(1) Wer einen Angriff auf Leib oder Leben eines ausländischen Staatsoberhaupts, eines Mitglieds einer ausländischen Regierung oder eines im Bundesgebiet beglaubigten Leiters einer ausländischen diplomatischen Vertretung begeht, während sich der Angegriffene in amtlicher Eigenschaft im Inland aufhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe, in besonders schweren Fällen mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
(2) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, und das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, aberkennen (§ 45 Abs. 2 und 5).
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https://ius.unibas.ch/index.php?eID=x4eunical_getFile&file=8395
Bestechung ausländischer Beamter nach Art. 322septies StGB. Täter: keine natürliche Person —> Strafbarkeit des Unternehmens Art. 102 Abs. 1. Prüft man nun Art. 102 oder etwas anderes? H.L. = Anlasstat in Verbindung mit Art. 102 ist eine selbständige Stra
http://www.home.dqb.info/fileadmin/dqb/formulare/pqvob/N010x208.doc
StGB), wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen (§ 298 StGB), Bestechung im geschäftlichen Verkehr (§ 299 StGB), Brandstiftung (§ 306 StGB), Baugefährdung (§ 319 StGB), Gewässer- oder Bodenverunreinigung (§§ 324, 324a StGB), unerlaubter ..
https://www.bundestag.de/blob/435762/33694e7e433f36421d0c766ec3155774/wd-2-085-...
20.06.2016 - 2016 Deutscher Bundestag. WD 2 – 3000 - 085/16. Straftaten gegen ausländische Staaten (§§ 102-104 StGB) im Lichte des völkerrechtlichen Prinzips der „Staatenehre“. Ausarbeitung. Wissenschaftliche Dienste ...
http://www.blumgrob.ch/pdfs/07_unternehmensstrafbarkeit.pdf
erstmals in der Schweiz ein Unternehmen gestützt auf Art. 102 StGB zur Zahlung einer Busse verurteilt1. Gestützt auf Art. 102 Abs. 1 StGB haben die Freiburger. Untersuchungsbehörden die Y. SA mit Strafmandat zur Bezahlung einer Busse von CHF 3'000.-- ver
http://www.lalive.ch/data/publications/Nadelhofer_Entscheidbesprechung.pdf
Art. 102 StGB auf CHF 5 Mio. begrenzt ist. 3. Interne Anti-Korruptions-Normen und Weisungen zählen zu den Vorkehren zur Vermeidung von Straf- taten. Für sich alleine sind solche Normen aber nicht ausreichend («paper compliance»). Vielmehr muss auch dafür
http://www.schmukihatrecht.ch/documents/AWR_2005-09_S-347-352a.pdf
19.09.2005 - quater. StGB/Art. 102 revStGB). Stichworte : Anlasstat, Organisationsmangel, Strafrecht, Strafbarkeit von Unternehmen, subsidiäre/primäre Unternehmensstrafbarkeit,. Unternehmen, Unternehmensstrafrecht. I. Einleitung. A. Inkrafttreten von Art
https://www.baerkarrer.ch/publications/Briefing_Neuerungen-im-Korruptionsstrafr...
tisch nicht geahndet wurde. Die jüngste Revision des Korruptionsstrafrechtes wurde am 25. September 2015 von der Bundes- versammlung verabschiedet, und das Inkrafttreten der revidierten (Art. 102 Abs. 2, 322quinquies, 322sexies. StGB) bzw. neuen (322octi
http://www.buzer.de/gesetz/6165/a85391.htm
(1) Wer einen Angriff auf Leib oder Leben eines ausländischen Staatsoberhaupts, eines Mitglieds einer ausländischen Regierung oder eines im Bundesgebiet beglaubigten Leiters einer ausländischen diplomatischen Vertretung begeht, während.
http://www.rwi.uzh.ch/elt-lst-wohlers/strafrechtbt/unternehmen/de/html/unit_abs...
Nach Art. 102 Abs. 2 StGB besteht eine kumulative (also gemeinsam mit der verantwortlichen natürlichen Person) oder primäre (auch ohne eine natürliche Person gegebene) strafrechtliche Verantwortlichkeit des Unternehmens. Der Anwendungsbereich der Norm is
https://www.jusline.at/gesetz/stgb/paragraf/102
102 StGB Erpresserische Entführung - Strafgesetzbuch - Gesetz, Kommentar und Diskussionsbeiträge - JUSLINE Österreich.
https://www.admin.ch/ch/d/sr/c311_0.html
Zeitlicher Geltungsbereich. 1 Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht. 2 Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen, erfolgt die Beurteilung aber ers
http://www.stgb.de/gesetzestexte.html
Straftaten gegen ausländische Staaten (§§ 102 – 104a StGB). § 102 Angriff gegen Organe und Vertreter ausländischer Staaten · § 103 Beleidigung von Organen und Vertretern ausländischer Staaten · § 104 Verletzung von Flaggen und Hoheitszeichen ausländische