bezeichneten Art und Weise herstellt, vorrätig hält, einführt oder ausführt.


(2) Kennzeichen im Sinne des Absatzes 1 sind namentlich Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke, Parolen und Grußformen. Den in Satz 1 genannten Kennzeichen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.


(3) § 86 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.


Benachbarte Paragraphen


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Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen, § 86a StGB. Hier finden Sie eine Darstellung der BGH-Rechtsprechung zu § 86a StGB.

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86a StGB. Verbotene Kennzeichen sind namentlich Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke, Parolen und Grußformen und solche, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind (§ 86 a Abs. 2 StGB). Aus der Formulierung "namentlich" folgt, dass die Kennzeichen nur beispielha


  • Verortung im StGB

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  • Zitatangaben (StGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1871, 127
    Ausfertigung: 1871-05-15
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das StGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 86a StGB
    § 86a Abs. 1 StGB oder § 86a Abs. I StGB
    § 86a Abs. 2 StGB oder § 86a Abs. II StGB
    § 86a Abs. 3 StGB oder § 86a Abs. III StGB

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